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BGH Entscheidung vom 25.03.1959 – 2 StR 5/59

2. Strafsenat

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Diplom-Physiker Roland K EEER zus (au, geboren am EEE 1920 in vum,

wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte u. a,

hat der 2. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha ‚als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, on Justizangestellter. \ » . , &ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkaänt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des . Iahdgerichts in Fulda vom 14. Juni 1958 wird ver- “ worfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Grände:

Die Strafkaumner hat den Angeklagten wegen Widersiandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100,- Dä verurteilt, ihn ferner einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung für schuldig befunden. jedoch insoweit für straffrei erklärt.

Die Revision des Angeklagien beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich; die Sachbeschwerde ist unbegründet.

1.) Die Strafkammer nimmt an, unter den festgestellten Umständen sei es rechtmäßig gewesen, daß Polizeirat Tg» die Räumung des Vorplatzes, die Festnahme und die Verbringung des Angeklagten in den Bereitschaftsraum anordnete. Sie hält es auch für rechtmäßig, ‚daß die Polizeibeamten den Angeklagten wegen des von ihm geleisteten

Widerstandes unter Anwendung von Polizeigriffen gewalt-Bam ebführten. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Be- „denken.

Die Revision wendet. insoweit, auch nur ein, das Vorgehen der Polizei sei. dadurch Fechtswidrig. gewor-.

den, daß der Polizeibeante iD TO. Angeklag- . "ten, bevor er ihn in den"Schwitzkasten" 'nahm, mit bei-

‚den Händen die Kehle zudrückte, Dieser Würgegriff ist nach Auffassung der Revision der Anfang der Rechtswidrigkoiten der Polizei gewesen, so daß. von diesem Zeitpunkt an dem Angeklagten das Recht der Notwehr und da-. mit der Widerstandsleistung gegen die weiteren Übergriffe zugestanden habe. Dieses Vorbringen geht fehl.

Das Urteil stellt nämlich nicht fest. daß Tb WERE sen Angeklagten mit beiden Händen die Kehle zugedrückt hai. Die Würgemale am Halse des Angeklagten rühren vielmehr von der späteren Schlägerei im Bereitschaftsraum her. Mit ihrer Behauptung eines Würgegriffes durch KÜEEEEE ann die Revision daher nicht gehört werden.

Die Strafkamer findet den Widerstand allein darin, daß der Angeklagte auf dem Vorplatz, als Polizeirat TEE ihn zum Weggehen aufforderte, wobei er ihn an der Schulter faßte, und die Polizeibeamten ihn vor sich her zu schieben begannen, mit den Armen um sich schlug, dabei TE in das Gesicht traf und sich der Festnahme und Abführung durch Hin- und Herwenden und Entgegensteumen zu entziehen trachtete. Einen weiteren Widerstand des Angeklagten auf dem Wege von dem Mreppenaufgane bis zum Bereitschaftsraum hat die Strafkammer dagegen nichi angenommen. Der Einwand der Re-

- vision, der Widerstand des Angeklagten gegen die Über-

griffe der Polizeibeamten auf dieser Wegstrecke sei nicht rechtswidrig gewesen, : ist daher bedeutungslos;

. da er insoweit keiner strafbaren Handlung für schuldig: . befunden worden ist. Dies gilt auch, soweit ‚die Beanten - die Erklärung des Angeklagten, er wolle freiwillig. mit-

gehen, nicht beachteten; denn auch diese Worte aind erst nach seiner widerstandsleistung gefallen.

Der Angeklagte hatte sich darauf berufen, ‚daß nach der Hessischen Verfassung jedermann das Recht und

“ gie Pflicht habe, gegen verfassungswidrig ausgeübte,

öffentliche Gewalt Widerstand zu leisten; in dem Glauhen, die Polizei verletze den Grundsatz der Versamnlungsfreiheit, habe er seinen Widerstand nicht nur

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für berechtigt, sondern sogar für geboten gehalten,

Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für unbegründet, Hiergegen wendet sich die Revision, Sie meint, der Angeklagte habe sich unverschuldet über die Absichten der Polizei und über die Art, wie er die verfassungsmäßige Pflicht zu erfüllen habe, geirrt; er sei daher nach § 59 StGB straffrei,

Die Revision geht °: auch hier von einer Annahme aus, die im Urteil keine Bestätigung findet; denn nach den Feststellungen hat der Angeklagie über die Rechtmäßigkeit der Amtsausübung der ‚Beamten, soweit er verärgert darüber, daß er keinen Zugang zu dem Versammlungsraum erhielt; er wurde weiter durch den Beifall und das Gelächter der umstehenden Wenge angestachelt, und es hat ihm nun Freude gemacht, sich mit der Polizei, die er ohnehin nicht geriie sah, zu streiten. .Die Ausführungen der Revision’ liegen daher neben ‚ger Sache. ur

. Die Strafkanner ist: ‚weiter. überzeugt, der Ange-

“ klagte habe erkannt, aaß Rolizeibeante: ihn. zum Weiter-

: gehen aufforderten;, 'ihn anfaßten und vor sich herscho-

ben. Die Verurteilung wegen Widerstandes besteht daher

. zu Recht: Die Annahme einer fahriässigen förperverletzung 1äßt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen: Tateihheit hat die Strafkammer zutreffend bejaht. Die Strafzunessungs- u erwägungen sind bedenkenfrei.. Ze

2.) Nach den Feststellungen gab der Angeklagte im Bereitschaftsraum dem Polizeibeamten Ku, äls dieser

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ihn einen "gemeinen Patron" nannte, eine Ohrfeige; Kunkel schlug ihn hierauf nieder.

Die Strafkammer hat den Angeklagten einervorsäizlichen Körperverletzung für schuldig erkannt, ihn jedoch für siraffrei erklärt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt, findet im Urteil keine Stütze; denn er hat hiernach Ku geschlagen, um die Beleidigung zu "vergelten!". Die Revision wendet sich also nur gegen die Feststellungen des Tatrichters und greift seine rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung an; dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Baldus Busch Dr.Dotterweich

Scharpenseel Dr.Schalscha