Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.05.1959 – 4 StR 387/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2283 072 14
4_StR 387/59
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Im Nauen des Volkes In der Strafsache gegen
den Rentner Iudwig M aus Baie/" ED. ; dort geboren am &. ai ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen us.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung om 30. Oktober 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. BD in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter di» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen/Westf. vom 20. Mai 1959 im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe für das an Erika begangene Sittlichkeits-
verbrechen. und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe
an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über ie Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist im Oktober 1943 bei einem Bombenangriff verschüttet und am Kopf und an der Halsschlagader verletzt worden. Aus diesem Grunde bezieht er eine Kriegsbeschädigtenrente von 285.-—- DM monatlich. Von Mitte 1943 bis Juni 1958 verging er sich nit Ausnahme der Zeit seiner zweiten Ehe - vom 1. April 1944 bis zum 26. Januar 1949 -— an seiner ältesten Tochter Margarete, die an @. MB 1936 ge-- boren ist, und von da ab bis August 1958 an seiner damals fast 16 Jahre alten Tochter Erika. Als Margarete noch nicht 14 Jahre alt war, verübte er mit ihr wiederholt unzüchtige Handlungen. Seit 1952 verkehrte er durchschnittlich einmal wöchentlich geschlechtlich mit ihr, bis das Mädchen sich ab Juni 1958 weigerte, sich dem Vater weiter hinzugeben. Darauf wandte sich der Angeklagte seiner jüngeren Tochter Erika zu, mit der er mindestens zehnmal den Schenkelverkehr ausübte.
Die Strafkammer hat den Angeklagten, den sie für voll zurechnungsfähig erachtete, wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Bilutschande und mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt.
Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts rügt und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt, kann nur zum Teil Erfolg haben,
l. Die Verfahrensrüge geht fehl.
Das Landgericht hat den Beweisamtrag des Verteidigers abgelehnt, der die Einholung eines Obergutachtens über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklag;en im Hinblick auf das im Gutachten des Medizinalrats Dr. Emunds vom 18. Februar 1959
abschriftlich wiedergegebene Gutachten des Dr, Happe vom
28. August 1951 verlangt hat. Es hat die Ablehnung darauf gestützt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch das Gutachten des Medizinalrats Dr. Emunds, der bei seinen Ausführungen das Gutachten des Dr. Happe vom 28. August 1951 berücksichtigt habe, bereits erwiesen sei (§ 244 Abs. 4 Satz 2, 1. Halbsatz) und die Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2, 2, Halbsatz StPO nicht vorlägen. Diese Begründung entspricht den gesetzlichen Erfordernissen; § 244 Abs. 4 Satz 2 ist mithin nicht verletzt.
Auch ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nicht gegeben; Entgegen der Meinung der Revision ist der Yatrichter beim Vorliegen mehrerer sich einander widerspre- <hender Gutachten nicht grundsätzlich gezwungen, 'ein Oberguiachten einzuholen. Vielmehr steht es in seinem Ermessen, ob er nach der Einholung vor. Gutachten noch eine weitere Aufklärung für erforderlich hält (RGSt 64, 113, 1145 BGH NJW 1957, 598). Allerdings kann die Wahrheitsermittlungspflicht je nach der Sachlage auch die Einholung eines weiteren Sachrerständigengutachtens gebieten, selbst wenn die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO vorliegen (RGSt 71, 336; BGH NIW 1951, 120 Nr. 14). Hier brauchte sich dem Tatrichter indes: die Notwendigkeit, ein Obergutachten erstatten zu lassen, nicht aufzudrängen. Denn der in der Hauptverhandlung vernonmene Sachverständige Dr. Emunäds hatte den Angeklagten vom 7, Januar bis 18. Februar 1959 in der Landesheilanstalt Eickelborn beobachtet und sich sodann in seinem schriftlichen ebenso wie in dem mündlich erstatteten Gutachten mit den in dem früheren Versorgungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr.med. Wicke und des Dr. Happe, beide in Kassel, zuseinandergesetzt. Schließlich hat er in Übereinstimmung mit Dr, Wicke, aber im vegensatz zu Dr. Happe, das Vorliegen einer Him-
leistungsschwäche beim Angeklagten verneint, ebenso in Übereinstimmung mit den beiden früheren Sachverständigen, daß der Angeklagte überhaupt hirnverletzi sei. Das Landgericht war nicht gehindert, sich dieser Auffassung anzuschließen und demgemäß die volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für erwiesen zu erachten, auch soweit das Gutachten von
Dr. Emunäs dem des Dr. Happe widerspricht, zumal dieser,
wie in den Urteilsgründen besonders hervorgehoben ist, den Angeklagten nur einmal untersucht hatte, während Dr. Emunds ihn in der Landesheilanstalt sechs Wochen lang eingehend
beobachtet hat.
2. Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch des Angeklagten. Auch der Strafausspruch im Falle Margarete ME 152 keinen den Angeklagten benachteiligen Rechtsmangel erkennen. Insoweit hat die Revision selbst keine Einwendungen erhoben.
Für das an Erika begangene fortgesetzte Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB hat das Landgericht jedoch versehentlich keine Einzelstrafe festgesetzt. Infolgedessen entbehrt die verhängte Gesamtstrafe der gesetzlichen Grundlage. Auf die allgemeine Sachrüge hin muß das Urteil daher im Gesamtsirafausspruch aufgehoben werden. Zur Festsetzung einer weiteren Einzelstrafe und zur Neubildung einer Gesamtstrafe ist die Sache an des Landgerichts zurückzuverweisen (BGHSt A, 345)o
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Im übrigen muß die Revision als unbegründet verworfen werden.
Rotberg Krumme Sauer Martin Lang-Hinrichsen