Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.04.1959 – 4 StR 92/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 063
4_StR 92/59
Zr
ImnmNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Hubert S co n EEE aus HE (Kr. ICE) , geboren am &. ED ED in m,
.
wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr.Seibert ° Bundesrichter Prof,Dr.Lang -Hinrichsen
Bundesrichter Dr.,Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für techt erkannte
_ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 11. November 1958 wird verworfen.
Er trägt die Kosten des Rechtmmittels,
Von Rechts wegen
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- 2.
Gründes
Der Angeklagte ist wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern (§§ 175 a Nr. 3, 43 StGB) zu einem Jahr vefängnis verurteilt worden.
Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte er den am &: ED EB geborenen Horst Tip Kennen. Horst war Einzelhandelslehrling bei jener Konsungenossenschaft, dessen Vorstand der Angeklagte angehörte. Dieser fand in £rinnerung an .seine frühere gleichgeschlechtliche Betätigung vefallen an dem weich veranlagten, mädchenhaft anmutenden Jungen, der in seiner Entwicklung, abgesehen vom Längenwachstum, zurückgeblieben war.
Nachdem der Angeklagte schon zwei Mal bei alleinigen Zusammensein mit Horst über geschlechtliche Angelegenheiten, auch gleichgeschlechtliche Liebe, gesprochen hatte, legte er Horst beim dritten Beisinandersein, eihige Zeit nach Februar 1958, einen verschiedene Spalten aufweisenden Fragebogen vor, dessen Beantwortung ihm im sinzelnen Aufschlüsse über die Art und Weise des von Horst bisher ausgeübten gleichgeschlechtlichen Verkehrs geben sollte. Horst hatte noch keine geschlechtlichen £rlebnisse gehabt, dennoch aber schon beim zweiten Zusammensein mit dem Angeklagten infolge dessen Verhaltens geschlechtliche srlebnisse vorgespiegelt und einen ihm damals bereits vom Angeklagten vorgelegten Fragebogen wahrheitswidrig ausgefüllt. Denn er wollte den Angeklagten, der ihm beruflich genützt hatte und von dem er weitere Förderung erwartete, nicht verärgern. Als Horst beim dritten Treffen nit dem Angeklagten zögerte, bedrängte dieser ihn, alle Einzelheiten seiner gleichgeschlechtlichen Betätigung zu schildern. Schließlich hielt er ein Glas oder eine Lupe vor Horsts Augen und sagte ihu, er könne alles sehen. Als Horst begann, in die Fragebogenspalten wahllos Kreuze zu setzen und dabei auch ein Kreuz in
die Spalte "Mundverkehr" einzeichnete, forderte der Angeklagt, ihn auf, ihm vorzumachen, wie er den Mundverkehr ausgeübt habe, Dabei hatte der Angeklagte vor, sich von Horst einzeilne Stellungen zeigen zu lassen, um auf diese Weise dessen &eschlechtliche Neugier und Gefühle zu erwecken und durch eindrückliches Betrachten der von Horst eingenommenen Stellungen seine eigene Sinnenlust zu erregen, Er stellte sich breitbeinig vor Horst auf, der auf seine Aufforderung ebenfalls aus seinem Sessel aufgestanden war, packte ihn im Genick und drückte seinan Kopf nach unten, so daß dieser den Eindruck gewann, der Angeklagte wolle seinen (Horsts) Kopf vor seinen Unterleib bringen und ihn sodann zwischen die Beine nehmen. Horst wehrte sich und entwand sich dem Griff des Angeklagten. Daraufhin wollte dieser von ihm wissen,
wie er den Afterverkehr im Liegen ausgeführt habe, und forderte ihn auf, das vorzumachen. Seine Aufforderung unter-- stützte er dadurch, daß er ihn an der Schulter packte und ihn zu dem im Zimmer stehenden Sofa hindrückte. Doch gelang es Horst, sich freizumachen. £r setzte sich wieder in seinen Sessel.
Die fevision rügt die Verletzung von Verfahrensrecht und von sachlichen Recht. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrenerüge,
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Landgericht in den sründen des angefochtenen Urteils den neben dem Antrag auf Freisprechung gestellten Hilfsamtrag als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt hat. Dieser Hilfsamtrag ging dahin, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, 'daß der angeklagte bereits seit Jahren keinerlei geschlechtliche Regungen nehr empfinden kann und keine sinnlichen Empfindung! neur bewirkü."
Im angefochtenen Urteil heißt es dazu, es sei kein vernünftiger Zweifel möglich, daß der Angeklagte die Aufforderung zu den Demonstrationen nicht aus bloßer Neugier, sondern in der Äbsicht ausgesprochen habe, seine eigene Geschlechtslust durch eingehendes Betrachten der von Horst vorzuführenden Stellungen zu wecken. Das Landgericht sei. fest überzeugt, daß der Angeklagte zumindest beabsichtigt habe, Horst durch die geschlechtsbezogenen Demonstrationen in geschlechtliche Erregung zu versetzen und durch das eingehende Betrachten ‘er ihm von Horst vorzuführenden Siellungen seine eigene Sinneslust zu erregen. Unter diesen Umständen sei es ohne Bedeutung, ob der Angeklagte schon seit Jahren keine geschlechtlichen Reize mehr empfinden könne und kein sinnliches Eupfinden mehr besitze, "weil seine wollüstige Absicht gerade darauf gerichtet gewesen sei, diese Reize und Impfindungen wieder zu wecken" (UA S. 10).
Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es jedoch nicht, weil es für die Anwendung des § 175 StGB, der den Grundtatbestand des § 175 a StGB darstellt, genügt, daß der Täter die eigene oder die fremde Geschlechtslust erregen will (vgl. BGHSt 1, 293, 295 mit Hinweisen), und weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts jegenfalls auf Letzteres ausgegangen ist (UA S. 10). So kann auch uneröriert bleiben, ob das Beweismittel des Angeklagten geeignet war oder nicht,
II. Die Sachrüge,
1. Die Angriffe der Revision auf Horst's Glaubwürdigkeit als Zeuge gehen fehl. Beanstandungen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn sie einen Verstoß gesen Denkgesetze oder Erfahrungsregeln zum Gegenstand habon. In der Feststellung des Landgerichts, Horst sei erst nach dem dritten Treffen mit dem Angeklagten zu dem Er-
gebnis gekommen, daß der Angeklagte mit ihm irgendwelche Pläne verfolgt hapen müsse, die mit einer beruflichen Förderung nichts zu tun hätten (UA S. 6), ist ein derartiger Verstoß nicht zu erblicken;' denn Horst war in seiner Entwicklung bis auf das Längenwachstum zurückgeblieben (UA 8.6), Liese Beweiswürdigung war mithin möglich. Das aber genügt. Gleiches gilt insoweit, als das Landgericht der Aussage Horst's in Übereinstimmung mit dem psychologischen Sachverständigen Wlauben schenkt, obwohl Horst keine "konzentrierte, jede Einzelheit erfassende Schilderung der Vorgänge" gegeben und seine Darstellung einige Ungenauigkeiten oder Lücken aufsewiesen hat. Es erklärt diese Mängel aus dem Wesen des
in der “ntwicklung zurückgebliebenen, flüchtigen und flatterhaften Jungen und bezeichnet seine Sachdarstellung trotz
Ger bezeichneten Mängel als "hinreichend klar und detailliert" (UA 8.9).
2: Die Darlegungen des Landgerichts zur Anwendung des § 175 a Nr. 3 StGB lassen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten ersehen.
Keinen Zweifel begegnet insbesondere, daß die Horst vom Angeklagten angesonnene Vorführung der bei widernatürlichem Geschlechtsumgang eingenonmenen Stellungen .{After-. und .Mundverkehr) eindeutig geschlechtsbetont war. Eine derartige Vorführung verletzt das Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf geschlechtlichem Gebiet gröblich,. Es kann dahingestellt bleiben, ob nur von einer unanständigen Handlung zu sprechen wäre, wenn unter erwachsenen Männern in bekleidetem Zustand Stellungen gezeigt würden, die einer von ihnen bei gleichgeschlechtlichem Umgang einzunehmen pflegt (vgl. BGHSt 1, 80, 83). Jedenfalls ist es nicht nur unanstiändig, wenn ein Jugendlicher im Pubertätsalter, sei es auch bekleidet, einel Erwachsenen die von ihm bei Mund- und Afterverkehr eingenom-
menen Stellungen zeigt. Vielmehr beeinträchtigt ein derarviges Verhalten das Scham- und Sittlichkeitsgefühl auf das enpfindlichste. Für das beim Jugendlichen hervorzurufende Lustgefühl spielt es keine Kolle, ob sein Körper entblößt ist oder nicht, wie auch das Reichsgericht, wenn solche Stellungen den lüsternen Zwecken des Täters dienen sollen, für ausreichend erachtet hat, daß die Ipfer bekleidet waren (vgl. HRR 1939, 258 unter Hinweis auf RGSt 67, 110, 114)»
Daß der Körper eines anderen durch Treiben von Unzucht auch dann in Mitleidenschaft gezogen werden kann, wenn hierbei eine körperliche Berührung nicht stattgefunden hat und auch gar nicht beabsichtigt gewesen ist, haben das Reichsgericht und der Bundesgerichtshöf wiederholt ausgesprochen (vgl. RGSt 73, 78 £f; BGHSt 4, 3245 BGHSt 5, 88).
Nicht verkannt hat das Landgericht auch, daß von "Unzucht treiben" nur dann die Rede sein kann, wenn die unzüchtige Betätigung eine gewisse Stärke und Dauer und damit Gefährlichkeit erreicht (vgl. BGHSt 1, 293, 295 f). Sollte der Jugendliche - wie vom Landgericht festgestellt (UA $. 11) - nach den Vorstellungen des Angeklagten seine Demonstrationen aber über einen längeren Zeitraum erstrecken, so ist auch dieses Tatbesvendsmerkmal erfüllt. Danach bedarf keiner trörterung mehr, ob der Angeklagte Horst verführen wollte, sich von ihn zur Unzucht mißbrauchen zu lassen.
3. Frei von Rechtsirrtum sind schließlich die Darlegungen des Landgerichts zur Strafzumessung.
Wenn auch sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung von § 175 a Nr. 2 StGB nicht vorliegen, bestehen rechtlich keine Bedenken dagegen, strafschärfend zu werten, der Angeklagte habe Horst "in gewissenloser Ausnutzung seiner Stellung als Vorstandsmitglied der Konsumgenossenschaft", bei der
Horst als Lehrling tätig war, "hartnäckig lange Zeit in fast beängstigender heise bedrängt". Es ist nicht ersichtlich, weshalb die für § 175 a Nr. 2 und Nr. 3 StGB gleiche Strafandrohung dem entgegenstehen sollte.
Kein Widerspruch dazu, daß Horst die wahren Absichten des Angeklagten erst nach dem dritten Treffen beider durchschaut hat, liegt - entgegen den Ausführungen der Revision - darin, daß das Landgericht davon spricht, der Angeklagte habe bei Horst einen erheblichen seelischen Schaden hervorgerufen und dies in Zusammenhang damit strafschärfend wertei) es bestehe die dringende Gefahr, "daß der weich veranlagte, mädchenhaft anmutende und in der Entwicklung zurückgebliehene Junge (Horst) durch die Erlebnisse mit dem Angeklagten in eine geschlechtliche Fehleniwicklung hineingedrängt werde",
Nach alledem ist die kevision des Angeklagten zu verwerfen. "
Rotberg Bundesrichter Krumme kann in- Seibert folge Krankheitsurlaubs nicht unterschreiben.
Rotberg Lang-Hinrichsen Flitner