Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 17.03.1959 – 1 StR 564/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1 SiR_564/58
Im Namen
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d os Volkes
In der Strafsache
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den Kuns imühlenbesitzer und Landwirt Hermann 7 Wi
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wegen Betrugs u.a.
hat der !. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der
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Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Iberstaatsanwalt
Dr. Geier als Vorsitzender,
Dr. Peetz Scharpenseel Dr. Menges
Dr. Hübner als beisitzende Richter,
beim Bundesgerichtshct up als Vertrever der Bundesamaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsktelle,
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichis verworfen.
Landshut vom 12, Juli 1958 wird.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von
Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beiruges und wegen Untreue verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1. Verfahrensrügen.
*. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkamner keinen Sachverständigen über die Frage gehört hat, ob den Sparkassen bei richtigem Handeln nach der Gewährung des Kredits ein Schaden entstanden wäre. Das war jedoch schon deshalb nicht erforderlich, weil das Landgericht den Vermögensschaden nicht erst in der Gewährung,‘ sondern schon in der Bewilligung der Kredite sieht, das spätere Verhalten der Sparkassen demnach nur die Frage der Wiedergutmachung des bereits entstandenen Schadens beirifft, die für § 263 StGB unerheblich ist (siehe auch zu II 1 a).
2. Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs. 2 StP0, weil die Strafkammer den Beweiswert der verlesenen Aussage des erkrankten früheren Mitangeklagten, FB richt geprüft habe, Sie bezeichnet jedoch keine Beweismiitel, die das Landgericht nach ihrer Ansicht noch
hätte benuszen sollen. Sie ist deshalb insoweit unzulässig.
II. Sachbeschwerde,
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1, a) Die Strafkammer findet ein betrügerisches
Verhalien des Angeklagten u.a. darin, daß er durch eine 2.
unrichtige Zwischenbilanz, die das Vorhandensein ‘eines Zünffach Überhöhten Umlaufvermögens vorsplegelte, bei den
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Sperkassen SED vun: 7 EEE einen Bürgschafts-
kredit von je 250.000,-— DM erschlich. Die Revision bezieht sich in dıesem Zusammenhang auf den Bericht des
‘ Wirtschaftsprüfers TER nach dem das Eigenkapital der Kommanditgesellschaft des Angeklagten in der Form von stillen Reserven einen Zeitwert von 1.738.000,-- DM gehabt haben soll. Sie verkennt zwar nicht, daß dieser Bericht
auf der Annahme eines Warenbestandes von ?.521.914,46 DM beruht, während er.sich tatsächlich nur auf etwa 300.000.-- DM belief. Sie meint jedoch, wenn man ven der Überhöhung des Warenbesiandes absehe, bleibe immer noch ein Eigenkapital von über 700.000.-—- DM. Das besagt indes nichts darüber, ob das so — übrigens nicht einmal richtig - er- | rechnete ‚Eigenkapital frei verfügbar gewesen wäre. Nach A den Urteilsfestsiellungen bestand tatsächlich eine Unterbilanz, die gerade durch die Überhöhung des Warenbestandes verheimlicht wurde.
Bonn
Im übrigen kommt es auf den Prüfungsbericht Fuchslochers, auch wenn er verlesen worden ist, nicht an. Maß- ; gebend ist das Ergebnis der Hauptverhandlung, wie €s im Urteil festgestellt ist. Danach ist die Strafkammer überzeugt, daß keine stillen Reserven vorhanden gewesen Sind. Sie stellt auch ausdrücklich fest, daß der Angeklagte an stille Reserven in nennenswertem Umfang nicht geglaubt hat. Der Einwand der Revision, der Angeklagte habe annehmen dür- " fen, daß solche Reserven vorhanden seien, weil Fuchslocher sie festgestellt hat, greift nicht durch; denn er wußte, daß dessen Bericht die unrichtigen Angaben über den’ Wert - der Warenvorräte zu Grunde lagen. nn R
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Die Revision vermißt die Prüfung, ob die Sparkassen bei der Abwicklung der Bürgschafiskredite die ihnen von der
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Aufsichtsbehörde erteilten Auflagen erfüllt haben. Indessen kommt es hierauf nicht an; denn die Strafkammer findet den Vermögensnachteil der Sparkassen nicht in ihrem endgültigen Schaden, sondern in der Gefährdung ihres Vermögens bei Übernahme der Bürgschaftskredite. Die Gefährdung des Vermögens sieht sie außer in der schlechten wirtschaftli.chen Tage auch in der Unzulänglichkeit der hingegebenen Sicherheiten. Dazu hat sie allerdings nur in einer zusammengefaßten Formel und nicht eigens festgestellt, daß sich der Angeklagte des Ungenügenden der Sicherheiten - der Geringwertigkeit abgetretener Forderungen und der Belastung übereigneier Getreidebestiände mit einem Sigentumsvorbehalt - bewußi war. Indessen gefährdet diese Unebenheit den Bestand des Urteils nicht; denn ersichtlich hat das Landgericht dem Beschwerdeführer nur die Täuschung über die schlechte wirtschaftliche Lage der Kommanditgesellschaft zur Schuld angerechnet und nur diese bei der Strafzumessung berücksichtigt.
b) Die Revision erhebt auch zu Unrecht Bedenken gegen die Annahme eines Vermögensschadens bei der Bewilligung eines weiteren Krediis von 100.000.-- DM durch die Sparkasse Rıttenburg am 2. Dezember 1954. Entgegen ihrer Ansicht handelt es sich hier nicht bloß um die nachtirägliche Genehmigung einer Kreditüberziehung, also nicht nur um die Stundung eines bereits gewährten Kredits in der Form einer nachiräglichen Bewilligung. Vielmehr hat die Spar- _° kasse nach der ausdrücklichen Feststellung der Strafkammer der Kommanditgesellschaft einen neuen Kredit von 00, 000.-— Du bewilligt und gewährt, nachdem der Angeklagte ihr- vorges ; * täuschi hatte, daß die dafür zur Sicherheit abgetretene. Bu persönliche (Einlage-) Forderung und die sie sichernde \ Grundschuld der Kommanäitgesellschaft zu uneingeschränkten - techten zustehe, Die Überziehung des bereits früher be-
willigten Kredits von 200.000.-- DM (auf über 336.000.-- DM zum 30. September 1954) war nach dem Urteil allein durch
die Übereignung des Schweinebestandes gesichert. Den hierauf bezüglichen Sachverhalt hat das Landgericht nicht in die Betrugstat einbezcgen, sondern selbständig als Untreue gewürdigt (siehe unter 2).
2, Im Falle der Untreue ist der Vermögensnachieil einwandfrei dargetan. Der Angeklagie hat 15.475.-- DM aus dem Verkauf von Schweinen, die er der Sparkasse Ron übereignet hatte, veriragswidrig nicht an diese Gläubigerin abgeführt. Die Revision meint, der Angeklagte. hätte von dem Erlös die Kosien für die Pflege der Schweine (Futtermittel) abziehen können. Sie übersieht, daß die Strafkammer die Bezahlung von Futterkosten, die höchstens 5.000.-- IM beiragen haben, nicht als Nachteil der Sparkasse ansieht, sondern nur die Verwendung der restlichen etwa 10.000.-—- DM für Familie und Betrieb. Was die Revisi.n hiergegen vorbringt, ist ffensichtlich unbegründet. Insbesondere entziehi sie ihrer Behauptung, die Trevepflicht des Angeklagten sei mit Ablauf der ursprünglich bedungenen Vertragszcit erloschen, die
rundlage durch den eigenen Vortrag, daß die Schweine "mit Rücksicht auf die Schweinepreise" anstatt binnen der Vertragsirist nur nach und nach veräußert wurden.
3. Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. £s ist nicht zu beanstanden, daß die Sirafkammer den groben Vertrauensbruch des Angeklagten gegenüber dem Landrat stiafschärfend verwertet. Es gehört nicht zum Tatbestande des § 263 StGB, daß der Täter eine Person täuscht, - die ihm auf Grund persönlicher Bekanntschaft besonderes
Vertrauen enigegenbringt.
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Die Strafkammer berücksichtigt zum Nachteil des Angeklagien, daß er das ganze Erbteil seiner Ehefrau "verspielt" habe. Die Revision meint, dem stehe enigegen, daß die Krise im Mühlengewerbe der Ausgangspunkt der Verfehlungen des Angeklagten sei und er deren Tragweite nicht erfaßt habe. Das trifft nicht zu. Der Ausdruck "verspielt" ist nicht wörtlich gemeint. Er bedeutet nicht mehr, als daß der Angeklagte das Vermögen seiner Frau vertan hai. ‘Der Angeklagte braucht diesen Erfolg nicht vorausgesehen zu haben, demit er ihm strafschärfend angerechnet werden darf. Es genügt, daß er die Gefahrenlage schuldhaft herbeiführte, die mit. dem Vermögensverlust seiner Ehefrau endete. Daran ist nach den Feststellungen kein Zweifel (vgl. BGEHSt 10, 259 ff).
Dr. Geier. Dr. Peetz __ Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Menges ist
im Urlaub und srtsabwesend und Hübner dadurch verhindert, das Urteil
zu unterschreiben.
Dr. Geier
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