Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.04.1959 – 2 StR 100/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 100/59 2271 070 ze
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Theodor V GB aus "CH, dort geboren an u 1914,
- Sachbegeichnung: Tip - wegen Untreue
hai der 2. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 15. April 1959, an äer teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt WER in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter mn als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanögerichts in Mönchea-Gladbach vom 26. September 1958 wird verworfen.
Er hat äie Kosten des Reehtsmittels zu tragen.
Von Rechis wegen
Ib
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Untreue zu vier Monaien Gefängnis und 200,- DN Geldstrafe verurteilt; es hat ihm keine Strafaussetzung gewährt. Die Revision des Angeklagien macht geltend, daß die getroffenen Feststellungen nicht die Anwendung des § 266 StGB rechtferiigen; sie bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagie mit den Ehelsuten Eggggp sinen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen hat, die in dem von ihm und seiner Ehefrau zu errichtenden Haus: erstellt werden sollte. Auf Grund dessen leisteten die Ehelente Ep eine Mietvorauszahlung von 2.000,- DM. Beziehberkeit der Wohnung wurde zum 1. Mai 1956 in Aussicht gestellt. Im April 1956 vernietete der Angeklagte jedoch die Wohnung nochmals an Friedrich Heim, sem er sie später auch seiner schon bei der Vermietung gefeßten Absicht entsprechend zur Verfügung stellte. Den Vertrag nit HORB verschwieg der Angeklagte den Eheleuten Egg, als älese im Juni 1956 ihm erklärten, sie könnten nicht länger warten, sie. seien zum Rücktritt vom Vertrag bereit, wenn er ihnen die Mietvorauszahlung zurückgäbe, Im Juli 1956 gelang es den Eheleuten Egw eine andere Wohnung zu erkälten; bis dahin wollten sie in die von dem Angeklagten ermietete Wohnung einziehen.
Daß dieser die Wohnung anderweit vermietet hatte, erfuhren sie erst durch den Einzug His. Das Landgericht stelli ferner fest, daß vor diesem Zeitpunkt die Eheleute Egg niemals ausdrücklich von dem Mietvertrag zurückgeireien sind und daß sie ihre Vorauszehlung nicht zurückerhalten haben.
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Die Straeikammer geht zutreffend davon aus, daß ein Vernicter, Jar gegen Gewährung eines Baukostenzuschusses die Herstellung und Überlassung einer Wohnung verspricht, zuch dann untreu handelt, wenn er die Wohnung zwar unter Verwendung des Vorschusses herstellt, sie aber anderweit verrietet und den Zuschuß nicht zurückzallt (BGISt 8, 271). Zu. Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, daß die Eheleute Egg durch die Überlessung der Wohnung an Hp un ihre Mietvorauszenlung geschädigt worden sind, Sie hatten einen obligatorischen Anspruch auf Überlassung der Wohnung, der infolge der Besivzerlangung des Hi nicht verwirklicht werden konnte. Hätte der Angeklagte die Wohnung den Mietern zug wie er auf Grund seiner Treupflicht verpflichtet war, zur Verfügung gehalten, so hätten diese, nachdem der Angeklagte in Verzug geraien war, jedenfalls durch Abtretung ihres Nletanspruchs oder sonstige Verwertung ihres Rechts ihren Rückzehlungsanspruch gegen den Angeklagten durchsetzen können; mindestens waren ihre Aussichten, ihr Geld wieaerzubekommen, günstiger als nach der Jberlassung der Wohnung
Auch der innere Tatbestand der Untreue liegt vor. Der Angeklagte war sich, als er die Wohnung an Times verwietete, derüber im Klaren, daß er den Anspruch der Eheleute Egg Aurchkreuzte. Als er die Wohnung den HE übsriies, war ihm bewußt, daß die Eheleute gm nur zurücktreien wollten, wenn sie ihr Geld wiederbekämen, und deß sie nur deshalb eine andere Wohnung bezogen, weil er die zugesicherte Wohnung nicht fertiggestellt hatte. Er erkannte, wie dem festgestellten Sachverhalt zu eninehmen ist, daß ihre Vermögenslage dadurch, deß er unrechtmäßig Über die Wohnung verfügte, sich verschlächterie.
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Il. Die weiteren Ausführungen der Revision wenden sich teils in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die keine Denkfehler oder Widersprüche enthält und für das Revisionsgericht deshalb bindend ist, teils gehen sie von
einem Sachverhalt aus, der im Urteil nicht festgestellt ist.
Da auch die Strafzumessung und die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung keine Rechtsfehler er-
kennen lassen, ist die Revision zu verwerfen. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Scharpenseel ist beurlaubt und ortsab-
wesend und deshalb verhindert zu unterzeichnen.
Busch Dr. Schalscha Menges