Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 02.06.1959 – 5 StR 585/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
279 In der Strafsache 7 oO IL ge en c: den technischen Angestellten Erich zZ EEE»
aus BEE, geboren an MMEEEED 1917 ir ve,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Preiheitsberaubung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 29.Mai 1959 in der Sitzung vom 2.Juni 1959, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsh otÜEEEED in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr ED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 26.Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte
in den Fällen OrEMD, run "END, LyMHlD,
BED, CD, KB, KıqmEn, SEEREEED, 1.1 GH, Bo@MD una Lg verurteilt ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesjg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung in 15 Fällen unter Einbeziehung der im Urteil derselben Kammer vom 22.September 1955 (2 KMs 1/54) enthaltenen Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
Der Senat hat in 5 der 15 Fälle das Verfahren nach § 154 Abs.2 StPO eingestellt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils in den übrigen Fällen.
I.
Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob etwa die Strafklage in einzelnen Fällen durch das in dem Verfahren 2 KMs 1/54 gegen den Angeklagten ergangene Urteil verbraucht ist, da von dieser Frage auch seine eigene sachliche Entscheidungsbefugnis abhängt.
Die Frage war für die jetzt zu beurteilenden Fälle zu verneinen.
1. Soweit die Fälle des früheren Verfahrens schon damals namentlich bekannte Verletzte betrafen (sämtliche Verurteilungen des früheren Verfahrens und ein Teil der Freisprüche), scheidet eine Identität mit den jetzt abgeurteilten Fällen aus, da es sich jetzt üm andere Verletzte handelt als früher,
2..Der Vergleich der jetzt zur Aburteilung stehenden Fälle mit den Fällen unbekannter Verletzter aus dem früheren Verfahren, in denen der Angeklagte damals freigesprochen ist, an Hand des jetzt und früher festgestellten Sachverhalts, der Vorermittlungen beider Verfahren und zusätzlicher Ermittlungen seitens der Bundesanwaltschaft hat ergeben, daß auch insoweit eine Tatidentität nicht vorliegt.
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a) Von den jetzt abgeurteilten Fällen hat sich nur der Fall OB im Lager Retschiza ereignet.
Aus dem früheren Verfahren betreffen die freigesprochenen Fälle A 5,6,8,9,11,16,19,25 und 26 dieses Lager.
Die Fälle 5,6,8,9,11 u.19 können schon deshalb nicht mit dem Fall Ob identisch sein, weil sie keine Vernehmungen betreffen.
Die Fälle A 16,25 und 26 des früheren Verfahrens betreffen Vernehmungen.
Der Fall A 16 scheidet aus, weil der Verletzte dieses Falles, der sich damals dem Zeugen St@Banvertraut haben soll, ausdrücklich davon gesprochen hat, daß es zu eimr Schlägerei gekommen sei. Das ist bei OD nicht
der Fall.
In den Fällen A 25 und 26 des früheren Verfahrens haben außer dem Angeklagten noch andere deutsche Kriegsgefangene mitgewirkt, auch das trifft rei Oi nicht zu
b) Aus dem Lager Kostjukowka betreffen die Fälle B 3,4,6,8,10,13,15-23 und 25, in denen der Angeklagte freigesprochen worden ist, unbekannte Verletzte.
Der Angeklagte ist jetzt wegen in Kostjukowka begangener Taten in den Fällen 3-10 und 12 (RED, Lu,
HEEEED, DEE TORE, KEHEED, ‚EEE, SE una Li) verurteilt worden.
‚Der Verletzte des Falles B 3 des früheren Verfahrens hatte, sich bei, Karl MED beklagt und ihm seine Verletzungen gezeigt. Die Feststellungen des Urteils in Verbindung . mit den Vorermittlungen und den auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft weiter angestellten Ermittlungen haben
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ergeben, daß keiner der Verletzten des vorliegenden Verfahrens sich bei karl MW beklagt hat.
Der im Fall B 4 erwähnte Kriegsgefangene, der mit dem damals als Zeugen vernommenen WEB zusammen war, war im Jahre 1948 etwa 22 Jahre alt, also verhältnismäßig sehr jung. Das trifft für keinen der hier in Betracht kommenden Verletzten des jetzigen Verfahrens zuy von ihnen ist der jüngste der im Jahre 1919 geborene Re.
Im Fall B 6 hat der Angeklagte den Unbekannten geschlagen, weil dieser nicht zum Schulungsabend kommen wollte, also nicht bei einer Vernehmung.
Im Fall B 8 mußte der Verletzte nach dem Ermittlungsergebnis des früheren Verfahrens im Anschluß an die Mißhandlungen durch den Angeklagten in das Lagerrevier eingeliefert werden. Das ist bei keinem der jetzt Verletzten der Fall gewesen.
Im Fall B 10 gilt dasselbe wie im Fall B 4 (auch hier war der Verletzte etwa 22 Jahre alt) und im Fall B8 (auch hier ist der Verletzte im Anschluß an die Mißhandlungen durch den Angeklagten in das Krankenrevier eingeliefert worden).
Der Eröffnungsbeschluß im Fall B 13 betraf, wie die jetzt auf Veranlassung der Bundesanwaltschaft angestellten Ermittlungen ergeben haben, einen Adolf DW.
Die Verletzten der Fälle B 15 bis 23 des früheren Verfahrens haben, nachdem sie von Kostjukowka nach Bobruisk verlegt worden waren, eine gemeinsame schriftliche Beschwerde gegen die Methoden des Angeklagten im Lager Kostjukowka aufgesetzt, wie die Ermittlungen des früheren Vorverfahrens ergeben. Zu diesen neun Gefangenen gehörte keiner der jetzt Verletzter; MOWWBhat sich zwar in Bobruisk über das Vorgehen des Angeklagten beklagt, aber allein, nicht in einer gemeinsamen Beschwerde von
neun Gefangenen. -6-
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Der Verletzte des Falles B 25 des früheren Verfahrens war 40-45 Jahre alt. Das könnte nur für Kap und Ep zutreffen. Bei ihnen hat aber der Angeklagte nicht, was ihm im Fall B 25 vorgeworfen war, gedroht, mit dem Messer die Gurgel abzuschneiden.
c) Das Lager Bobruisk betreffen die jetzt zu behandelnden Fälle 13 und 14. (Bo@Pund ig) und die im früheren Verfahren freigesprochenen Fälle unbekannter Verletzter e1,C2undc 7.
In allen drei Fällen des früheren Verfahrens soll der Angeklagte seine Opfer geschlagen haben, Schon aus diesen Grunde scheidet eine Identität mit dem Fall IP aus, da dieser ausdrücklich bei seiner Vernehmung vor der Polizei angegeben hat, er sei nicht geschlagen worden.
Der Fall Bo@Wist nicht mit dem Fall C 1 identisch. Der Verletzte des Falles C 1 ist von dem deutschen Arzt Dr.Ste@@im Lager behandelt worden. Daß es nicht. Bo sein kann, ergibt sich aus der Aussage des Dr.Ste@@, der auf Veranlassung der Buridesanwaltschaft vernommen worden ist.
In dem freigesprochenen Fall C 2 des früheren Verfahrens sollte der Angeklagte den Verletzten mit einer Eisenstange geschlagen haben. Das ist bei Bo@ nicht der Fell.
Der Kriegsgefangene, der sich im Fall C 7 des früheren Verfahrens bei dem inzwischen verstorbenen Krage beschwert hat, lag nach der damaligen Aussage des Kr in Baracke 4, BoD war nach seiner bei den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gemachten Aussage stets in Baracke 9.-
‚I.
‘Auf die Verfahrensrügen der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchädringt. |
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IIl.
Sachlichrechtlich erwecken die Feststellungen der Strafkamner Bedenken, ob der Angeklagte Täter und nicht etwa nur Gehilfe bei den schweren Freiheitsberaubungen war.
1. Abgesehen von den Fällen Rund Bob sieht die Strafkammer den Angeklagten als mittelbaren Täter einer Freiheitsberaubung an, die durch die Urteile der sowjetischen Militärgerichte und deren Vollstreckung begangen worden sei. Daß der Angeklagte hier mittelbarer Täter war, begründet die Strafkammer wie folgt: bloße Gehilfenschaft wäre nur dann in Frage gekommen, wenn die sowjetischen Richter bei Urteilsfällung über die Verfälschung ihrer Urteilsgrundlagen Bescheid gewußt hätten. Dafür fehlten jegliche Anhaltspunkte. An einer späteren Stelle heißt es dann noch, der Angeklagte habe durch die Weitergabe der unrichtigen Geständnisse die Gerichte getäuscht.
Diese kurzen Darlegungen ergeben nicht, daß die Strafkammer von der Gutgläubigkeit der sowjetischen Richter überzeugt war; sie lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß die Strafkammer nur von der Bösgläubigkeit der Richter nicht überzeugt war. Über dieses Bedenken vermag sich das Revisionsgericht um so weniger hinwegzusetzen, als es sich bei der Beurteilung der Gut- oder Bösgläubigkeit der sowjetischen Richter um die Feststellung der inneren Einstellung einer Gruppe von Menschen handelt, die die Strafkammer nicht gesehen hat, und von der sich ein zutreffendes Bild zu machen, für das Gericht besonders schwierig war.
Konnte die Strafkammer aber die Gutgläubigkeit der sowjetischen
Richter nicht positiv feststellen, so mußte sie zu Gunsten des Angeklagten von deren Bösgläubigkeit ausgehen.
2. RO uni Bo, die in der ersten Verhandlung vom
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sowjetischen Militärgericht freigesprochen worden waren, wurden anschließend vom MWD wieder in den Lagerkarzer eingesperrt. Bei KRWBheißt es ausdrücklich, daß der
MWD unter Mitwirkung des Angeklagten ihn einsperrte, bei Bo@WBheißt es nur, er sei sofort wieder im Bunker eingekerkert und von MWD-Angehörigen schwer mißhandelt worden. Die Strafkammer sieht hierin eine schwere Freiheitsberaubung durch den Angeklagten. Daß sein Verhalten für diese Einkerkerung kausal war, begründet sie damit,
daß ohne die von ihm erpreßten Geständnisse diese Einkerkerung nicht erfolgt wäre. Daß der Angeklagte auch insoweit Täter und nicht nur Gehilfe des MWD war, begründet die Strafkammer wie folgt: Die in Betracht kommenden MWD-Angehörigen hätten zwar die unzulässigen Vernehmungsmethoden
des Angeklagten gekamnt, sie hätten sich selbst auch ähnlicher, teilweise noch schlimmerer Methoden bedient.
Der Angeklagte hätte aber bei den Vernehmungen und Geständniserpressungen die volle Tatherrschaft gehabt. Er habe seine Tathandlungen, die auf die Abgabe eines falschen Geständnisses nach dem Leitbild Zuckerbrot und Peitsche ausgerichtet gewesen seien, weitgehend nach seinem Gutdünken ausgestaltet und variiert und er habe auch ein ausgeprägtes Eigeninteresse an diesen Tathandlungen 'gehabt, denn nur dank dieser von den Sowjets geschätzten und. belohnten Handlungsweise hätte er sich bessere Kleidung, besseres Essen, bessere Behandlung und frühere Heimkehr verdienen können. Darüber hinaus habe er als überzeugter Antifaschist und Kommunist den Gefangenen, die er für Vertreter des NS-Kegimes gehalten habe, feindlich gegen-: übergestanden und sei der Überzeugung gewesen, daß sie
mit allen Mitteln vemichtet werden müßten. Er habe deshalb mit Tätergesinniung gehandelt.
Diese Ausführungen verkennen nnkohet, hands mmeitern
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los bei dem Angeklagten vorhandene Tatherrschaft bei
den Nötigungen und Körperverletzungen noch nichts über seine Tatherrschaft bei den Freiheitsberaubungen besagt. Daß der Angeklagte in irgendeiner Weise darüber mitzubestimmen hatte, ob ein "freigesprochener" Kriegsgefangener wieder in "Untersuchungshaft" kommen sollte, ergibt das Urteil nicht.. Offensichtlich lag diese Anordnung ausschließlich beim MWD. Das Urteil 1äßt die Möglichkeit mindestens offen, daß die MWD-Offiziere den Angeklagten zwar nicht gezwungen, wohl aber beauftragt haben, in
jedem Fall Geständnisse der Kriegsgefangenen herbeizuführen, richtige oder unrichtige, freiwillige oder unfreiwillige. Wenn die MWD-Offiziere einen "freigesprochenen" Kriegsgefangenen wieder einbunkerten, so wußten sie
oder rechneten sie damit, daß die früher abgegebenen, später widerrufenen Geständnisse unrichtig waren und nur durch Gewalt zustande gekommen waren.
Der Angeklagte hat also weder die MWD-Offiziere getäuscht und dadurch als seine Tatmittler benutzt, noch hatte er nach den bisherigen Feststellungen die Herrschaft darüber, ob die Gefangenen nach einem Freispruch wieder in den Bunker kamen. Wer aber durch die tatsächlichen Machtverhältnisse an die Entscheidung eines anderen über die Freiheit oder Unfreiheit eines Mitmenschen gebunden ist, der kann diesem, wenn er seine Macht mißbraucht, zwar bei der Freiheitsberaubung Hilfe leisten, er kann aber nicht Täter sein.
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Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker