Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 10.04.1959 – 2 StR 403/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 403/52 2251 iHe
In vavwven des Volkes
In der Strafsache gegen
1: den Kaufmann Kurt W aus TED (EB), zetoren om EB 1007 in 3
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dort geboren an wegen gesellschaftlicher Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 4. “November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED in der Verhandlung, Bundesamwalt Dr. W bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEEED
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Kein vom 10. April 1959 wird das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gegen die Angeklagten war das Hauptverfahren eröffnet worden auf Grund der Beschuldigung, WEB have von Juni bis August 1954 durch ein und dieselbe Handlung einen Betrug gegen den Kaufmann Siegfried CB und eine gesellschaftliche Untreue, TEE tateinheitlich Untreue gegen Cp uni gesellschaftliche Untreue begangen. Anklage und Eröffnungsbeschluß nehmen gesellschaftliche Untreue deshalb an, weil äie beiden Angeklagten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zugelassen hätten, daß eine Bank, mit der sie in Geschäftsverbindung standen, einen für die Gesellschaft eingezehlten Betrag von 20.000,- DM auf ein Sonderkonto übertrug und zur Tilgung einer persönlichen Schuld des Angeklagten TEE una damit zur Rückzahlung seiner Stammeinlage verwendete. Durch Urteil vom 23. Oktober 1957 hatte das Landgericht beide Angeklagte aus diesem Grunde auch wegen gesellschaftlicher Untreue verurteilt, gleichzeitig aber den Taibcostand des Betruges und der Untreue gegen CE verneint. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft unä der Angeklagten am 2. Juli 19538 aufgehoben. Durch Urteil vom 10. April 1959 hat die Strafkammer die beiden Angeklagten, indem sie wiederum Betrug und Untreue gegen CÜEEEED verneinte, wegen gesellschaftlicher Untreue zu Geldstrafen verurteilt. Nunmehr hat sie das Vergehen der Angeklagten nach § 81 a GmbHG derin gesehen, daß beide in Verträgen vom 27. August 1953 und 8. Oktober 1953 die Haftung der Gesellschaft für den den Angeklagten TE» kreditweise zur Verfügung gestellten Betrag, der seine Stamneinlage darstellte, übernommen und dadurch das spätere von ihnen nicht mehr zu verhinäernde Vorgehen der Bank ermöglicht hatten.
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Gegen dieses Urteil hapden jetzt lediglich die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen geitend, daß der Gegenstanä der Verurteilung ein anderer sei als der in der Anklage und im Eröffnungsheschiu} erhobene Vorwurf; sie behaupten auch unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Revisionsrügen sind nicht zu erörtern, weil das Verfahren nach § 1 StFG 1954 eingestellt werden muß. Ohne Rechts- *ehler ist der Tatbestand des Betruges und der Untreue gegen CE verneint woräen; hinsichtlich der gesellschafilichen Untreue hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Juli 1958 dahin entschieden, daß den Angeklagten aus ihrem Verhalten in Jahre 1954, als die Bank den Betrag von 20.000,- DM zur Tilgung der TEE ' schen Schuld benutzte und dedurch der Gesellschaft entzog, kein Vorwurf zu machen sei, wenn sie damals dieses Vorgehen nicht mehr verhindern konnten. Nunmehr ist die Grundlage der Verurteilung das vflichtwiärige Verhalten im Jahre 1953, als die Angeklagten der Bank die für die Gesellschaft nachteilige Rechtsstellung einräunten, deren Folgen sie späterhin nicht mehr beseitigen konuten. Diese Tat der Angeklagten ist vor dem 1. Dezember 1953, dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954, begangen. Denn mit den Verträgen vom 27. August unä 8. Oktoper 1953 war die Untreue nicht nur vollendet, weil der tatbestandliche Erfolg hereits jetzt eintrat, sondern im Sinne der Rechtsprechung zu Zrüheren Straffreiheitsgesetzen euch beendet. Zwar konnte äle Bank durch Ausnutzung der ihr eingeräumten Befugnisse die Wirkung des für die Gesellschaft eingetretenen Nachteils vertiefen.
Es stand aber ganz in ihrem Belieben, ob und wann sie das tun wollte, ohne daß die Angeklagten noch irgendeine Möglichkeit gehabt hätten, eine solche Entwicklung einseitig zu beeinflussen oder gar zu verhindern. Die Auswirkung des Nachteils war also aus der Sicht der Angeklagten nicht nur bezüglich des Zeit-
zun<ts, sondern üÜberhaupi eine sänzlich zufäliige. Bei dieser Sechgestaltung gebietet es der Sinn des Straffreiheitsgesetzes - vgl. die vergleichbaren Erwägungen des 4. Strafsenats in 36H5t 11, 119, 125 - die Beendigung der Straftat mit deu Einsritt des tatbestanälichen Erfolges gleichzusetzen und nicht auf einen ungewissen künftigen Zeitpunkt zu verlegen.
Als Strafe hat das Landgericht Geldstrafen für angenessen erachtet; die Ersatzfreiheitsstrafen übersteigen nicht drei Monate; Vorstrafen, die einen Straferlaß nach § 1 Abs. 3 StFG 1954 ausschließen, liegen nicht vor. Da die Angeklagten trotz Hinweises durch den Senat von der ihnen nach § 17 StFG 1954 gegebenen Befugnis keinen Gebrauch gemacht haben, ist das Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 StFG 1954 einzustellen.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges