Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.04.1959 – 1 StR 381/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2508 089 1?
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Zolisekretär Josef_S EEE aus SCHE; geboren an EEE
1907 in EB: zur Zeit in Untersuchungshafi wegen schwerer Amtsunterschlagung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 3. November 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ie als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 7. April 1959
a) dahin geändert, daß die Verurteilung wegen eines Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung im Falle II, 4 der Urteilsgründe entfällt,
b) mit den Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteiisgründe und die Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
arm un ta ur din Gr m ur Inn ar dan var guume
Das Landgericht hat den Angeklagten, der die Zollkasse des Zollamts TE - Pahnhof verwaltete, wegen fünf Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision, die Verletzung sachlichen Kechts rügt, wendei sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung in den unter II, 4 und IT. 5 der Urteilsgründe behandelten Fällen. #r ist der Ansicht, daß sein dort fesigestelltes und vom Landgericht als selbständige Handlung beurteiltes Tun unter die im Abschnitt II, 2 der Urteilsgründe behandelte Forisetzungstat falle. Er beanstandet ferner den Strafausspruch. Seine Revision hat teilweise Erfolg»
I. Die Revision rügt mit Recht als sachlichen Mangel, daß das Landgericht das unter II, 4 der Urteilsgründe behandelte Tun des Angeklagten als selbständiges Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung beurteilt hat. Nach den Festsveiiungen ermerkie der Angeklagte in dem von ihm zu führenden Buche deshalb wahrheitswidrig die Auszahlung eines Beirages von i 272,70 DM, weil er infolge seiner unter II, Z der Urteilsgründe festgestellten und vom Landgericht als fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung beurteilten Unter-- schleife nicht genügend Geld in der Kasse hatte. Er holie die Auszahlung später nach, nachdem er in der Zwischenzeit eingehende Beträge zurückgehalten hatte. Hier fehlt es einmal überhaupt schon an der Feststellung einer Aneignungshandlung. Da sich die Falschbuchungen außerdem auf die früheren Unterschlagungen bezogen und ihrer Verschleierung dienten, bildeten sie zusammen mit diesen notwendig eine Tat im Sinne der §§ 350, 351 StGB. Daß die Fälschungshandlung der Unterschlagung nachfolgte und vom Angeklagten möglicherweise erst ins Auge gefaßt wurde, nachdem die UnterschlagungeR bereits
begangen waren, steht dem nicht entgegen ‘vgl. BGH 1 StR 65/53 vom 29. Mai 1953).
Dagegen hat das Landgericht im Falle II, 5 mit Recht eine selbständige Handlung angenommen. In diesen Falle eig-- nete sich der Angeklagte in vollem Umfange einen Betrag von 1 042,90 IM an, der zugunsten der Zollkasse auf deren Bank-- konto überwiesen worden war, und den er dort abgehoben hatie, während er in den unter II, 2 der Urteilsgründe erörterten und als fortgesetzte Handlung beurteilten Fällen laufend Einzelbeträge aus der Zollkasse entnommen hatte. Die unter % II, 5 behandelte Tat fiel also aus dem üblichen Rahmen und beruhte ersichtlich auf einem selbständigen Enischluß des Angeklagten. Die Verurteilung wird insoweit auch im übrigen von den Feststellungen getragen.
II. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorbringt. ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Wenn sie die im Falle II, 3 der Urteilsgründe wegen Unterschlagung be-- schlagnahnter Zigaretten verhängte Einzelstrafe on acht Wcnaten Gefängnis für unangemessen hoch hält, so übersieht sie, daß die gesetzliche Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis beträgt. Das Landgericht konnte hier sehr wohl strafschärfend berücksichtigen, daß die Zollbeamten vom Publikum nicht sel- ® ven verdächtigt werden, sie bereicherten sich an beschlagnahnten zollbaren Waren, und daß jede Unterschlagung solcher Gegenstände durch einen Zollbeamten solchen bösartigen Unterstellungen Nahrung gibt und das Änsehen seines Standes schä-
digt.
III. Mit Rücksicht auf den Wegfall der Verurteilung im Falle II, 4 der Urteilsgründe mußten der Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Der Schuläspruch zu II, 2 konnie mit der Maßgabe bestehen bleiben, daß er die unter II. 4
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festgestellien Fälschungshandlungen einschließt. Da der Angeklagie selbst sein Rechtsmittel damit begründet hat, deß es sich dei den unter II, 2 und 4 erörterten Vorgängen um eine at im Rechissinne handle, steht § 265 StPO dem nicht entgegen. An der Ausdehnung des Schuldspruchs zu II, 2 auf die unter II, 4 getroffenen Feststellungen war der Senat auch nicht dadurch gehindert, daß der Angeklagte den Schuldspruch im Falle II, 2 der Urteilsgründe nicht angefochten hat; denn ie Anfechtung des Schuläspruchs zu II, 4 mußte den Schuldspruch zu II, 2 notwendig miterfassen, weil die Beschränkung des Rechtsmittels auf eine Einzeltat nicht möglich ist, wenn diese vermeintlich selbständige Straftat miiü einer anderen in selben Urteil abgeurteilten Straftat eine rechtliche Einheit bildet (vgl. RG GA 74, 2015 RGSt 58, 51).
Die Strafkammer wird also bei der Neufestsetzung der Einzelstrafe im Falle II, 2 der Urteilsgründe von der sich aus der Einbeziehung der Fälschungshandlungen zu II, 4 er. gebenden Erweiterung des Schuldumfangs auszugehen haben.Sie wird dabei berücksichtigen müssen, daß in dem von ihr unter II, 4 erörterten Sachverhalt entgegen ihrer Annahme zusätzliche Unterschlagungshandlungen nicht zu finden waren. Eine Ausschöpfung des mit Rücksicht auf das Verbot der Schlechter-
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stellung offen gebliebenen Strafrahmens (vglo RGSt 67. 236, zyn wird deshalb kaum in Betracht kommen.
Dr. Geier Dr. Peetz willms
Fischer Dr. Faller