Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 07.04.1959 – 1 StR 323/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 StR
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2508 087
Im Nanen des volkes
die Eausfrau Adele Else Luise Rosa O a)
In der Strafsache
gegen
geborene EÜEEED aus OD: zetoren an A :31:
in EEE.
wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, September 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Werner Dr. Willms Fischer Dr. Faller
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. April 1959 im Strafausspruch samt den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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uründe:
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Regensburg hat die Angeklagte wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung (88 259 Abs. 2, 43 StGB) zu 1 Jahr und 6 Monaten Gefängnis verurteilt und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 5 Jahren aberkannt.
Nit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Die Revision bleibt erfolglos, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet.
. 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Angeklagte im November 1946 den früheren Revierförster Herbert SEE dei der sowjetischen Besatzungsmacht beschuldigt, daß er noch Waffen verborgen halte, und dadurch seine Verhaftung veranlaßt. SEE hatte tatsächlich in der Nähe seiner Wohnung Jagädwaffen vergraben, was er im Laufe der von den sowjetischen Militärbehörden äurchgeführien Untersuchung auch zugab. Er wurde von einem sowjetischen Militärtribunal zu 10 Jahren Zwangsarbeitslager verurteilt. Er hat diese Strafe größtenteils verbüßt; am 16. Januer 1954 wurde er auf Grund einer Aunestie entlassen.
2. Die Verurteilung wegen eines versuchten Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung hält den Revisionsangriffen stand. Der Versuch der schweren Freiheitsberaubung in der ersten Begehungsform des § 239 Abs. 2 StGB (Freiheitsentzug über 1 Woche) ist dann möglich, wenn der Vorsatz des Täters auch auf den schweren Erfolg gerichtet war (R6St 61, 179). Diese Voraussetzung ist bei dor Tat der Angeklagten gegeben.
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Die Angeklagte hatte, wie die Strafkammer feststellt, kein bestimmtes Wissen darüber, daß SW noch Waffen besaß, sie hat dies nur vermutet. Sie wollte aber die sowjetischen Besatzungsbehörden dazu bestimmen, der SEE» längere Zeit einzusperren, gleichviel "ob er Waffen hatte oder nicht",
Damit hat die Strafkammer zumindest den für das Verbrechen der schweren Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 2 StGB) - auch für den Versuch dieses Verbrechens - ausreichenden bedingten Vorsatz hinreichend festgestellt. Die Angeklagte wollte, daß dem SD infolge ihrer Anzeige die Freiheit auch dann längere Zeit entzogen werde, wenn er in Wirklichkeit keine Waffen versteckt halten sollte. Diesen Willen hat sie nicht nur durch ihre Anzeige, sondern auch durch ihre bewußt falsche Erklärung betätigt, sie habe Sin einige Tage vor dem 22. November 1946 gesehen, wie er mit einer Waffe aus dem Wald gekommen und auf seinen Hof zugegangen sei. Sie hat ferner äuch andere Personen zu bestimmen versucht, den SED durch unwahre Angaben zu belasten.
Daß das Vorhaben der Angeklagten, einen längeren Freiheitsentzug des SED auch dann herbeizuführen, wenn er unschuldig sei, von vornherein schon deshalb nicht zum Erfolg führen konnte, weil er tatsächlich Waffen besaß, macht ihren Versuch nicht straflos.
II. Dagegen kann das angefochtene Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben.
Zur Strafzumessung hat die Strafkamner u.a. ausgeführt: "Straferschwerend war auch die lange Dauer der Freiheitsentziehung des SW, mit der die Angeklagte gerechnet hat, und die schwere ‚seelische Belastung, die diese Freiheitsberaubung für SE una seine Familie mit sich gebracht hat."
Damit hat die Strafkammer die von WED srlittene - von der Angeklagten allerdings verursachte - lange Haft als straferschwerend gewürdigt, obwohl sie nicht feststellen konnte, daß diese lange Haft als Folge ihrer als versuchte schwere Freiheitsberaubung beurteilten HKandlungsweise eingetreten ist. Die Heranziehung der langen Hafidauer als Strafschärfungsgrund läuft auf eine Bestrafung wegen vollendeten Verbrechens der Freiheitsberaubung hinaus,
steht also mit dem Schuldspruch nicht im Einklang.
Der Strafausspruch könnte hiernach nur dann gehalten werden, wenn die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen eines vollendeten Verbrechens der schweren Freiheitsperaubung rechtfertigen würden. Die Ansicht der Strafkammer, daß nach den getroffenen Feststellungen nur ein Versuch vorliege, ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden.
Das Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben und insoweit die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Landgericht wird hierbei die verwerflichen Beweggründe der Angeklagten und die Hartnäckigkeit, mit der sie ihren verbrecherischen Willen betätigte, gebührend berücksichtigen können. In diesem Zusammenheng wäre es auch nicht rechtisfehlerhaft, wenn die Strafkammer es als straferschwerend erachten würde, daß die Angeklagte, soweit sie Schmidt unschuldig der Frei-
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heit berauben wollte, nit einer langen Dauer der Freiheits-
entziehung gerechnet hat.
Dr. Geier Werner Bundesrichter Dr. Willms ist beurlaubt und daher
verhindert, das Urteil zu unterschreiben.
Dr. Geier
Fischer Dr. Faller