Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 22.04.1959 – 2 StR 106/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2259 052
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dreher Hans 0 EEE aus KEEEEEB. dort geboren am GEB 19355;
wegen Diebsianls u.a.
nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg vom 22. April 1959, an der teilgenommen heben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzande Richier, Bundesanwalt Dr. ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter ER
als Urkunäsbeamter der Geschäftssielle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegan das Urteil des Landgerichts in Krefolä vom
28. November 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rachtsnittels zu Tregen.
Vor Rechis wegen
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Gründe§
Der Angeklagie ist wegen versuchten Beirugsn uno wegen Vergehens gegen das Straßenverkehrsgesotz zu Golastrafen, ferner wegen Diebstahls zu acht Monaten Gefängnis unter Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteili worden. Seine Revision ist von dem dazu bevollmächtigten ' Verteidiger auf die Enischeidung über die Strafaussetzung beschränkt worden; sie hat keinen Eriol2.
Die Strafkanner hat dem unbestriften und zur Taszeis 22jährigen Angeklagten bestätigt, duß cr naca 3egenung des an sich sehr üblen Diebstahls Zinsicht und Rcue gezeigt, daß er die Tat menr sus Leichtsinn als aus verbrecherischer Neigung begangen kat und daß Schaden nicht entsterden ist. Nach Überzeugung der Strafkammer lassen auch die Persönlichkeit des Angeklagten, sein bisheriger Lebenslauf unä sein Verhalten nach der Tat erwarten, daß er bei Gewährung von Strafaussetzung in Zukunft ein gesstznäßiges Leben führen würde. Dennoch hat sie ihm die Stralfaussetzung versagt, weil angerichts der im Gerichtsbezirk aufgetreienen Häufung von ähnlichen Straftaten, wie sie der Angeklagte begangen hat, das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der.Strafe erforäcre.
Der Revision ist zuzugeben, deß des Gericht aucn in den Fällen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Persönlichkeit des Angeklagten und die möglichen Folgen der Yollstreckung auf gerade diesen Täter und seine Entwicklung sorgfältig abwägen muß gegen die Gesichtspunkte, die die Vollstreckung iu öffentlichen Interesse wünschensvert erscheinen lassen. Vor allem sieht des Gesetz üle Vollstreckung kurzfristiger Straien gerade bei erstmals Straffälligen als besonders unerwünscht an. Die hier zu beachtenden Grunäsätze der Abwägung hat der Bundergerichtehnt
u
vor aller in den öntscheidungen BGESt 6, 298. und BGH IIW 1955, 996 dargslexzt, auf die sich auch die Revision beruft.
Die Strafkammer hat indessen diese Gruudsätze nicht außer Acht gelassen. Sie hei die durchaus günstig beurteilts Persönlichkeit des Angeklagten der Schwere der Tat, die hart an das Verbrschen des Raubes grenzt, und der in letrter Zuit im Gerichtsbezirk zu Tage getretenen Häufig- und Gefährlichkeit von Jberfällen auf Frauen gegenübergestellt. Daß sie bei der Abwägung für den abzuurteilenden Fall dem Öffentlichen Interese wie der Strafvollstreckung und der durch sie bewirkten Abschreckung den Vorzug gegeber has, iss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
Baldus Busch Scharpenseei Dr. Schsalscha Menges