Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 06.05.1959 – 4 StR 412/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
2283 065 7
re
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Schlosser Wilhelm H EEE» zus NEED. geboren an @&- ED WB in WW, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Unzucht mit Abhängigen u. &.
hat der 4. Sirafsenat des Bundesgerichtskofs in der Siv,zung vom 30. Oktober 1959, an der teilgenommen hahen:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender.
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Mariin
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesamvalt EB in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt GEREEED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. Mai 959 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2.
Grün de g
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren und mit Blutschande in zwei Fällen (§§ 174 Nr. 1, ı76 Abs. 1 Nr. 3, 173 Abs. 2, 73, 74 StGB) zu zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von ärei Jahren aberkannt.
“it der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrecktlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
ı,) Er macht geltend, daß der Verteidiger, als die Strafkammer nach der Beratung in den Sitzungssaal zurückgekehrt sei, beantragt habe, erneut in die Verhandlung einzutreten, weil er noch einen Beweisamtrag habe stellen wollen. Das Gericht lehnte den Antrag ab und verkündete sodann das Urteil. Dies wird äurch die Niederschrift über die Verhandlung von
8. Mai 1959 bestätigt. Der Beweisamtrag, den der Verteidiger stellen wollte, ist als Anlage der Verhandlungsniederschrift beigefügt. Er lautete dahin, zwei von ihm benannte Zeugen darüber zu vernehmen, daß Renate FW das eine Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten, bereits mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nach den Ausführungen der Revisionsschrift sollte dieser Beweisamtrag für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin von Bedeutung sein, da sie in der Sitzung vom 6. Mai 1959 bestritten hatte, mit anderen Männern als dem Angeklagten geschlechtisrerkehr gehabt zu haben.
Die Rüge ist, soweit es sich um die Tat gegenüber Renate MB handelt, begründet. Das Gericht ist
ren a arrennn
verpflichtet, bis zum Beginn der Verkündung des Urteils, auch nach abgeschlossener Beratung, Beweisamträge entgegenzunehmen und über sie prozeßordnungsmäßig zu entscheiden und zu diesem Zweck erneut in die Verhandlung einzutreten. Hiergegen hat das Landgericht verstoßen (RGSt 59, 420 ff, 68, 88 f). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung in dem Falle FB auf diesem Verfahrensfehler beruht. Möglicherweise hätten sich. wenn das Gericht die beantragten Beweise erhoben hätte, Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der belastenden Angaben des Mädchens ergeben.
2.} Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1959 u. a. ferner hilfsweise den Antrag gestellt, den Gerichtsarzt Dr. Müller als Zeugen darüber zu hören, daß im Termin vom21, Januar 1959 die Aussagen der Renate FED unä der Edeltrud GW; des anderen Opfers der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten, sowie der Zeuginnen Hei und TEEN in charakteristischen Formulierungen übereinstimmten. Wie die Revisionsschrift ausführt, sollte durch die Vernehmung des Dr. Müller, dem diese Übereinstimmung sofort aufgefallen sei, bewiesen werden, daß die Beteiligten beeinflußt worden seien und sich vorher miteinander abgesprochen hätten. Das Landgericht hat den Antrag im Urteil (UA S: 11) mit der Begründung abgelehnt, da3 auf Grund der vom Landgericht gewonnenen Überzeugung die Vernehmung des Dr. Müller bei der gegebenen Sachlage "nicht erforderlich" sei. Aus diesen Ausführungen ist nickt ersichtlich, welchen der im Gesetz (§ 244 StPO) zugelassenen Ablehnungsgründe die Strafkammer als entscheidend angesehen hat. Die Begründung erweckt den Anschein, daß das Landgericht
eine Vorwegwürdigung der Aussagen Dr. Müllers vorgenommen hat. Dies wäre unzulässig. Die Verurieilung des Angeklagten in beiden Fällen kann auf diesem Verfahrensfehler beruhen, da möglicherweise die Bekundungen des Zeugen die Überzeugung des Landgerichts von der Ciaubwürdigkeit der Beteiligten beeinflußt hätten,
Das Urteil mußte daher auf Grunä dieser Verfahrensrügen aufgehoben werden.
5.‘ Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge nicht.
ie Sirafkammer erhält: jedoch durch die Aufhebung Gelegenheit, erneut zu der Frage Stellung zu nehmen, ob über die Glaubwürdigkeit der. Zeugin GB ein Jugenäspychologe zu vernehmen ist. Für die Intscheidung wird es von Bedeutung sein, welches Ergebnis die Vernehmung des Dr. Müller haben wird. Es ist anerkannt,
daß. wenn die Bekundungen mehrerer jugendlicher Zeugen in auffallender Weise übereinstimmen, sich Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben können.
Rotberg Krumme Sauer
Martin Lang-Hinrichsen
Seo