Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.05.1959 – 5 StR 376/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 376/59 22-- _
- RR wen:
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ImNanen des Volkes,
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Helmut K ED zus ci, dort geboren am EEE 1924,
wegen Diebstahls i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.0ktober 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer beim Amtsgericht in Celle vom 22.Mai 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,
- Von Rechts wegen -
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Gründe :'
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines vollendeten und eines versuchten Diebstahls im Rückfalle verurteilt.
Die -Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge angefochten hat, ist unbegründet,
1. Soweit der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls im Rückfalle verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Auch die Revision hat zu diesem Fall keine Einzelangriffe vorgebracht.
, 2. Was die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls anlangt, so meint die Revision zu Unrecht, es handle sich bei dem festgestellten Verhalten des Angeklagten höchstens um eine Vorbereitung, aber noch nicht um den Anfang der Ausführung eines Diebstahls,
Die Tatsache allein, daß sich jemand in diebischer Absicht Eingang in ein Gebäude verschafft hat, reicht allerdings noch nicht aus, um einen "Anfang der Ausführung" im Sinne des § 43 StGB darzustellen (vgl. RGSt 54,182,183). Entscheidend ist vielmehr, ob das Tun des Angeklagten einen derartigen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut enthält, daß es dadurch bereits gefährdet und die unmittelbar sich anschließende Herbeiführung eines Fnderfolges nahegerückt ist (BGHSt 2,380). Es kommt somit darauf an, ob der Täter mit dem Willen, fremde Sachen an .sich zu bringen, den Gewahrsam ihrer Inhaber beeinträchtigt oder gefährdet hat {RGSt 70,201,202). Wann das der Fall ist, ist im wesentlichen Tatfrage. Die Urteilsfeststellungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, Die Strafkammer konnte schon aus der Tatsache, daß der Angeklagte unbemerkt in eines der Schulgebäude gelangt war, der Schluß ziehen, der Angeklagte habe schon durch sein unbefugtes Eindringen den Gewahrsam der Bewohner errstlirh gefährdet. Indem die
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Strafkammer ausführt, der Zweck seiner Fahrt nach Hustedt und seines Auftauchens in der Schule könne den Umständen nach wiederum nur der Erwerb vsn Diebesbeute gewesen sein, bringt sie erkennbar zum Ausdruck, daß der Angeklagte hoffte, auch diesmal eine unverschlossene Tür zu entdecken und dann wegnehmen zu können, was er fand. Der Gewahrsam aller Eigentümer der so zu erreichenden Sachen war schon dadurch beeinträchtigt und gefährdet, daß der vom vorhergehenden vollendeten Diebstahl mit der Örtlichkeit vertraute Angeklagte sich in einem der Gebäude aufhielt, und zwar zu einer Zeit, in der sich die Schüler bereits im Unterrichtsraume befanden (UA S,5) und der Angeklagte damit rechnen konnte, nicht behelligt zu werden,
Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Seibert