Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 05.05.1959 – 5 StR 94/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 94/59
2 275 O8,
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Wilhelm DT EB aus Ti, dort geboren an 1557,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Dezember 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in zwei Fällen, begangen durch ein und dieselbe Handlung, zu. einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen
dringen nicht durch.
l. Den Laden, in dem sich die Vorgänge nach den Urteilsfeststellungen abgespielt haben, in Augenschein zu nehmen, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen. Es trifft zwar zu, daß der Kriminalmeister Kg der die Ermittlungen geführt hat, am 28.Juni 1958 folgenden Aktenvermerk gefertigt hat:
"Der gesamte Laden ist durch das Schaufenster und auch durch die Ladentür von der Straße aus genau einzusehen. Es ist daher kaum glaubhaft, was die Kinder’ gegen DB nervorgebracht haben. Wenn die Kinder ihre Schlüpfer heruntergezogen hätten, so hätte DllBiamit rechnen müssen, daß diese Handlungen von der Straße oder durch plötzlich in das Geschäft kommende Kundschaft hätten gesehen werden können",
und daß er in seinem Schlußbericht geäußert hat, die Angaben des Angeklagten erschienen mit Rücksicht auf die Lage des. Ladens glaubwürdiger als die der Kinder. Die Strafkammer
hat aber den Kriminalmeister Klewwe als Zeugen gehört.
Aus seiner Bekundung in der Hauptverhandlung in Verbindung
mit der Tatsache, daß der Angeklagte schon am. 20.Dezember. 1955 verurteilt worden ist, weil er in dem hinteren Teil
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desselben Ladens Mädchen in den Ausschnitt gefaßt, sie geküßt und versucht hatte, ihre Röcke hochzuheben, hat das Gericht gefolgert, daß die Beschaffenheit des Raumes der Wahrheit der Kinderaussagen nicht entgegenstehe.
Bei dieser Sachlage war es kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer eine gerichtliche Ortsbesichtigung nicht für erforderlich hielt, Einen Beweisamtrag haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt.
2. Das Gericht hat zwei Sachverständige über die Glaubwürdigkeit der Kinder gehört. Daß sie im Ergebnis voneinander abwichen, verpflichtete die Strafkammer, entgegen der Auffassung der Revision, nicht, von Amts wegen noch ein Obergutachten heranzuziehen. Die Entscheidung über die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist Aufgabe des Gerichts, die Sachverständigen haben in erster Linie die Aufgabe, dem Gericht auch diejenigen Gesichtspunkte zu unterbreiten, die bei einer einmaligen gerichtlichen Vernehmung nicht ohne weiteres hervortreten und die sich bei ihren Untersuchungen ergeben haben. Alles, was gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder sprechen konnte, war dem Gericht bekannt und ist von den Sachverständigen, insbesondere dem Sachverständigen Dr.Hiob, besonders hervorgehoben worden, Das Gericht brauchte sich von der Hinzuziehung eines dritten Sachverständigen keine weitere Aufklärung zu versprechen.
3. Ohne ausdrücklichen Antrag die Eltern der Kinder über deren Glaubwürdigkeit zu vernehmen, brauchte sich dem Gericht ebenfalls nicht aufzudrängen,
II. Die Sachrüge
ist ebenfalls unbegründet. Es ist insbesondere kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung aus der Art der unzüchtigen Handlungen auf die wollüstige Absicht
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des Angeklagten geschlossen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker