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BGH Entscheidung vom 10.04.1959 – 4 StR 15/59

4. Strafsenat

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Im Namen ades:- Volkes

In der Strafsache gegen -

den Kraftfahrer Siegfried V GUEEEEEEEEE aus DD, dort geboren an EM. ED EB, -

wegen fahrlässiger Tötung “

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. April 1959, an der teilgehommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter . Martin Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichisrat Dr. uRRHEn in der Verhandlung; Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter üer:Bundesanwaltschaft, Justizangestellier ip als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Die Revision des. Angeklagten gegen das u Urteil des Landgerichte in Saarbrücken j vom 24. "Oktober 1958 wird. verworfen.

Die Kosten des. Bechtenittels hat der Angeklagte zu bragen; .

Von Rechts wegen

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Grünäüe:

Der Angeklagte fuhr Ende März 1958 gegen 7.45 Uhr morgens wit seinem Lastkraftwagen mit einer Geschwindigkeit von | 50 - 60 km/st auf der Dudweilerlandstraße in Saarbrücken in Richtung Stadtmitte. Vor- ihm fuhr ein Straßenbahnzug wit einer Geschwindigkeit von 30 - 35 km/st in gleicher Richtung. Dieser verlangsamte etwa 25 - 30 m vor der Haltestelle "Johannisbrücke" seine Fahrt, um dort anzuhalien. Als er zum Stehen gekommen war, stiegen ein Fahrgast, der “agenschaffner und zuletzt das Lehrmäächen Gerda xD aus der hinteren Tür des Triebwagens aus. Das Mädchen wollte den 4 m entfernten rechten Bürgersteig erreichen, wurde aber, als es schon unmittelbar an der rechten Bordsteinkante wer, yon dem Lastwagen des Angeklagten erfaßt und so schwer verletzt, daß es auf der Stelie tot war.

Der Angeklagte hatte nämlich, obwohl er schon 150 m hinter der Straßenbahn hergefahren war und bemerken mußte, daß sie ihre Fahrgeschwindigkeit’bei der Annäherung an die Haltestelle allmählich verringerte, seine Geschwindigkeit aicht srmäßigt, sondern er wollte rechts an ihr vorbeifahren. Eret unmittelbar vor der Unfallstelle versuchte er zu bremsen; die Bremsen. versagten jedoch. Nun steuerte sr sein Fehrzeug nach rechts zur Borästeinkante, wobei er eine 21 m lange Schleifspur in der Straßenrinne hinterließ. Nach einigen Metern dieser Schleifspur stieß-er Gerda KM: Gie schon fast die Fahrbahn überschritten hatte, mit der rechten Seite der vorderen Stoßstange än und schleifte sie einige Meter mit Port. = . . .

Das Lenägericht 'hat den Angeklagten wegen fahrlässiger

Tötung in Tateinheit mit fehrlässiger Straßenverkehrsge-Tährdung nach §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StcB zu einem

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dJekr Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Dice Sperrfrist beträgt zwei Jahre.

Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strefrechts rügi, kann keinen Erfolg haben.

1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht wirft dem Angeklagten mit Recht vor, daß er, zumal die Bremsen seines Wagens nicht ordnungsmäßig wirkten, nicht mit einer Geschwindigkeit an die Haltestelle herangefahren ist, die es ihm erlaubte, sein Fahrzeug in der Gewalt zu behalten, um ausweichen oder notfalls gefahrlos anhalten zu können, da ihm die gefahrerhöhenden Umstände bekannt waren, die ihn zum Herabsetzen seiner Geschwindigkeit hätten veranlassen müssen (UA Bl. 5 f).

a) Nach den Urteilsdarlegungen arbeiteten die Bremsen rur unregelmäßig. Bei sechs gleich nach dem Unfall ausgeführien Bremsoroben sprachen die Bremsen nur zweimal an, aber dann auch nur sehr schwach. Bei der näheren Untersuchung durch den Sackverständigen- stellte sich heraus, daß sämsliche acht Bremsbacken der vier Räder des lastwagens üurch eine nicht sachgemäße Stellung der Excenter gelockert waren. Die Strafksmner ist deshalb mit dem Sachverständigen der Meinung, dieser Zustand könne nichi ersü während der Fahrt eingetreten sein, und hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß das Fahrzeug schon vor Antritt der Fahrt. in demselben verkehrswiärigen Zustand war wie nach der Unfall, Hieraus folgert der Tatrichter rechtlich unangreiftar,. daß der Ängeklagie schon bei seinen . früheren Fehrten, spätestens aber vor Antritt der letzten Fahrt selbst gemerkt haben muß, daß die Bremsen erst nach mehreren Versuchen wirkten. Diesen Darlegungen ist mit Sicher-

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heit die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß Ger Angeklagte, der nach den Feststellungen schon jahrelang als Berufskraftfiahrer tätig war, sich des mangelhaften Zustandes der Bremsvorrichtung tatsächlich bewußt war. Wenn das Urveil anschließend ausführt, der Angeklagte

kabe die ihm als Halter und Fahrzeugführer nach § 7 StVO und § 31 StVZO obliegende Pflicht versäumt, sich vor und während der Fahrt von dem verkehrssicheren Zustand seines Fahrzcuge zu Überzeugen, so weist es lediglich zusätzlich darauf hin, daß der Angeklagte gerade wegen des bereits bei früherer Fahrten und auch während dieser Fahrt zutagezetretener Versagens der Bremsanlage in besondereu Maße verpflichtet gewesen sei, diesem Mangel nachzugehen und die Wirkung der Breusen zu überprüfen (UA Bl. 6). Schon das Fahren mit einer als mangelhaft erkannten Breansein-

"richtung rechtfertigt den Vorwurf der fahrlässigen Tötung,

weil ein Kraftfahrer jederzeit wit dem Auftreten von Verkehrslagen rechnen muß, die. ihn zum plötzlichen Anhalter seines Fahrzeugs nötigen könnten.

Dee Vorbringen der Revision richtet sich insoweit im Grunde nur gegen die deu Tatrichier. allein obliegende Beveistürdigung, die weder Denkfehler noch Erfahrungswiärigkeiten erkennen 1äßt.

Die Möglichkeit, daß die Veränderung der Breusanlage erst bei dem letzten Bremsversuch unmittelbar vor dem Unfall eingetreten sei, hat das: Landgericht auf Grund des Untersuckungsbefundes in Übereinstinnung nit üem Sachverständigen rechtsbeäenkenfrei. ausgesöhlossen.

Bei ihren Ausführungen übersieht die Verteidigung, daß keine einzige von den sechs ‚nach dem Unfall vorgenommenen Bremsproben ausreichend. wirkte, Die Brensen . sprachen zwar zweimal an, aber auch diese beiden Hale nur

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sear schwach. Die Annahme der Revision, daß jedenfalls vier Bremsbacken - also die Hälfte - "intakt" waren und "Punktionierten”, findet in den Urteilsfeststellungen keine Grundlage. Das Landgericht hat vielmehr auf Grund des Zuetandes der gesamten Bremsanlage ausdrücklich festgestellt, daß die Bremsen vor dem Unfall genau so wenig wirkten wie

bei den Bremsproben des Polizeibeamten und den Untersuchungen des Sachverständigen (UA B1.6). Damit hat es auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß vier Bremsbacken vor dem Unfell noch ausreichend wirkten und diese - wie der Beschwerdeführer meint - erst während des Unfallgeschenens ausgefallen seien, sodaß die Bremseinrichtung erstmalig in

diesem Zeitpunkt völlig versagt habe,

b) Ohne Recktisirrium sieht es das Landgericht als ein für Gen Unfall mitursächliches Verschulden an, daß der Anxeklagte seine Geschwindigkeit nicht so weit herabgesetzt hat. daß er den Lastwagen noch vor den aussteigenden Fahrgästen anhalten konnte.

Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, ist ein Fahrzevgführer nach § 9 Abs. 3 StVO verpflichtet, an Haltestellen von Schienenfahrzeugen, wenn dort Fahrgäste auf_der Fahrbahn ein - und aussteigen, in mäßiger Geschwindigkeit _ und in einem solchen Abstand vorbeizufahren, daß die Fahrgäste nicht gefährdet werden; nötigenfalls muß er anhalten. Sobald er sieht, daß eine-Straßenbehn sich einer Haltestelle nähert, an der keine Verkehrsinsel zum Schutze der einund aussteigenden Fahrgäste vorhanden ist, muß er daher seine Geschwindigkeit so weit herebsetzen, daß er beim Erreichen der Haltestelle sogleich anhalten kann, Talls ie Fahrbahn nicht breit genug ist, um ihm eine Vorbeiahbrt in ausreichenden Abstand ohne Gefährdung der Fahr-Äste zu ermöglichen. Denn erfahrungsgemäß betritt dori

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näufig eine rehr oder minder große Zahl von Fußgängern die Fahrbahn, deren Aufmerksamkeit sich vornehmlich darauf richtet, in das Schienenfahrzeug einzusteigen oder es noch rechtzeitig zu verlassen und rasch den schützenden Bürgersieig zu erreichen, so daß die Gefahr besteht, daß sie die Beobachtung der Vorgänge auf der Fahrbahn vernachlässigen. Mit einem solchen Verhalten muß der Kraftfahrer rechnen, auf dieses muß er Rücksicht nermen (vgl. BGH in VRS 15,

445, 447).

Nach den Urieilsfeststellungen mußte der Angeklagte, der dieselbe Strecke oft fährt und die genaue Lage der Ealtestelle kennt, demit rechnen, daß die- Straßenbahn dort anhalten werde und auch Fahrgäste dort aussteigen würden. Denn er mußte die mindestens 25 bis 30 m vor der Heltestelle beginnende Verlengsamung der Fahrt der Straßenbahn bemerken und deshalb die Verkehrslage auf Grund seiner jahrelangen Erfshrungen als Berufskrefitfahrer und seiner

persönlichen Veranlagung entsprechend beurteilen (UA 31. 5).

Die Fahrbahn war rechts neben den Schienen nur 4 m breit, so daR Ger Angeklagte, nicht genügend Raum zum Ausweichen hatte und an den aussteigenden Fahrgästen nicht vorbeifahren konnte, ohne sie zu gefährden. Er war deshalb vervflichtet, sich der Haltestelle so langsam zu nähern, daß er hinter dem Streßenbahnzug anhalten konnte. Hierzu wäre er nach der Überzeugung der Strafkanmer auch bei Berück-

ichiigung des verkenrswidrigen Zustandes seines Fahrzeugs in der Lage gewesen {UA B1! 7). Er. hätte auch ohne zu brersen rechtzeitig, anhalten oder ‚doch wenigstens den Ansioß an die Gerda Ki verneiden. können, ‚venn er schon in genügender öntfernung von der: Haltestelle das Gas weggenommen und erforderlichenfalls auf einen kleineren Gang herunter geschaltet hätte.

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2. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrssefährdung muß in Ergebnis ebenfalls aufrechterhalten werden.

Das Lendgericht hat zwer rechtsirrtümlich angenommen, der Angeklagte habe die Straßenbahn falsch überholt. Jberholen bedeutet grundsätzlich ein Vorbeifahren an einem sich in derselben Richtung bewegenden Fahrzeug, allerdings auch denn, wenn es seine Fahrt aus Rücksicht auf die Verkehrslage kurz unterbrechen muß, nicht aber, wenn es aus irgend einen anderen Grunde einige Zeit anhält; denn denn scheidet es aus der fließenden Verkehr aus (BGH in VRS 4, 543; 6, 155). Das Vorbeifahren an einem öffentlichen Verkehrsmittel, das hält, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen, ist mithin kein Überholen im Sinne des § 10 StVO und des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB.

Dagegen ist der Angeklagte an einer unübersichtlichen Stelle zu schnell gefahren (vgl. oben Nr. 1b) und hat sadurch gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO und § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB verstoßen. Die Anwenäberkeit dieser Vorschriften wird, entgegen den Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsverhandlung, nicht durch die Bestimmung des §§ 9 abs. 3 SiPO ausgescalossen. § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO cntkält einen allgemeinen übergeordneten Grundsatz für die Jorgfal;spflicht des Kraftfehrers bei der Wahl seiner Geschwindigkeit, während Absatz 3 nur besondere Regeln für das Fahrverbalien an Haltestellen von Schienenfahrzeugen swfetellt, die einen Anwendungsfall des Gebots zu vorsientigen Verhalten an unübersichtlichen Stellen darstellen.

Die Dudweilerlandstreße ist zwar an sich im Bereich der Haltestelle übersichtlich (JA Bl. 3). Die Übersicht xann aber auch durch andere ‚Umstände, z.B. durch Fahrzeug®,

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äie vorübergehend auf der Pahrbahn anhalten, beeinträchtigt sein (BGHZ in VRS 3, 247, 249). Sie wurde hier durch den haltenden Straßenbahnzug für den Angeklagten wesentlich behindert; denn er konnte die 11,60 m breite Fahrbahn, von der allenfalls der 4 m breite Raum rechts neben den Schienen frei Übersehbar vor ihm lag, nun nicht mehr vollständig überblicken und infolgedessen nicht zuverlässig beurteilen, ob die rechie Fahrbahnseite vor und neben der Straßenbahn, die er befahren mußte, Irei bleiben werde. Jederzeit konnte dort vorher unbemerkt nicht nur ein Fahrgast vor ihm aussteigen oder die Fahrbahn vom rechten Bürgersteig aus überschreiten, um in die haltende Bahn einzusteigen, sonderr auch andere Verkehrstieilnehmer, die seinen Blicken bisher äurch die Straßenbahn entzogen waren, konnten von

"der linken Straßenseite her in seine Fahrbahn geraten, be-

sonders Fußgängsr, die noch in die Straßenbahn einsteigen oder auf den rechten Bürgersteig gelangen wollten.

Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei feststellt, ist der angeklagie, weil-die Bremsen seines Lastwagens — wie er wußte — nicht ausreichend wirkten, viel zu schnell in grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Weise an den Siraßenbahnzug herangefahren. Er hat dadurch die Aussteigenven Fahrgäste bewußt gefährdet und mithin fahrlässig den Tatbostend des § 315 a Abs. I Nr. 4 StGB durch zu schnelles Fehran an einer unübersichtlichen Stelle verwirklicht (§ 316 Abs. 2 StB).

Die Annehme des Verteiüäigers, nur eine bewußte Fahrläesigkeit könne Gen Vorwurf der Rücksichtslosigkeii begründen, iet übrigens unzutreffend. Wie der .Senat schon in BGHSt 5, 392, 395 ff ausgeführt hat, handelt nicht nur üsr Falırer rücksichtslos, der sich seiner Pflicht bewußt

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ist, aber sich aus eigensüchtigen Gründen über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertrauen, daß es nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit anderer kommen werde (bewußte Fahrlässigkeit), sondern auch derjenige, der sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Fahrerpflichi besinnt und unbekünmeri um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (unbewußte Fahrlässigkeit). Etwas anderes ist auch in dem letzten Absatz dieser Entscheidung nicht gemeint, wenn dort ausgeführt wird, fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung scheide aus, wenn ein Fahrer nur aus gelegentlicher Unaufmerksarkeit gegen Verkehrsregeln verstoße; denn er setze sich nicht bewußt über seine Pflichten hinweg und erweise sich auch nicht als gleichgültiger Fahrer.

3. Die Strafhöhe ist durch die rechtsirrige Annahme, der Angeklagte habe falsch überholt, nicht zum Nachteil des Beschwerdefükrers beeinflußt worden,

Die Strafzumessungsgründe lassen auch im übrigen keinen den \ngeklagten beschwerenden Rechtsmangel erkennen. Ein ältverschulden Ger Verunglückten kat der Tatrichter mit Recht urberücksichtigt gelessen; denn die Fußgängerin durfte sich derauf verlassen, daß Fahrzeuge hinter der haltenden Straßenbahn vorschriftsmäßig anhalten oder jederiells so langsam fahren würden, daß Fahrgäste nicht gefährdet werden konnten. Der Angeklagte dagegen mußte dumit rechnen, daß aussteigende Fahrgäste eilig dem Bürgereteig zustireben und dabei, im Vertrauen auf das verkehrsgerechte Verhalten der sich der Haltestelle nähernden Fahrzeugführer, die Beobachtung der Fahrbahn vernachlässigen würden.

Der Tatrichter war, entgegen der Meinung des Verteidigers, nicht gehindert, strafschärfend zu verwerten,

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daß der Angeklagte auch als Fahrzeughalter, nicht bloß als Kraftfehrer, seine Pflicht zur Überprüfung des Zustandes der Bremseinrichtung seines Lastwagens verletzt hat. In den Urteilsgründen ist dieser Umstand bei der Strafbemessung

allerdings nicht einmal hervorgehoben.

Da das Urteil auch in übrigen keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechisfehler erkennen läßt, muß das Rechtsmittel verworfen werden.

Rotberg Krunme. Martin Hoepner ' "Bang-Hinrichsen

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