Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 27.05.1959 – 2 StR 174/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. A StR 174/59
2271 054
ImnNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Friseurmeister Heinrich S ED zu: (eu
WED: zehoren am EEE 1925 in DEM, Kreis TO,
wegen forigesetzter Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht
hat der
Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Ver-
handlung vom 27. Mai 1959 in der Sitzung vom 29, Mai 1959, an deren teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Doiterweich Bundesrichter Scharvenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Lenägerichisrat Dr. MUSEEEEEEE bei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @ L als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des lLandgerichts in Kassel vom 24. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter ‚Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden:
Wit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere auch Nichtbeachtung des Grundsatzes "in Gubio pro reo",
1.) Das Urteil verletzt indessen diesen Grundsatz nicht. Denn es iäßt nirgends erkennen, daß die Strafkammer einen Zweifel an dem tatsächlichen Geschehen hat. Sie ist vielmehr von den im Urteil wiedergegebenen Vorgängen vorbehaltslos überzeugt (vgl. OGHSt 1, 565 BGH NJW 1951, 283 Nr. 23).
2.) Die Revision macht weiter geltend, äie Strafkammer habe zu imrecht das Tatbestandsmerkmal der Verführung angenommen. Mit dieser Beschwerde hat sie Erfolg.
Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StB ist zu bejahen, wenn der Täter sein Opfer durch seine Aufforderung und die weitere von ihm ausgehende Einwirkung auf dessen Willen zu unzüchtigen Handlungen bereit gemacht hat (vgl. RGSt 70, 199; 71, 47). Daher kann nur der von sich aus roch nicht zur gleichgeschlechtlichen Unzucht bereite Jugendliche im Sinne der gesetzlichen Vorschrift verführt werden.
Die Verführung ist vollendet, wenn der Jugenäliche au? die Einwirkung hin auch seinerseits unzüchtige Handlungen vornimmt oder an sich die unzüchtigen Handlungen des Täters duldet und so dessen Ansinnen entspricht. Dazu gehört, daß er selbst den
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Tatbestand des -§ 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseitg. verwirklicht (vgl. BEHSt 2, 20; 9, 111): : In dem Falle, der sich nach dem Urteil Anfang September‘. " TR 1958 mit dem am 10. Januar 1943 geborenen Horst Pos in E der Wohnung des Angeklagten ereignet hat, ist dem Angeklagten zufoige der Abwehr des Jungen nur gelungen, dessen Geschlechtsteil kurz zu berühren. Das einleitende Geschehen, nämlich Auftischen von Wein, Gespräch über geschlechtliche Dinge und unsittliche Handgreiflichkeiten, enthält allerdings Verführung? handlungen des Angeklagten,so daß zumindest ein Versuch des Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB vorliegt. Denn der Angseklagte wollte den Jungen für seine wollüstigen Zwecke gefügig machen und ging dabei auch davon aus, daß er es mit einem sexuell und erst recht homosexuell unverdorbenen Jungen zu iun hatte, der nicht von sich aus bereit war, unzüchtige Handlungen mitzumachen oder sich zur Unzucht.mißbrauchen zu lassen. Eine vollendete | Verführung ist aber um deswillen nach den bisherigen Feststellungen fraglich, weilHorst Pe den Angeklagten nicht lange gewähren ließ, vielniehr seinen Geschlechtsteil wieder in die Rose steckte und den Hosenschlitz schloß. Sofern dies alsbald geschehen ist, scheidet Vollendung aus, weil bis- B
her keine Feststellung getroffen ist, nach der sich der Jugendliche nach dem Wunsche des Angeklagten betätigte.
Bei dem Vorfall am 25. Oktober 1958, dem Tage der Kirmes im Gasthaus SEE, hat die Strafkammer eine Verführungshandlung nicht angenommen, dagegen ein Vergehen nach § 175 SiCB rechtlich zutreffend bejaht.
Bei der Erörterung ‚des dritten Falles vom 22. November 1958; in dem die Strafkammer wieder eine Verführung im Sinne des $ i7? & Nr. 3 StGB bejaht hat, wird diese Annahme entscheidend darauf
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gestützt, daß dem Horst PB das unzüchtige Treiben des Angeklagten in Gegenwart der Angehörigen äußerst unangenehm
war. Dies erweckt aber den Anschein, als ob dem Jungen dies unter anderen Umständen nicht unangenehm gewesen wäre, er vielmehr dann gegebenenfalls von sich aus ohne weiteres bereit gewesen wäre, Unzuchtshandlungen mitzumachen, zumal das Urteil allgemein zu der Feststellung kommt, daß der Angeklagte bei dem Zeugen PER "keinen erheblichen Widerstand gefunden hat". Wenr die Hemmungen des Jugendlichen nur dieser Art waren, müßte
eine nochmalige Verführung verneint werden. Im übrigen’ bleibt auch in diesem Falle die Frage offen, ob der Angeklagte die Verführung nur versucht oder sie vollendet hat. Der bisherige Sachverhalt ergibt in dieser Hinsicht jedenfalls keine deutliche Klärung. Daß nämlich der Junge auf eine etwaige Verführung des Angeklagten hin bei dieser Gelegenheit selbst Unzuchtshandlungen vorgenommen oder geduldet hat, ist nicht festgestellt.
Die bezeichneten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urieils
in vollem Umfange, da bei der Fortsetzungstat der Schuldspruch nicht teilbar ist. Zr
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha . Menges
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