Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 22.05.1959 – 2 StR 351/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fechtlehrer unä Fußpfleger Friedrich Heinrich R

aus TO, dort geboren ar Wuup 1599,

wegen versuchter Abtreibung u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30 September 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwallschafi,

Justizangestellter als Urkundsheamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Mai 1959 mit den Feststellungen aufgehoben. soweit die Einziehung der bei dem Angeklagten und bei dem früheren Mitangeklagten HM veschlagnahmten Gegenstände, Instrumente und Medikamente angeordnet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revısıon wird verworfen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung, Anstiftung zur vollendeten Abtreibung und Anstiftung zur versuchten Abtreibung zu seiner Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Außerdem hat sie "dle bei den Angeklagten Rp und HB Heschiagnahmten und gemäß Bl. IV, V, VI, VII, VIII, X und XI d. A. asservierten Gegenstände, Instrumente und Medikamente!" eingezogen. Der Angeklagte erhebt mit seiner Revision die Sachbeschwerde. Er beantragt zwar nur die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafzumessung, beanstandet in der Begründung aber auch den Schuldspruch. Das Rechtsmittel ist daher nicht beschränkt. Es hat nur in einem Nebenpunkt Erfolg.

Der Schuldsrruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision wendet sich hier aliein gegen die Peststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters und will dessen Beweiswürdigung durch ihre eigene ersetzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig. Zur Anstiftung genügt eS, daß der Angeklagte den früheren Mitangeklagten AB zur Vornahme der Abtreibungshandlungen aufforderie und HB Folge leistete. Daß es keiner besonderen Überredung bedurfte, ist rechtlich ohne Bedeutung

Die Strafzumessung 158t ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkammer hat ninderschwere Fälle verneint, da der Angeklagte nicht aus Not nder aus einer falsch verstandenen Hilfsbereit-

schaft, sondern bedenkenlos aus Gewinnsucht gehandelt ha5 Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden (BGHSt 4. 8). Soweit die Revision auch hier

die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, kann sie ebenfalls nicht gehört werden. Der Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" gilt nur, wenn der Richter Zweifel an der Schuld eines Angeklagten hat; dies

ist hier nicht der Fall. DaB der Angeklagte nicht vorbestraft war, hat die Strafkammer berücksichtigt. Das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den ungünstigen Eindruck, den er machte, hat sie allein bei der Beweiswürdigung verwendet, nicht aber bei der Strafbemessung. Es ist somit nicht richtig. daß sie die Strafe wegen der gezeigten Uneinsichtigkeit des Angeklagten verschärft hat. Die Sirafkamner hat nicht übersehen. daß

bei einer versuchten Fremdabtreibung,, auch wenn kein minderschwerer Fall vorliegt, auf eine Zuchthausstrafe unter einem Jahr und damit auf Gefängnis erkannt werden kann. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, daß sie wegen der verwerflichen Gesinnung des Angeklagten die Strafe nicht unter ein Jahr Zuchthaus ermäßigt hat. Der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe im Falle KW bezieht sich offensichtlich nur Garauf, daß bei der Zuchthausstrafe der Mindestbetrag ein Jahr ist. Dies ergibt sich aus der Bemerkung im Falle GEM (versuchte Abtreibung).

Bedenken bestehen jedoch gegen den Ausspruch über die Einziehung. Die Strafkammer begnügt sich darit, zu erkennen, daß die "bei den Angeklagten RO und HE deschiugnahuten und gemäß Bl. IT .c0»

d. A asservierten Gegenstände, Instrumente und Medıkanente" eingezogen werden. Dies ist unzureichend. Das Urteil muß die einzuziehenden Gegenstände genau bestimmen, so daß bei den Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung geschaffen ist (R6St 70. 341; BEHSt 8, 205, 211). Das Urteil enthält auch keine Feststellungen, inwieweit die beschlagnahmten Sachen für die Taten gebraucht oder bestimmt waren und auch nicht dahin, wessen Eigentum sie sind. Es ist daher dem Revisionsgericht eine Nachprüfung verwehrt, ob die Einziehung in vollem Umfang zu Recht ausgesprochen worden ist. Wegen dieses Mangels war das Urteil hinsichtlich des Ausspruchs über die Kinziehung aufzuheben. Die Aufhebung war nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten HM zu erstrecken.

Baldus Busch Dr. Dotterweich Menges Kirchhof

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