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BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 4 StR 168/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2257 057 - 27

4_StR_ 168/59

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen den Bauingenieur Theodor Sch u aus R-GEB. dort geboren am @. BD s

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, en der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 9. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an die Große Strafkammer kecklinghausen des Landgerichts in Bochum zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

AM

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, deren Verbüßung ihm das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Nach seinen Feststellungen befuhr der Angeklagte am 25. August 1958 gegen 9 Uhr mit seinem Personehkraftwagen (BMi-Isetta) den Beimweg in FB nach Süden zu mit 40 bis 45 km/st. Die Fahrbahn des Bewegs ist 6,15 m breit, leicht gewölbt und mit Kopfsteinen gepflastert. Sie war wegen Nieselregens naß und schlüpfrig. In Höhe der von links in den BeDweg einmündenden SBstraße wollte die 89jährige, sehr schwerhörige Witwe Pelagia StB den Bruchweg - in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen - von links nach rechts überqueren. Sie trat auf die Fahrbahn, als der Anzeklagte noch eiwa 80 bis 100 m entfernt war. Als der Angeklagte ihr Vorhaben bemerkte, nahm er den Fuß vom Gaspedal, bremsie leicht und hupte wiederholt. Die Witwe SCOEEEEB verhielt, nachdem sie etwa 2 m auf der Fahrbahn zurückgelegt hatte, und schaute dem Wagen des Angeklagten entgegen. Dieser nahm an, deß sie ihn vorbeilassen würde und fuhr auf der rechten Straßenseite mit etwa 30 km/st weiter. Die Witwe StB setzte jedoch ihren Weg fort, ohne nach rechts oder links zu schauen. Der Angeklagte, der etwa auf 20 m herangekonten war, bremste stark und versuchte, seinen Tagen nach links ninüberzuziehen. Dabei kam dieser jedoch nach rechts ins Rutschen. Etwa 1 m vor der rechten Bordsteinkanie erfaßte er die Witwe StB. Sie wurde ungefähr 2 m weit euf den rechten Bürgersteig geschleudert. Nach ihrer sofortigen Einlieferung ins Krankenhaus wurden außer einem rechten Wadenbeinbruch nur leichte Verletzungen festgestellt. \tegen des Bruchs mußte Witwe St das Bett hüten. Ihr Allgemeinzustand verschlimmerte sich in der Folgezeit "durch eine in ihren

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Alter und die Bettlägrigkeit bedingte Kreislaufschwäche", An

@&. GEB 1955 starb sie.

Die Revision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichem Kecht. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich:(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Zutreffend beanstandet der Beschwerdeführer aber, daß die Feststellungen des Landgerichts die Annahme des fahrläs-- sigen Verhaltens des Angeklagten nicht rechtfertigen.

Das Landgericht führt dazu aus, der Angeklagte habe nach seinem eigenen Eingeständnis die Witwe StB schon aus weiter Entfernung als "alte Frau" erkannt. Er habe seine Fahrweise dank seiner Intelligenz und seiner mehrjährigen Fahrpraxis auf das unbesonnene Verhalten alter Leute im Straßenverkehr einstellen müssen. Das sei nicht geschehen. Des mehrmalige Hupen habe keineswegs genügt. Der Angeklagte hebe nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Titve StmD ihn vorbeilassen würde, wenngleich sie zunächst stehen &cblieben sei und ihm entgegengeschaut habe. £r habe, zumal die ihm bekannte Fehrbahn schlüpfrig gewesen sei, so langsam fehren müssen, daß er rechtzeitig habe anhalten können. Er habe zumindest hinter der Witwe StilD vorbcifahren können, ohne sie zu g=fährden. Ihn entschuldige nicht, daß er euf dem bei Nässe besonders gefährlichen Kopfsteinpflasier gerutscht sei, da er mit der Örtlichkeit genau vertraut gewesen seio

Aus diesen Ausführungen wird nicht deutlich erkennbar, ob das tandgericht davon ausgegangen ist, die Witwe StEEEND habe beim Angeklagten bereits bei der ersten Wahrnehmung oder kurz denach den Eindruck eines Fußgängers erweckt (oder erweck®

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müssen), bei dem er mit der Möglichkeit verkehrswidrigen Verhaltens zu rechnen habe. Die.Darlegung, der Angeklagte habe das tun müssen, weil er die Witwe StB als "alte Frau" erkannt habe, stellt das nicht völlig klar. Nicht “schon bei jeder alten Frau ist ein verkehrswidriges Verhal.- ten zu befürchten. Hätte der Angeklagte aber in der Witwe StB eine hochbetagte oder gebrechliche Fußgängerin erkannt (oder erkennen müssen), so würde er ein unberechenbares Verhalten haben erwarten müssen. £benso hätte der Angeklagte Anlaß zu erhöhter Vorsicht gehabt, wenn er die Witwe auf andere Weise, etwa an der Art der Überquerung der Straße trotz seiner Annäherung und seinen Warnzeichen, als unzuverlässige Verkehrsteilnehmerin hätte erkennen müssen. Nach dieser Richtung liefern die Feststellungen des angefochtenen Urteils allerdings keine eindeutigen Anhaltspunkte,

Selbst bei £rkennbarkeit der mangelnden Verkehrsgewendiheit der Witwe würde der Angeklagte nicht unter allen Umständen gegen die ihm in diesem Fall obliegende gesteigerte Sorgfaltspflicht verstoßen haben, wenn er, als die \iitwe StB nach den bisherigen Feststellungen 2 m nach Betreten der 6,15 m breiten Fahrbahn verhielt und ihm entgegenschaute, seine Fahrt auf deren rechter Seite mit einer auf 30 km/st herabgedrosselten Geschwindigkeit bis auf etwa 20 m Annäherung fortseizte. Dies würde jedenfalls dann nicht cngenommen werden können, wenn er damit hätte rechnen können, im Falle der Fortsetzung ihres Weges hinter der Witwe Stawins-. ki herfahren oder ohne jede Bremsung oder mit allmählich sich versiärkender Bremsung vor ihr halten zu können, ohne sie zu gefährden. Der Senat kann dies nicht beurteilen, .insbesonäere weil den Feststellungen des Landgerichts nicht zu eninehmen ist, ob der Bruchweg eben ist, ansteigt oder Gefälle hat.

Das Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an die Strafkammer zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückver. wiesen werden.

Dabei wird sie gegebenenfalls zu erörtern haben, ob eine Fahrlässigkeit des Angeklagten — unabhängig von rechtzeitiger Erkennbarkeit der Verkehrsungewandtheit der Witwe - etwa darin liegt. daß er, nachdem er auf etwa 20 m en die Witwe herangekommen war und gemerkt hatte, daß diese ihren Weg über die Fahrbahn fortsetzte, sich nicht schnell genug darauf eingestellt hat, ihr nach links auszuweichen, also hinter ihr vorbeizufahren, und daß er zu stark bremste, obwohl er mit einem Rutschen seines kleinen "agens. auf schlüpfrigen Pflaster rechnen mußte.

Rotberg Sauer Bundesrichter Dr.Seibert ist äurch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen ver hindert.

Rotberg

Lang--Hinrichsen Flitner