Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 24.03.1959 – 5 StR 37/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 37/59 2192 049

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

l. die Haustrau Ilse geborene aus a) 52 Ban reis Sedo ED u 3 . mm in

2. den Landwirt Eduard u — N

m 1. ne W eboren an 1899 in ),

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24.März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Em als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Ilse und Eduard MW wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 1.Dezember 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Verden an der Aller gurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-2_

Gründe§

Die Strafkammer hat die beiden Angeklagten wegen schwerer Kuppelei zu je zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Ihre Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts; die Sachrüge dringt durch.

l. Die Strafkammer sieht die Kuppelei der Angeklagten allein darin, daß sie ihre 21 Jahre alte Tochter Helga nit dem verheirateten Zeugen KW in Kenntnis der Zuneigung der beiden mehrfach abends zwischen 22 und 23 Uhr eine halbe Stunde oder Stunde allein im Wohnzimmer ließen, wenn sie selbst zu Bett gingen.

Es ist rechtlich bedenklich, hierin allein ein Vorschubleisten zur Unzucht zu sehen. Die Gelegenheit, sich in den Abendstunden für etwa eine Stunde allein in einem Zimmer aufzuhalten, haben erwachsene Menschen, die sie suchen, in aller Regel. Sie zu verschaffen, genügt noch nicht, um den Tatbestand des Vorschubleistens zur Unzucht zu erfüllen.

Es muß mindestens dazukommen, daß für die Verkuppelten die Sicherheit oder hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß andere Personen während eines bestimmten Zeitraums das Zimmer nicht betreten oder sich jedenfalls um ihr Treiben nicht kümmern. Die Strafkammer muß den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt erneut prüfen, Die Angeklagten haben dabei Gelegenheit, für die in der Revisionsinstanz hierzu vorgetragenen Tatsachen die erforderlichen Beweise anzutreten.

2. Das Urteil enthält keine Darlegungen darüber, ob sich die Angeklagten der etwaigen Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewußt waren. Derartiger Darlegungen hätte es aber im vorliegenden Fall bedurft. Die Strafkammer führt nämlich bei der Strafzumessung aus, daß es sich bei den beiden Angeklagten um einfache, ein wenig primitiv denkende

-3-

- 3 -

Menschen handele, deren sittliche Wertvorstellungen in geschlechtlicher Hinsicht freier als allgemein üblich sein mögen. Für den Fall, daß die neue Hauptverhandlung ergeben sollte, daß sich die Angeklagten bei ihrem Verhalten in einem Verbotsirrtum befunden haben, wird die Strafkammer die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der Große Senat in der Entscheidung BGHSt 2,194 für die Behandlung des Verbotsirrtums aufgestellt hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen.

Sarstedt Dr.Koffka ° Schmidt Sisner Schnitt