Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 2 StR 211/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
er Zn 3
2271 077 0
str 211/59
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Yriedrich Wilhelm WEB aus >GER dort geboren am m 904,
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 0. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (EEEEER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. März 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründesg
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.
Seine Revision greift nur den Strafausspruch des Urteils an und macht geltend, daß die Begründung der Strafzumessung unrichtig und widerspruchsvoll sei. Das Rechtsmittel hat
keinen Erfolg.
Der Angeklagte, bei dem das verletzte Mädchen, geboren am 14, August 1941, als kaufmännischer Lehrling angestellt war, hatte im Laufe der Zeit erfahren, daß dieses in seinem Umgang mit Männern nicht besonders zurückhaltend war. Dies machte er sich zunutze und knüpfte auch seinerseits geschlechtliche Beziehungen mit dem Mädchen an, das dem Verlangen des Angeklagten nach Geschlechtsverkehr keinen besonderen Widerstand entgegensetzte. In der Folgezeit kam es noch mindestens achtmal zum Geschlechtsverkehr.
Wie der Angeklagte nachträglich erfahren hat, verkehrten zu der in Frage kommenden Zeit auch seine beiden Söhne mehrmals geschlechtlich mit dem Mädchen, das mit Rücksicht auf seine arbeitsmäßigen Verpflichtungen zeitweise im oberen Stockwerk des Hauses des Angeklagten übernachtete. In diesem Stockwerk hatten auch die beiden Söhne, 18 und 22 Jahre alt, ihr‘ Zimmer.
Angesichts dieser Umstände kommt die Strafkammer zu der Ansicht, daß der Angeklagte mit seinem unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 StGB gewerteten strafbaren Verhalten dem Mädchen keinen beachtlichen seelischen Schaden . zugefügt hat; dies berücksichtigt sie strafmildernd.
Andererseits wußte der Angeklagte, fährt das Urteil fort, daß das Mädchen in sittlicher Beziehung gefährdet war; im Hinblick hierauf hätte ihn seine Lehrherrenstellung besonders verpflichtet, auf das Mädchen im guten Sinne einzuwirken, um ihm auf den rechten Weg - zu helfen, Wenn er stattdessen seine geschlechtlichen Beziehungen mit ihm aufnahm, so 1äßt dies seine Einstellung und sein Verhalten in einem besonders verwerflichen Lichte erscheinen. Dies rechnet ihm die Strafkammer
straferschwerend an.
Die Revision sieht in diesen Erwägungen zur Strafzumessung einen Widerspruch. Sie ist der Meinung, daß die Strafkammer nicht von einer besonderen Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten hätte sprechen dürfen, weil das Mädchen nicht bloß sittlich gefährdet, sondern bereits in Sittenverfall gewesen sei. Die Unzucht bei einem solchen Mädchen könne bei dessen sittlichem Tiefstand keine Straferhöhung bewirken; denn es sei für den Lehrherrn erheblich verwerflicher mit einem unbescholtenen oder wirklich nur gefährdeten Mädchen zu verkehren. In Widerspruch zu sich selbst bewerte ja auch . die Strafkammer strafmildernd, daß die Tat des Angeklagten
bei dem Mädchen im Hinblick auf seinen gleichzeitigen intimen Umgang mit mehreren Männern’. keinen beachtlichen seelischen Schäden verursacht habe.
Der von der Revision damit behauptete Widerspruch in den Strafzumessungsgründen liegt in Wahrheit nicht vor. Soweit es Zweck der Strafe ist, der Sühne der Tat und ihrer Vergeltung zu dienen,durfte die Strafkammer strafmildernd F berücksichtigen, daß nach ihren Feststellungen durch die Tat des Angeklagten bei dem Mädchen kein beachtlicher seelischer Schaden entstanden ist, und mit Rücksicht hierauf von 4 einer besonders schweren Strafe absehen. Andererseits ist - |
es durchaus verständlich und keinesfalls mit diesen Erwägungen in Widerspruch stehend, daß die Strafkammer die besondere Verpflichtung des Angeklagten und deren Verletzung durch ihn straferschwerend berücksichtigt hat, weil er nicht versuchte, dem schon so gefährdeten Mädchen einen sittlichen Halt zu geben, sondern im Gegenteil sich selbst so schwerwiegend an ihm verging.
Da der Strafausspruch des Urteils auch sonst bei seiner Nachprüfung keinen Rechtsmangel ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Dotterweich Engels Scharpenseel
Dr. Schalscha Menges