Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 21.04.1959 – 1 StR 73/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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__ StR 73/59

Im Namen

ai

2309065

aes Volkas

In der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Meria E Ep au: TE, sort

geboren am NEE 1925, zur Zeit in Unsersuchungshaft, Sachbezeichnung: Heinrich PO ı....

wegen Mordes

hat der 1, Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier

als Vorsiizsnder,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wilins Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusilzangesiellter iin

Tür Recht erkannts

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angsklagten gegen das Urteil des Schwurgsrichts beim Landgericht Darmstadt‘ vom 20. Juni 1958 werden ver-

worfen.

Die Untersuchungsneft seit dem 21. Juni 1953 wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Die Angeklagte hai die Kosten ihres Rechtsmittels zu ivregen. Die:Kosten des Rechismittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse,

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Scmurgericht hat die Angeklagten Heinrich TEE , Ana SEE zeborene TE un Rosa SC geborene FED wegen gemeinschaftlichen Mordes an dem damaligen Ehemann der Angeklagten SB je zu Lebenslänglichem Zuchthaus, die Angeklagte Maria RBrezen Beihilfe zum Mord zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der bachrüge dagegen, daß Maria | nur wegen Beihilfe verurteilt und daß gegen sie auf die Mindeststrafe erkannt wurde. Die Revision der Angeklagien Maria rÜM Heanstan-- det mit der Sachrüge, daß überhaupt eine Verurteilung er-Folgt ist. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Zur Revision der Angeklagten,

Die Revision der Angeklagten Marie FEB ist ofrensichtlich unbegründet. Ihr sachliches Vorbringen geht an den Feststellungen des Schwurgerichts vorbei, die die Verurveilung der Angeklagten in vollem Umfang tragen.

[I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

ı. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihil!e iet rechtlich bedenkenfrei. Das Schwurgerichi hat nicht verkennt, daß auch eine Mitwirkung an der Tat, die sich äußerlich nur als Vorbereitungs- oder Beihilrfehandlung darstellt, Mittäterschaft sein kann. Es hält zutreffend für maßgeblich, daß es in einem solchen Falle entscheidend suf die innere Einstellung das Täters ankommt. Wenn das

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Schwurgericht insofern, wie den Ausführungen des Urteils

zu eninehmen ist, zu dem Ergebnis gelangte, daß die Angeklagte dis Pistole, mit der die Tat begangen wurde, in Kenntnis des von den übrigen Beteiligien gefaßten Planes bsschaffte,um damit deren Tai als eine fremde zu fördern, ohne sis als eigene zu wollen, es also völlig jenen überließ, ob sie zur Begehung der Tat schritien oder nicht, so durfie es Beihilfe annehmen. Daß die Angeklagte tatsächlich nicht jenes enge Verhältnis zur Tat hatice, des ihre Mitwirkung als Kittäterschaft kennzeichnen würde, sieht auch nit den Umständen im Einklang, unver denen die Angeklagte ihren Taibeitrag leisteie. An der Verabredung und der Planung des Verbrechens war sie nicht beteiligt. Sie wurde erst näher unierrichtet, als man ihre Hilfe zur Beschaffung der Kalfls für notwendig hielt. Sie war zur Tatzeit 21 Jehrs "lt, also entschieden die jüngste, außerdem auch die intellektuell schwächste der an der Tat beteiligten Gsschwister. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung schwankte sic zeitweise, ob sia das Vorhaben ihrer Geschwister billigen sollie. Sie hatte Angst vor der Tat und warnte, wie zu ihren Gunsten anzunchmen ist, ihre Schwester Anna zweimel. zuletzt am Abend der Tatausführung. Die beschaffte Pistole händigte sic nicht ummitielbar einem der NMittäter aus, sondein legis sie nur in ihrem Zimmer ab. Auch dieses Verhalten zeigt in Verbindung mit den übrigen Tatumständen, Gaß die Angeklagte von den anderen gedrängt wurde urd unter äeren Einfluß handelte, wobei es ihr lieber zewesen wäre, wenn ihre älteren Geschwister schließlich doch von dem kordplan abgesehen hätten. Das kennzeichnet sie als bloße

Gehiliin.

2. Auch der Angriff gegen das Strafmaß geht fehl. Das Urteil bietet keinen sicheren Anhalt für die Annahme,

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das Schwurgericht könne verkannt haben, daß § 49 Abs, 2 StGB die Ermäßigung der Strafe nach den über die Bestrafung des Versuchs aufgestellten Grundsätzen nicht zwingend vorschreibt, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Tatzichters stellt. Es kann auch nicht gesagt werden, daß

das Schwurgericht die mil der Beschaffung der Mordwaffe ohue weitercs zutage liegende sachliche Schwere des Natbeiirags der Angeklagten vcrkannt habe; im Zusammenhang mit den Erörterungen über die Schuldirage hat es insofern ausdrücklich von einer wesentlichen Tathilfe gesprochen. kenn es bei der Abwägung von Unrechts- und Schuldgehalt ger Tai gerade der Schuläseite besonderes Gewicht beimaß, vor allem aber den Umstand berücksichiigte, daß

nur eine Spanne von wenigen Monaten im Lebensalter die Nöglichkeit einer Strafmilderung nach § 106 J&G bei der Angeklagten ausschloß, so ist das mit Rechtsgründen nicht zu besensvanden, Eine vorsätzliche Beihilfe auch in der Auwssenheit der Angeklagten bei dem geselligen Zusamnensein am Abend der Tatbegehung zu finden, war das Schwurgericht gerade durch seine Feststellungen gehindert, Denn cs hat cs nicht als erwiesen angeschen, daß die Ängeklagte an dem Beisammensein teilnahm, um das Opfer zusammen mit den anderen in seiner Vertrauensscligkeit zu bestärkcn, sondern es ausdrücklich als möglich bezeichnet, ihre Anwescenheit könne sich zwangsläufig aus dem Zusammenwohnen ergeben haben. Damit wollte es offensichtlich zu Gunsten der Angeklagten auch die Möglichkeit offen lassen, daß disse mindestens bis zu dem Zeitpunkt ihres Fortgehens sich der Bedeutung ihres Dabeiseins nicht bewußt war und dessen Folgen jedenfalls nicht in ihren Willen aufnahm. Venn dis Yrteilsgründe das auch nicht mit aller wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck bringen,so ist es ihnen nach der Überzeugung des Senats doch sinngemäß zu eninehmen.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwalts.

Dr. Geier Mantel Martin

Willms Hübner