Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 21.05.1959 – 4 StR 365/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ia Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Werner F @WEED au rap -Stain-WB: geboren an. D ED ir SE, zur Zei;

in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u:.&»

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, Oktober 1959, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. Dr. re als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Essen vom 21. Mai 1959 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtismittels zu tragen.

Die seit dem 22. Mai 19F9 in dieser Sache er-

littene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate

übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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1, Die Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 14. Februar 1959 in StB den Dreher scsef Schw; den er in einer Gastwirtschaft kennengelernt, und der ihn in seinen Personenwagen haite einsteigen lassen, um ihn nach Hause zu bringen, während der Fahrt überfiel, schwer verletzie und beraubte. Sie hai den Angeklagien deshalb wegen schweren Raubes nach § 250 Nr. 3 und 5 StGB in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen gefährlicher Körperverletzung /hinterlistiger Überfali) zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt,

2. Seine mit der allgemeinen, aber nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision muß erfolglos bleiben,

Was die Strafkammer über das Verhalten des Angeklagien vor, bei und nach der Tat festgestellt hat, insbesondere auch ihre Feststellungen über seinen Alkoholgenuß bieten keinen Anhalt dafür, daß seine Zurechnungsfähigkeit wesentlich vermindert oder gar ganz ausgeschlossen gewesen sein könnte.

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Das Urteil entspricht auch sonst dem sachlichen Recht.

Krumnme Sauer Martin

Hoepner Flitner

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