Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.05.1959 – 2 StR 429/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 429/58 2268 045
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Otto. August KEE aus Tu. zetoren am GER 1912 ın rum,
wegen Betruges uU.3.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaätsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeanter- der Geschäftastelle,
für Recht erkannts,
- Auf ale Revision ‚des Angeklagten wird däs Urteil des Land-- " gerichts in Düsseldorf. vom Be. Jul&. 1957 mit den. Feststellungen ' aufgehoben, a) soweit er in zwei Fällen wegen vollendeten Betruges und der Mitangeklagte CB: wegen- Beihilfe: ‚hierzu verurteilt worden sind, j j b). im gesamten Strafausspruch. . "In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und ‚Ehtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten K ui wegen fortgesetzten versuchten Betruges sowie wegen vollendeten Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis sowie zu drei Geldstrafen von zweimal ı0 000 DM und von 40 000 DM, den Nitangeklagten C up wegen Beihilfe zu den drei Betrugshandlungen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
i.) Die Verfahrensbeschwerde - eine weitere zunächst erhobene Rüge hat der Verteidiger nicht aufrechterhalten - geht fehl. Zu ihrer Rechtfertigung macht die Revision, ohne daß
sie die nach ihrer Ansicht verletzte Verfahrensvorschrift bezeichnet, geltend: Neben dem Beschlussa des Oberlandesgerichts ‘in Düsseldorf vom 18. Dezember 1956, durch den’der Eröffnungs- . beschluß des Landgerichts vom 24. September 1956 hinsichtlich
"o..des Angeklagten und des Mitangeklagten CamaıB unter teilweiser
“Aufhebung: abgeändert ünd neu gefaßt worden war, sei auch : die- „ger in der Bauptverhendlung verlesen worden, und zwar in vollem Umfange. Die Verlesung des aufgehobenen Teiles sei. deshalb so bedenklich, weil das Oberlandesgericht die Neufassung damit begründet habe, daß die Fassung des landgerichtlichen Beschlusses umkler und fehlerhaft sei und. zu Fehläeutungen führen könnte.
Inwiefern äie Verlesung des Beschlusses vom 24. September 1956 in seinem vollen Wortlaut einen Verfahrensverstoß bilden soll, auf dem das Urteil beruht, ist nicht ersichtlich. Die Vorschrift des § 243 Abs, 2 StPO, wonach der Eröffnungsbeschluß
zu verlesen ist, hat die Strafkammer nach dem eigenen Vorbringen der Revision beachtet. Daß sie noch mehr getan
hat, als sie mußte, indem sie die Verlesung auf den aufgehobenen und abgeänderten Teil miterstreckte, mag nicht er- £forderlich, vielleicht auch nicht unbedingt zweckmäßig gewesen sein; ein geseizliches Verbot stand dem jedoch nicht entgegen, Aus dem Beschlusse des Oberlandesgerichts ging deutlich und für jeden Prozeßbeteiligten erkennbar hervor;
in welchem Umfange der Tandgerichtliche Beschluß geändert
und neu gefaßt worden war. Daher kann von einer dadurch hervorgerufenen Verwirrung, wie sie die Revision behauptet,
keine Rede sein. Abgesehen davon konnte sich die Verlesung
des aufgehobenen Teiles des landgerichtlichen Beschlusses
nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken, weil darin die Er-Öffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden war. Im übrigen sei noch bemerkt, daß sich die Revision in ihren Darlegungen zur
Sachbeschwerde gerade auf einen Abschnitt des aufgehobenen Teiles| ::
beruft, von dem sie zur Rechtfertigung der Verfahrensrüge sagt. er sei als nic.ıt mehr vorhanden zu betrachten.
26) a) In sachlichrechtlicher Hinsicht wird die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten versuchten Betruges. zum Nachteil des Landes SO VEREIN sowohl zur äußeren wie zur. inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung darin gesehen, daß der Angeklagte in den dem Wiederaufbauministerium und der Bezirksregierung in Dr] eingereichten Schlußabrechnungen die reinen Baukosten der von ihm erstellten Neubauten bewußt zu hoch angegeben und hierdurch in den zugleich vorgelegten endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen jeweils einen die mutmaßlichen Einkünfte übersteisenden Betrag an laufenden Aufwendungen errechnet hat. Damit hat er, wie das Landgericht weiter annimmt, den für den Fall eines Minderertrages vorgesehenen Verzicht des Landes auf
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eine Verzinsung der von diesem gewährten Darlehen und eine Stundung der Tilgungsleistungen erreichen wollen. Er hat
also - nach der Feststellung der Strafkammer — einen Vorteil erstrebt, auf den er nach seiner Vorstellung bei Angabe
der richtigen Baukosten keinen Anspruch hatte. Obwohl er
den von ihm beabsichtigten Erfolg, abgesehen von den noch
nicht beschiedenen Fällen, erzielt hat, hat das Landgericht
ihn nur wegen versuchten Betruges verurteilt, weil es der gutachtlichen Stellungnahme eines Sachverständigen gefolgt ist, wonach dem Angeklagten Zinserlaß und Stundung der Tilgungsleistungen auch dann gewährt worden sein würden, wenn er die Höhe der Baukosten zutreffend angegeben hätte.
Diese Beurteilung 1äßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Was die Revision dagegen einwendet, ist im Grunde nichts anderes als der unzulässige und daher unbeachtliche Versuch, an die Stelle der Beweiswürdigung des Landgerichts ihre eigene zu setzen. So steht ihre Behauptung, der Angeklagte habe die Schlußabrechnungen und die endgültigen Wirtschaftlichkeitsberechnungen nur als "Farce" angesehen, mit den Feststellungen nicht im Einklang. Danach handelte es. sich ‚nicht. um eine reine Formsachs; vielmehr waren diese Berechnungen, wie. der Angeklaste wußte, . für . die Entscheidung über Zingermäßigung. oder ‚Bar. Zinserlaß und über Stundung der Silgungsleistungen: von maßgeblicher Bedeutung. Zu Unrecht beruft -sich auch die Revision in diesem Zusammenhange auf die Vorbesprechungen, bei denen zwischen den Ange-
'klagten und den Sachbearbeitern des Wiederaufbauministeriuns .die Baukosten "ausgeschaukelt" worden seien, ‘d.h. die Bau- 'Kosten berechnet worden seien, "die entstehen durften, wenn
sich unter der Voraussetzung der Zinsaussetzung für das Lendesdarlehen die Gesamtaufwendungen gerade mit den Erträgen deekten*, Hierzu ist im Urteil festgestellt, daß bei den Vorbesprechungen nur Schätzungen den Berechnungen zugrunde
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gelegt wurden und daß Jie Beteiligten als Baufachleute sich dessen bewußt waren. Wenn das Landgericht im Hinblick hierauf der kinlassung des Angeklagten, er habe die endgültigen Ab. rechnungen als bedeutungslos für die Entscheidung über Zinsen und Tilgung angesehen, nicht gefolgt ist, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das ist ein möglicher
- und nicht einmal fernliegender — Schluß, Darauf, ob etwa auch eine andere, dem Angeklagten günstigere Folgerung hätte gezogen werden können, kommt es nicht an.
Zu Bedenken könnte allein die Tatsache Anlaß geben, daß das Landgericht ohne nähere Begründung bei allen Bauobjekten angenommen hat, zu dem Zinserlaß wäre es auch dann gekomnen, wenn der Angeklagte die in Wahrheit entstandenen Baukosten in den endgültigen Abrechnungen aufgeführt hätte. 2 So ist z.B. bei dem Bauvorhaben KIEW Siraße WM ein Minderertrag von rund 3'000 DM angegeben worden, während nach den Berechnungen der Sachverständigen, die die Strafkammer IE sich zu.eigen gemacht hat, die reinen Baukosten um mehr als 2ä 000 DM niedriger lagen. Ob hier trotzdem ein zinserlaß in Betracht gekommen wäre, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, Indessen kann diese Unklarheit, auf sich beruhen. Soweit nämlich die Vorgüssetzungen für einen Zinserlaß nicht vorgelegen haben sollten, würde sich der. Aigeklagte . eines vollendeten Betruges schuldig gemacht. haben. Da das Landgericht aber in. alien Einzelfällen; die es als eine. . forigesetzte Handlung ‚gewürdigt, hat, nur versuchten Betrug augenommen hat, it der ‚Angeklagte durch die insofern etwas knappen Brörterungen des Urteils nicht beschwert.
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b) Hingegen kann die Verurteilung wegen vollendeten Be-
truges zum Nachteil des Landes’ Tom - VE nicht a aufrechterhalten werden. Nach den Feststellungen hierzu hat
der Angeklagte in einem an das Wiedersufbauministerium gerichteten Antrage vom 6. März 195% um Einräumung Ges Vorranzes für mehrere Hypotheken im Gesamtbetrage von 350 000 IM vor bereits eingetragenen Belastungen aus Landesdarlehen gebeten und seine Bitte damit begründet, daß unvermeidbar gewesene Überschreitungen der Baukosten zusätzlich investierte Eigenmiitel in
Höhe von rund 645 000 DM erfordert hätten. Darin, daß der Angeklagte diesen Betrag um rund 176 000 DM zu hoch beziffert hat. findet die Strafkammer eine Täuschung, die zur Bewilligung des . Rengrücktritts geführt habe.
Nicht zu Unrecht wirft die Revision hier die Prage auf, ob dieser nicht ebenso erfolgt wäre, wenn der Angeklagte in seinen . Antrage die vom Landgericht als zutreffend errechnete, zusätzlich verbrauchte Summe von rund 469 000 DM angeführt hätte, Diese Möglichkeit ist jedenfalls bei dem hohen, 350 000 DM noch erheblich überschreitenden Betrage nicht ohne weiteres auszuschlisßen. Infolgedessen genügt es zur Annahme eines Betruges nicht, daß das Landgericht die Überhöhung um . :76 000 DM testgestellt hat; es hätte auch prüfen und darlegen müssen. daß bei Angabe der in Wahrheit zusätzlich aufge- . wendeten Eigenmittel in. Höhe. von rund 469 000 DM. der Rangrück-. tritt nicht erklärt worden wäre, daß diesen vieimehr. ‚erst. ‚der um '76 000 DM übersetzte‘ Betrag. bewirkt hätte und, daß: der Ange- . klagte sich ‚dessen bewußt gewesen wäre. nn Unzureichend sind ferner die Darlegungen des Urteils zum Merkmal der Vermögensbeschädigüng. Zwar ist die Annahme, dem Lande SOREE - WERE sei durch. den Rangrücktritt ein Vermögensschaden erwachsen, entgegen der Meinung der , Revision nicht zu beanstanden. Ein Rangrücktritt' führt stets zu einer Verschlechterung der Vermögenslage des Zurücktretenden. Indeasen fehlt es im Urteil, wie die Revision zutreffend gel- ‚tend macht, an jeder Erörterung zur inneren Tatseite. Wenn auch
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ohjektiv der Eintritt einer Vermögensminderung vorliegt,
so hätte es doch der näheren Prüfung und Kiärung bedurfi, ob der Angeklagte sich eines solchen bewußt gewesen ist und ihn in seinen Vorsatz aufgenommen hatte.
c) Durchgreifenden Beienken begegnet auch die Annahme eines vollendeten Betruges zum Nachteil der FÜENEB Versorsungskasse. Die Strafkammer sieht das die Kasse schädigende Verhalten des Angeklagten darin, daß er sie — seine damalige Gesellschafterin - über die Höhe der tatsächlichen Gestehungs-
kosten eines größeren Bauobjektes getäuscht habe. Dadurch sei, so führt die Strafkammer aus, der Jahresnettoertrag um mehr als 7 000 DM herabgedrückt worden; außerdem sei bei der Auseinandersetzung der beiden Gesellschafter ein höherer Betrag an den Angeklagten zur Auszahlung gelangt, als ihm bei Anführung der tatsächlich erwachsenen Kosten zugestanden hätte, °
Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, daß die falschen Angaben über die Höhe der Gestehungskosten für die Entschließungen der Versorgungskasse und damit für ihre Vermögensver-
. „fügungen bei der Auseinandersetzung ursächlich gewesen sind. .- Wie. es dort heißt, hat nämlich im Binvernehmen der Gesell- “ schafter nach Fertigstellung der insgesamt drei Bauabschnitte - der ständige Vertrauensschätzer der REEEEB Girozentrale jeweils die 'Erstellungskosten nachgeprüft. Dabei hat er nicht die Gestehungskosten im einzelnen zugrunde gelegt, sondern ist von eigenen Wertmaßstäben ausgegangen und zu dem Ergebnis .. gelangt, daß der jeweilige Bauwert den in Ansatz gebrach- ‚ten Kubikmeterpreis gerechtfertigt habe. srst nach Erstattung ‘dieser gutachtlichen Äußerungen haben sich der Angeklagte und “ die. Kasse auseinandergesetzt. Für deren Verhalten bei der Auseinandersetzung dürften daher die Feststellungen des Schätzers; nicht aber die Angaben des Angeklagten maßgebend gewesen sein:
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Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres auszuschließen, daß es der Kasse gleichgültig war, welche Kosten der Angeklagte für en Bau tatsächlich aufgewendet hatte. Da dieser Gesichtspunkt im Urteil nicht erörtert worden ist, kann insoweit die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges nicht aufrechterhalten werden.
Im Hinblick auf diese unvollständigen Darlegungen bleibt
. auch offen, ob die Versorgungskasse für die Berechnung des Jahresnettoertrages nicht ebenfalls die von dem Gutachter seschätzten Werte zugrunde gelegt hat. Dafür könnte sprechen, daß dieser nach der Fertigstellung. eines jeden der drei Bau-Ztschnitte eine Überprüfung vorgenommen hat. Jedenfalls wird die Sirafkamner auch in dieser Hinsicht klären müssen, welche Wertansaben für die Kasse maßgebend gewesen sind.
3.) Das Urteil ist demnach in den beiden Fällen aufzuhsben,
in denen der Angeklagte des vollendeten Betruges schuldig befunden worden ist; ferner im gesamten Strafausspruch, da
nicht "verneint werden kann, daß sich die Annahme des vollendeten Betruges in zwei, Fällen auf die Höhe der für den fortgesetzten versuchten Betrug erkannten Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat: Gemäß .$. 357 StPO ist diese kufhebung auf den wagen Beihilfe zu den Bötrugshandlungen, des
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Angeklagten verurteilten Hitangeklagten CB zu erstrecisn, weil die Gesetzesverletzungen seine Verurteilung in gleicher Weise betreffen wie die des Angeklagten.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges