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BGH Entscheidung vom 05.05.1959 – 5 StR 388/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2215 042

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Koch Siegfried BÜEED zus Tu. geboren am MED 1917 in rum,

wegen fortgesetzter Verführung Minderjähriger zur Unzucht mit einem Manne (§ 175a Nr.3 StGB) u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. September 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger’.chts in Hamburg vom 5.Mai 1959 wird verworfen. Die Urteilsformel wird jedoch dahin berichtigt, daß in ihre fünfte Zeile vor dem Worte "Verbrechen" das Wort "versuchtem" eingefügt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. .

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Soweit die Revision Verletzung des § 244 Abs.2 StPO geltend macht, gibt sie nicht an, welche Beweismittel das Landgericht hätte benutzen sollen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Diese Rüge ist daher nicht orädnungsgemäß erhoben (BGHSt 2,168).

Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

Ihre Ausführungen richten sich dagegen, daß die Strafkammer in den Fällen HW und CB nicht nur den § 175a Nr.3 StGB, sondern auch die §§ 174 Nr.1, 175a Nr.2 StGB anwendet. Das ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.

Der sechzehnjährige Gerhard Hi wurde auf einem Seeschiffe, dessen Kuch der Angeklagte war, als Salonjunge ausgebildet. Nach einer Krankheit durfte er zunächst nur leichte Arbeiten verrichten. Er wurde deshalb "dem Angeklagten in die Schiff£sküche zugewiesen" (UA S.3).

Der fünfzehnjährige Hans-Dieter Cs stand ebenfalls in der Ausbildung als Schiffsjunge (UA S.14). Er war Kajütenjunge unter dem Messesteward, unterstand aber zeitweilig auch als Küchenjunge dem Angeklagten (UA 8.10).

Das Landgericht nimmt ohne Rechtsirrtum, insbesondere ohne den von der Revision gerügten Widerspruch an, daß der Angeklagte Vorgesetzter beider Jungen war, daß diese zu ihm in einem Unterordnungsverhältnis (§ 175a Nr.2 StGB) standen und ihm zur Ausbildung anvertraut waren (§ 174 Nr.1 StGB).

Die Revision meint, es habe nur ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Das trifft nicht zu, weil beide Jugendliche keine bloßen Arbeitskräfte waren, sondern als Schiffsjungen für bestimmte Berufe ausgebildet wurden. Daß ihre zeitweilige Verwendung in der Schiffsküche im Rahmen ihrer Lehrverhältnisse lag, läßt sich dem Urteil entnehmen.

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- 3.

Die Auffassung des Landgerichts, dab sie während dieser Zeit nicht nur den Kapitän und anderen Besatzungsmitgliedern in gehobener Stellung, sondern auch dem Angeklagten untergeordnet und zur Ausbildung anvertraut waren, ist rechtlich fehlerfrei.

Die Strafkammer geht nicht davon aus, daß der Angeklagte die Jungen auch zu erziehen, zu beaufsichtigen oder zu betreuen gehabt habe. Die Ausführungen der | Revision hierüber sind daher gegensvandslos.

Die sonstige sachlichrechtliche Prüfung des Urteils deckt keinen Fehler auf. Der Senat berichtigt jedoch die Urteilsformel; denn bei ihrer schriftlichen Niederlegung ist dem Lanägericht, wie es selbst erwähnt (UA 8:15), ein Versehen unterlaufen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstadt Siemer Schmitt Seibert Dr.Börker