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BGH Urteil vom 13.04.1959 – 5 StR 490/59

5. Strafsenat

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5 StR_490/59 (altı 5 StR 340/58)

InNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Antonius LOB zus AED ei

U) geberen am EEE 1907 in van,

wegen Bestechung und Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Dezember 15959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr:Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . >

als Vertreter der Bundesamwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 13.April 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

- Von Rechts wegen - ‘

2.

Gründes

Die Revision beanstandet, daß der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers in den Urteilsgründen gemäß § 244 Abs.3 Satz 2 StPO wegen Bedeutungsiosigkeit abgelehnt worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision war die unter Beweis gestellte Tatsache, daß die an die Bundesbahndirektion in Hannover gelieferten Schutzhandschuhe zu dem günstigsten für derartige Waren auf dem sonstigen Markt erreichbaren

Preis geliefert worden seien, jedoch in der Tat unerheblich. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen, die zugleich zeigen, daß auch die Sachrüge unbegründet ist.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges setzt allerdings voraus, daß die Bundesbahn durch die Täuschung des Angeklagten einen Vermögensschaden erlitten hat. Dazu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 10.0ktober 1958 ausgeführt (siehe daselbst S.6), daß die Frage, ob das Opfer einer Täuschung einen Vermögensschaden erlitten hat, grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu prüfen ist. Bei einem gegenseitigen Vertrag, wie hier, sei zu untersuchen, ob sich Leistung und Gegenleistung entsprechen. Seien die durch den Vertrag erworbene Ware und die dafür übernommene Verpflichtung gleichwertig, so könne ein Vermögensschaden der Bundesbahn nicht schon darin gesehen werden, daß der Vertrag zu dem geforderten Preise ohne Täuschung nicht zustande gekommen wäre. Ein Mißverhältnis zwischen dem Wert der gelieferten Handschuhe und dem Gegenwert könne nicht schon allcin darin gesehen werden, daß in ihm die "Überprovision" für Rp enthalten gewesen sei.

Dennoch hat die Strafkammer im Ergebnis zu Recht die von der Verteidigung unter Beweis gestellte Tatsache als unerheblich angesehen. Denn bei dem nach den obigen Ausführungen erforderlichen Wertvergleich zwischen Ware und

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- 3 _ Preis kam es nicht auf den Preis an, der auf dem sonstigen Markt erreicht werden konnte. Es mußten hierbei vielmehr die besonderen Verhältnisse bei der Bundesbahn als Großabnehmerin berücksichtigt werden. Nur wenn auch die Bundesbahn die Handschuhe nicht zu einen billigeren Preise hätte bekommen können, hätte sie durch die Täuschung keinen Vermögensschaden erlitten. So lag es jedoch nicht. Denn ‘ die Strafkammer hat festgestellt, daß solche Überpreise, wie sie hier durch die Zahlungen an RB zustande kamen, bei der Zentralverwaltung der Bundesbahn in Frankfurt/Main nicht gezahlt wurden. Damit überstiegen die Gegenleistungen der Bundesbahn den wahren Wert der Leistungen gerade um die Bestechungsgelder.

Nun mag der Revision zwar zuzugeben sein, daß die Firma BB, vertreten durch den Angeklagten, die Handschuhe gerade ar. die Bundesbahndirektion Hannover niemals zu einem niedrigeren Preise geliefert hätte und daß der mit REED ausgehundelte Preis dem sonstigen Marktpreis ‚entsprach. Darauf kam es jedoch, wie ausgeführt, nicht an. Den für die Bundesbahn maßgeblichen Preis konnte die Strafkammer ohne Rechtsfehler den Verhältnissen bei der Zentralverwaltung der Bundesbahn entnehmen, die noch dazu, wie die Bekundung des frükeren Mitangeklagten HÜEEEEB ergeben hat, mit der Firma BÄB in Geschäftsverbindung stand.

Da die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ebenfalls zutreffend festgestellt worden sind, was keiner

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besonderen Darlegung bedarf, und auch die Verurteilung wegen Bestechung nicht zu beanstanden ist, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker