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BGH Entscheidung vom 24.03.1959 – 2 StR 326/59

2. Strafsenat

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2271 036

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Monteur Max M aus geboren am un 1925 in (Ovepschlesien ” 2, den Schlosser Heribert ER _ aus SC. zevoren 9

en OB 1921 in N

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung voin 23. September 1959, an der teilgenommen haben:

Senaispräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

aLs beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. März 1959 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Angeklagten sind wegen zwei tateinheitlich begaugener fahrlässiger Tötungen, die in weiterer Tateinheit zu einer fahrlässigen Körperverletzung stehen, zu je einem Monat Gefängnis unter Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Beide Angeklagte waren als Kolonnenführer auf einer Baustelle in Dun ir Lil :ätis. Dort wurden in unmittelbarer Nachbarschaft zwei Kräne benutzt. Ein Turmdrehkran unterstand dem Angeklagten MOB, ein feststenender Derrickkran dem Angeklagten Me. Jeder Angeklagte hatte seinem Kranführer die Arbeit anzuweisen. In der Regel vereinbarten die beiden Angeklagten miteinander den Einsatz ihrer Kräne oder sie erhielten bestimmte Anweisungen von dem örtlichen Baustellenleiter SW. In August 1957 stieß infolge mangelnder Zusammenarbeit der Angeklagten der langsam hochgehende Hehearm des Derrickkranes an den über ihm stehenden Ausschwenker des Turmdrehkranes und knickte diesen ein, Infolgedessen stürzten die mit dem Turmdrehkran arbeitenden Monteure COM. No und OEEEER an. OB wurde schwer verletzt, während Gm und Mu sofort tot waren. Die Strafkammer sieht ein fahrlässiges Verhalten der Angeklagten darin, daß sie ihre Kranführer nicht klar genug angewiesen und nicht genügend auf die Zusammenarbeit der beiden Kranführer geachtet haben. Die beiden Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und erheben die Sachrüge.

Beide Revisionen haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen.

1. Die Strafkammer hat festgestellt, der Zeuge Jg habe dem Mitangeklagten Mb mitgeteilt, daß der Angeklagte Mei ihn angewiesen habe, die Arbeiten bei seinem Turndrehkran ein-

zustellen; darauf habe Mi u.a. zu IB gesagt: "Dann brauchen wir keinen Kranführer, wenn Du nicht arbeiten kannst".

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Die Feststellung dieser Äußerung kann, wie die Revisionen

zu Recht geltend machen, nicht auf Grund der Hauptverhandjung getroffen worden sein. Der Angeklagte Mh Hatte vestritien, sie bei der früheren polizeilichen Vernehmung, auf die sich die Strafkammer bei ihrer Feststellung beruft, gemacht zu haben. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist die polizeiliche Niederschrift nicht verlesen worden. Auch hat die Strafkammer nicht Personen, die bei der früheren polizeilichen Vernehmung zugegen waren, in der Haupytverhandlung gehört. Die Strafkammer hat damit gegen § 261 StPO verstoßen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten Mg darin, daß er auf die Meldung des Zeugen Tg Meg habe ihm gesagt, er solle seinen Turmdrehkran wieder ausschwenken, weil er mit dem Derrickkran arbeiten müsse, nichts unternommen hat. Für diese Unterlassung ist der genaue Wortlaut der Erklärung Ms dem Zeugen I gegenüber ohne Belang. Das Verschulden des Angeklagten Meg liegt nach der Urteil darin, daß er den Befehl zur Hochführung des Derrickkranes gab, ohne vorher mit “on den Einsatz der Kräne abzusprechen, und ohne sich zu überzeugen, ob der Laufraum über dem Hebearm des Derrickkranes frei war.

2. Die Aufklärungspflicht hat die Strafkammer nicht verletzt, Die Umstände brauchten der Strafkammer eine Ortsbesichtigung nicht aufzudrängen. Denn über die Arbeitsweise der Kräne und den Ablauf der einzelnen Vorgänge konnte sie ein sicheres Bild durch die Vernehmung der Angeklagten und der Zeugen gewonnen haben, zumal da den Angeklagten und Zeugen noch die Lichtbilder von der Unfallstelle vorgehalten worden sind.

3. Auch die Rüge, der Zeuge SC habe vereidigt werden müssen, ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Zeugen

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SCHEEM richt vereidigt, da er möglicherweise seine Auf.- sichtspflicht verletzt habe und tatverdächtig sei. Ob ein Tatverdacht vorliegt, hat der Tatrichter zu ent scheiden,

Ein Rechtsfeller bei dieser Entscheidung ist nicht ersichtlich, Die Strafkammer ist nicht etwa nur von einem möglichen Tatverdacht ausgegangen, vielmehr hat sie SER für tatsächlich verdächtig angesehen. Schon ein entfernter Verdacht gnügt, die Vereidigung unzulässig zu machen (BGH NJW 1952, 1103). Das Gericht war auch nicht, wie die Revision anzunehmen scheint, verpflichtet, den Verdacht gegenüber Su bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten zu verwer- . ten.

4, Die zusätzliche Rüge des Angeklagten MM, er sei nicht darauf hingewiesen worden, daß er statt wegen eines positiven Tuns auch wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung verurteilt werden könne, widerspricht dem Verfahrensablauf. Im Eröffnungsbeschluß war ihm fahrlässige Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung vorgeworfen worden, wobei seine Fahrlässigkeit darin liegen sollte, daß er sich nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, um die Tätigkeit der beiden Kräne gekümmert habe. Wegen der Verletzung dieser Pflichten ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die Strafkammer hat mit ihren Feststellungen die Annahmen des Eröffnungsbeschlusses lediglich in den Einzelheiten näher erläutert.

II, Die Sachrüge.

Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zu Ungunsten der Angeklagten. Die von den Revisionen behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Die Strafkammer hat nicht die genaue Zeitdauer der einzelnen Unfallvorgänge ermitteln können. Sie hat vielmehr nur ungefähr die Zeiträume festgestellt. Im übrigen ist das Verschulden der Angeklagten

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ohne den genauen Zeitablauf der einzelnen Arbeitsgänge von der Strafkammer rechtlich einwandfrei dargelegt. Der Angeklag. te MB Hat den Tod der Monteure CM na u una Gie Körperverletzung des OB schuldhaft schon dadurch herbeigeführt, daß er nicht für die Stillegung des Turmdrehkranes sorgte, obwohl er von der Absicht des Mitangeklagten “oe: den Derrickkran in Betrieb zu’nehmen, wußte, oder nicht verhinderte, daß der Derrickkran in Gang gesetzt wurde, Der Angeklagte Me hat, bevor der Derrickkran in Bewegung gesetzt wurde, sich nicht, wie es auf Grund der Sachlage seine Pflicht war, vergewissert, daß der Derrickkran ohne Gefährdung anderer arbeiten konnte. Diese Gewißheit konnte der Angeklagte Me erst recht nicht haben, wenn er den Derrickkran, wie die Revision meint, noch früher, als festgestellt worden ist, sich bewegen ließ.

Baläus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Kirchhof '