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BGH Entscheidung vom 29.05.1959 – 5 StR 144/59

5. Strafsenat

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5 StR 144/59 22 75 024

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Arbeiter Kurt G uEmp zu: I: geboren am EEE 1312 in sem

zur Zeit in Sicherungsverwahrung,

wegen Diebstahls im Rückfalle,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhand-

lung vom 26.Mai 1959 in der Sitzung vom 29.Mai 1959, an denen teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr’ in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Bückeburg vom 13.Februar 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -

an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2 -

Gründes

Das angefochtene Urteil erschwert die rechtliche Nachprüfung dadurch, daß es Sachdarstellung, Beweiswürdigung und rechtliche Ausführungen nicht trennt. Immerhin 1äßt sich ihm folgender Hergang entnehmen:

Der Angeklagte hat auf dem Bahnhof Schaumburg ein fremdes Fahrrad aus einem Schuppen genommen und ist damit nach Hameln gefahren. Dort hat er es noch einen Tag lang benutzt und es dann in der Nähe einer Polizeiwache abgestellt. Die Strafkammer hält für "nicht widerlegt", daß er bei der Fortnahme "nicht die Absicht hatte, sich das Rad zuzueignen, daß er es vielmehr nur zur Rückfahrt nach Hameln benutzen wollte". Sie ist jedoch überzeugt, daß er das Rad in Hameln nur abgestellt hat, um sich seiner zu entledigen, nicht um es über die Polizei an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen. In diesem Abstellen scheint sie den Diebstahl zu sehen.

Das ist schon deshalb rechtsirrig, weil der Angeklagte zu dieser Zeit selbst Gewahrsam an dem Rade hatte, es also nicht weggenommen hat. Aus diesem Grunde mußte der Senat das Urteil aufheben, wie es auch die Bundesanwaltschaft beantragt hat,

Die Strafkammer wird prüfen müssen, ob sich der Angeklagte das Rad nicht doch schon in Schaumburg zueignen wollte. Ihre Feststellung, daß er "bereits auf dem Bahnhof Schaumburg nicht die Absicht hatte, für die Rücksendung des Rades an den Bahnhof zu sorgen", steht mit dem oben angeführten Satz des Urteils in Widerspruch und macht ihn unklar. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Wegnahme aus dem Bahnhofsschuppen nicht gemäß § 13% StGB als Verwahrungs-

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bruch strafbar ist.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker