Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 20.05.1959 – 2 StR 120/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2.5tR 120/59 2268 060
em Namen des VelEkes in der Strafsache
gegen den kaufmännischen Angestellten Walter T uuumumiB aus Dip. dort geboren am np 1917,
wegen tätlicher Beleidigung
hat der 2, Strafisenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung vom 20. Mai 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter : | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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Die Revision des Angeklagten. ‚gegen das Ur beil- .... des Landgerichts. in Bremen. vom 23“. Tanz ‚1959. “ Su wird verworfeh. “
Er hat die Kosten des Rechtswittels zu tragen.
:. Yon Reöhts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte hat sich der zur Tatzeit ı4jährigen, leicht schwachsinnigen Erika BB gegenüber sittlich anstößige Zudringlichkeiten zuschulden kommen lassen: wegen Alkoholgenusses war dabei seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert. Das Landgericht hat ihn wegen tätlicher Beleidigung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung war gemäß § 25 Abs, 5 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Die Revision des Angeklagten, die ohne weitere Ausführungen die Sachrüge erhebt, gibt nur Anlaß zur Prüfung, ob die Verfahrensvoraussetzung des Strafantrags erfüllt ist. Das Verfahren ist auf Grund einer nicht von der Verletzten oder ihrem gesetzlichen Vertreter, sondern von der Tochter des Angeklagten im Auftrage ihrer Mutter erstatteten Anzeige In Gang gebracht worden. Dieser Anzeige folgt in den Akten die Vernehmung der Verletzten und des Angeklagten, alsdann ein polizeilicher Bericht, Hinter diesem Bericht befindet sich ein Umschlag wit der Aufschrift .
Zur Akte. gegen Walter. en errd vo. (Märesse)
z.N.Hermanı PER: . - (Adresze.)
Bericht des PHW DOERHEN, iweigstelle;, u B 13 von 20.8; 1 29 Rev. Tgb.Nr. oo. 3,98
Inhelt Ein Strafantrag. . Ter üUnschlag enthält. einen Vordrucke
Strafantrag Ich stelie hiermit Strafantrag gegen wegen Bremen, den 27.8.1958 Ort) ‘Datum)
Hermann DEE:
(Unterschrift)
Nur die Orts- und Tatumsangabe ist handschriftlich ausgefüllt; die TInterschrift stamnt von dem Vater des verletzten Kindes»
Obwohl der Strafantrag, für sich allein betrachtet, nicht ergibt, gegen wen er sich richtet und welche Straftat verfolgt werden soll, ist er ausreichend. Das Schriftstück vom 20.8.1958 bringt deutlich zum Ausdruck, daß
ein strafrechtliches Einschreiten begehrt wird. Diese Willenserklärung ist auslegungs- und ergänzungsfähig-Nach allgemeinen Auslegungsregeln muß sich der Sinn einer Willenskundgebung nicht notwendig unter Ausschluß aller außerhalb ihres Wortlauts liegenden Tatsachen ergeben.
Es genügt, daß sich ihr Zusammenhang und ihre Bedeutung aus den Umständen des Palles erkennen läßt, sofern nur das Ergebnis eindeutig und zwingend ist (RGSt 64, i06). Hier zeigt Zeitpunkt und Gelegenheit der Unterzeichnung des Strafantragsformulars deutlich, daß damit die Strafverfolgung des Täters der gegen das Kind des Antragstellers begangenen Straftat begehrt wird, deretwegen sich die Polizei an- den Aussteller des Antragsformulars. gewandt hat. Das ist ausreichend für. die Erfüllung der Formvorschrift des. 5 158 Abs.'2 Sstmp.
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Die sachliche Nachprüfung des Urteils iäßt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Baldus Dr.Dotterweich Schkarpensae).
Dr.Schalscha Menges