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BGH Entscheidung vom 16.03.1959 – 2 StR 64/59

2. Strafsenat

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2_SiR 64/59

2268 080

Im Namen des Volkes

In der Strafsachea gegen

den Schreinersssellen Karl P m zus REED (SEE) , zhoren arı EEE 1934 in Dun,

wegen Diebstanls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgerommen haben:

Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. = “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als. Urkundsbeanter der Geschäftastelle, für Recht. erkannt: auf die. Revision des Angeklagten wird des Urteil ües Landgerichts in Bonn vom 15. Oktober 1958 mit dea Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-. mittels, an däs Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Grinaes

Der Angcklagte hat den Kunstmaler To , nit den sr mslirere Stunden hinäurch gezecht hatte, niedergeschlagen, nachden dieser absclehnt hatte, einigen alten Männern, nicht eiva den Anscklagten selbst, eine Flasche Wermut zu schenken, und ihu sodanr der Traurirg weggenommen. Das Landgericht hat den Angeklagten, der mindestens 16, möglicherweise 19 Glas Bizr in einem Zeitraum von etwa acht Stunden - der genaue Zeitwpunkt ist nicht festgestellt - auf nüchternen Magen getrunken hatte, unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Der Angeklagte, der behauptet, volltrunken gewesen zu sein, hat Revision eingelegt und fehlerhafte Ablehnung eines Beweisamtrages sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht. Sowohl die Verfahrensbeschwerde wie die Sachrüge sind begründet.

I. Verfahrensbeschwerde.

l, Die Strafkamner hat ihre Uverzeagung, der Angeklagte habe sich kurz nech der Tat so sinnvoll verhalten, daß die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB nicht in Betracht komme, auch auf die Aussage des Zeugen. En gestützt. Der Angek] tagte nat unter Beweis gestellt, daß Husum vo

. der Tür des Gerichtssaals anderen’ Zeugen mitgeteilt at, der Augeklegtie sei so betrunken gewesen, daß er ihn begleitet habe, weil der Angeklagte zu unsicher im Verkehr gewesen sei. Diesen Teil des Beweisamtrages hat das Land-Sericht abgelehnt, "da die von dem Ängeklag‘ sen behauptete . Tatsache els wahr unterstielli werden kann und auch für dia öntscheidung ohne Bedeutung ist". Die Revision beanstandet

mit Rech dic äblehnung. Zunächst widersprechen sich die \blehnunssgründe, desm nur erhebliche Beweistatsachken dürfen als wanr unierstelli werden (§ 244 Abs. 2 StPO, letzter Halbsatz). Unierstellte die Strafkamnmer aber die Behauptung des Angeklagten als wahr, so war deren Sinn entscheidend (BEH NIW 195g, 396). Dieser ging offensichtlich dehin, daß die Aussage des Zeugen, der Angeklagte sei nach der Tai in der lage gewesen, sich sinnvoll zu verhalten und ohne Schwierigkeiten mit dem Fahrrad weszufanren, nicht zutreffend war. Entgegen der Wanrunterstellung ist das Landgericht aber dieser Aussage des TB efolst- Die Behauptung des Augeklagien war ersichtlich auch nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung.

2% Im zweiten Teil des Beweisamtrages hat der Angaklale

die Anhörung eines Sachversiändigen darüber erbeten, daß er nach dem Genuß der Testigestellien Menge Bier auf nüchternen Magen zurechnungsunfähig gewesen sei. Die Sirafkammer hast diesen Antrag mit der Begrürdung abgelehnt, sie besitze

salbst die zur Entscheidung erlorierliche Sachkunde, Die Ablehnung ist fehlerkaft. Die Strafkammer geht .von einem Gezuß von mintestens 16 Glas, möglicherweise 19 Glas Bier durch

den Angekiagien aus, der den ganzen Tag Über keinerlei Speisen, nicht einmal ein Frühstück zu sich genommen habte. Sie billigt ihm erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit zu. -Ist schon an.sfoh die Abgrenzung zwischen, Zurschnüngsunfähigkeit und erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit für den medizinischen jaien schwer zu ziehen, 50 war diese hier um so schwieriger, als weder der Blutalkoholgehalt des Angeklagten feststeht noch aufgeklärt worden ist, ot es sich um Gläser von 1/4 oder 1, 2 Liter Inhalt handelte. Auch Über Größe und Körpergewicht und den allgemeinen Körperzustand des Angeklasten sind keine nachprüfbaren Feststellungen getroffen worden. Schließlich zeigt auch der von der Sirafkammer pe-

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gaugene Fenlev, der nei Jehandlung der Sachvrüfung zu erörtern 28%, dal Air Anhöreng eines Sachverständigen erforderlich Yale "

Bei Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Angekla sten stützt sich das Landgericht ausschließlich auf Verhaltienaweisen des Angeklagten, die Schlüsse auf seine Binsichtsfänigkeit zulassen (schnelle Reaktion, sinnvolles: Verhalten nach der Tat). Darüber, ob der Alkoholgenuß die Fähigkeit des Angeklagten. entsprechend seiner Einsicht in das Unrecht seines Tuns zu handeln, also seine Henmungsfähigkeit durch den Alkoholgenuß ausgeschlossen hat, ergibt das Urteil:nichts. Planmäßises Handeln schließt jedoch rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BGISt 1, 384). Auch dieser sachtiche Fehler nötig: zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Busch Dr. Dotterweich Scharvpdenssel Dr. Schalscha Menges