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BGH Entscheidung vom 16.03.1959 – 1 StR 53/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_53/59 Ä 2509 058
In Namen des v.ıkes
Inu der Strafsa:he
gegen
den kaufmännischen Angestellten Karl Heinz K un
aus NG zercren om 1952 ir vu
wegen Meineids
hat der '. Strafsenat des Bumdesgerichtsbofs in der Sitzung vom 16. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als- Vorsitzender,
Bundesrichter Martin Bundesrichtier Dr. Heimenn Trosien Bund esrichtier Dr, Willms
Bundesrichtier ° Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Oberstaatsamwalt beim Bundesgerichishof
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als Vertreter der Bundesamaltschaft,
Justizangestellter iD
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
für .Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Nürnberg--Fürth vom 17. Oktober 1958
mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung wud Entscheidung, auch über die Kosien des Rechismittels,
zurückverwiesen und zwar an das Tandgerichi würzburg,
Von Rechts wegen
Gründes
Der Angeklagie, der kaufmännischer Angestellter in einem Unternehmen der Textilbranche ist, wohnte bis zum Sommer i956 in Nürnberg bei seinem Adoptivvater Jakob KB und dessen zweiter Ehefrau. Für die Schlafstelle — er nächtigte auf der Couch des Wohnzimmers — haite er bei einem Nettoeinkommen von 300.-- DM monatlich 75.-- DM au seine Eltern zu zahlen, für Bekleidung, Wäsche und Essen selbst aufzukommen. Das Verhältnis des Angeklagten zu den Stiefeltern war gespannt. Zum endgültigen Bruch kam es, als man von ihm monatlich 100.=- DM für die Schlafstelle forderte. Nach seinem Auszug ließ der Angeklagte, dem seine Stiefmutiter die Mitnahme verschiedener Gegenstände verweigert hatie, durch eine dritte Pers :n, der er seine Ansprüche zu diesem Zweck abtrai, diese Sachen, darunter eine im Vohnzimmer angebrachte Übergardine, einklagen. In dem Zivilprozeß wurde der Angeklagie als Zeuge vernommen. Debei sagte er am 1. Jamar 1958 vor dem Amtsgericht Nürnberg aus, daß er die Übergardine —- ebanso wie andere der herausverlangien Gegenstände - seinen Eltern niemals zum Geschenk gemacht habe. Tiese Aussags hat er später vor dem ersuchien Richter beeidigt. j
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er damit wissentlich eiwas Unwahres unter Eid bekundet habe. Es hai seine Feststellung, daß der Angeklagte den Gardinenstof? an Weihnachten 1955 seiner Stiiefmuiter geschenkt habe, in erster Linie auf die eidlichen Aussagen der Zeugen ilse und Andreas EEE zes ii iz: ; Frau EEE is:
eine Schwester der Stiefmutter des Angeklagten.
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Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. Verfahrensbeschwsrde. 1. Ein Teil der Verfahrensrrügen geht fehl.
Die Revisi.m rügt Verletzung des § 27% Abs. 3 SiP9, weil das Landgericht die Aussagen einer Reihe von Zeugen zur Sache nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen habe, Aus dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, daß ein entsprechender Antrag während der Beweisaufnaehme gestvellt worden ist. Für eine Protokollierung nach Beendigung der Beweisaufnahme war kein Raw, weil die wörtliche Niederschrifi dem Zeugen vorzulesen und von ibm zu genenmigen ist (§ 273 Abs. 2 Satz 2 StPO). Davon abgesehen isi vom " Vorsitzenden nach seinem pflichtgemäößen Ermessen zu enischeiden,ob eine Aussage wörtlich in der Sitzungsnieder-- schrift festzuhalten ist. Die Prozeßbeteiligten haben hisrauf kein Anrecht und können aus der Inierlassung keinen Revisionsgrund ableiten {RGSt 5, 352, 355; 28, 394, 395; BGH i StR 139/58 vom 6. Mai 1958). Die Rüge ist also unbegründet.
Tas gleiche gilt für die Rüge, daß das Landgericht seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, weil die Sache wegen ihrer geringen Bedeutung vor das Schöffengericht gehöre (§ 24 Abs, ! Nr, 3 GVC). Es lag im nicht nachprüfbarem Ermessen der Sirafkammer, daß sie .
dem Antrage der Staatsanwalischaft, das Hauptverfahren vor
dem Landgericht zu eröffnen, entsprach. Im übrigen schließt die sachliche Zuständigkeit zur Entscheiäung in schwereren Straffällen diejenige für die minderschweren ein (RGSt 16, 39). Der Revisionsgrund des § 778 Nr. & StPO ist nur dann
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gegeben, wenn die strafbare Handlung die Zuständigkeit des Vorderrichters überschreitst,
Soweit die Revision eine Verleizung des § 244 StM darin erblickt, daß die Strafkammer keine Schlüsse aus dem Verhalten der Stiefeltern des Angeklagten im Zivilprozeß gezogen habe, handelt es sich der Sache nach um einen Angriff auf die Beweiswürdigung, nicht um die Beanstandung eines Verfahrensmangels. Die Rüge ist also unzulässig.
Das landgericht verletzte auch nicht seine Aufklärungspflicht, wenn es nicht dem rechtlich nur als Anregung zu wertwenden Hilfsamtrag des Verteidigers enisprach, eine Auskunft über die ILohnbezüge des Angeklagiven in den Jahren 1954 bis ?!957 einzuholen. Der Verteidiger wollte dartun, daß es sich bei dem Kauf des Vorhangstoffs um eine für die Verhältnisse des Angeklagien kostsplielige Anschaf-Tung gehandelt habe, Das Landgericht hal dies auch ohne die gewünschten näheren Erhebungen über das Einkommen des Angeklagten festgestellt. Es ist außerdem daron eusgegangen; daß der Angeklagte einen monatlichen Netioverdienst von 300.-— DM hatte. Die Revision behaupies nicht, daß der Angeklagte weniger verdient habe,
2. Tagezen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Landgericht die Hilfsamträge auf Vernehmung der Zeuginnen Mi und HB regen Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat,
Aus der Aussage der Zeugin NO@EM sollte sich ergeben, daß die Stisfmutter des Angeklagien in dem vorausgegangenen Zivilprozeß unwahre ‚Angaben zu einem bestimmten Punkt ge-
. macht habe. Wenn das Landgericht der Aussage der Stiefimiter auch, wie es in den Gründen heit, kein wesentliches Ge-- wicht heilegie, so hat es diess Aussage doch, wie sich
gerade zus dieser Wendung ergibt, bei seiner Überzeugungsbildung zu Ungunsten des Angeklagten mitverweriei. Tat es das, so durfte es Beweisamträge, die die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin betrafen, nicht als bedeutungslos ablehnen. Es hätte vielmehr, wenn es die Zeugin Nö nicht vernehmen wollte, die in das Wissen dieser Zeugin gestellten Tatsachen als wahr unterstellen und hiervon bei seiner Beweiswürdigung ausgehen müssen.
Die Zeugin HE sollte darüner Auskunft geben, daß sie von der Stiefmutter des Angeklagien beswürmt worden sei, als Zeugin darüber auszusagen, daß der Angeklagte die Übergardine und andere strittige Gegenstände ihr - der Frau SED - geschenkt habe, obwohl Frau Hin: avon ünerhaupt nichts gewußt habe, Eine Solche Aussage konnie, wie die Revision mit Recht hervorhebi, deshalb von Bedevwiung sein, weil sie den Schluß nahegslegt hätte, daß Trau Kg auch auf die Zeugen De ] eingewirkt und diese, wenn nicht zu einer Falschaussage veranlaßt, so doch in ihren Erianerungsbild zu Ungunsten des Angeklagien beeinflußt haben könnte.
Taß das Urteil auf diesen Verfahrensverstößen beruhen kann, bedarf keiner näheren Darlegung.
II. .Sachbeschweräe.,
Ta somit das Uriveil bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben ist, braucht auf die nicht durchgreiTtenden Ausführungen der Revision zur Sachrüge nicht im einzclnen singegangen zu werden. Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zu beanstanden, daß das Landgericht die Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 SiGB verneint hat. Zwar kömie sich der Angeklagte nicht darauf berufen, daß er einen Meineid ge-
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leistet habe, um die vermeintliche Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen der zunächst uneidlich erstatteten, aber den Gegenstend des Eides bildenden falschen Aussage von sich abzuwenden (BGHSt 8, 30°, 3"8), Doch könnte es erheblich sein, wenn der Angeklagte uneidlich falsch aussagte und später diese falsche Aussage beschwor, um einer Strafverfolgung wegen des möglicherweise bereiüs in der Erhebung der Herausgabeklage liegenden versuchien Prozeßbetrugs zu begegnen (BGHSt 9, 121, 122), und dabei verkannt hätte, daß er gerade durch eine wahre Aussage vom Versuch zurücktreien und straflos bleiben konnte (RK6Si 53, 2095; BEH 1 StR 561/55 vom 7. Februar 1956). Freilich kann der Tatrichter auch beim Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 157 StGB nach seinem pflichtgemäßen Ermessen von einer Strafmilderung absehen. Dies wird vor allem in Fällen naheliegen, in denen Falschaussage und Meincid wie gerade beim Proseßbetrug von vornherein im Plane der sirafbaren Handlung lagen, deren Verfolgung der Täter durch seine unwahren Angaken abwenden wollte.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesens
Bei Verfahren, in denen das Verhältnis verfeindeter Verwandter eine wesentliche Rolle spielt, sind Zeugenaussagen von gefühlsmäßig auf der einen oder anderen Seite stehenden Personen mit besonderer Vorsicht zu werten. Dabei können auch Widersprüche, die sich auf scheinbar Nebensächliches beziehen, von erheblicher Bedeutung sein. Sollie etwa, wie die Revision behauptet, die Stieimuiter des Angeklagten einmal angegeben haben, der Vorhangstoif habe in sinem verschlossenen Karton auf dem Weihnachtstisch gestanden und sei erst längere Zeit nach Weihnechtien ausgepack; worden, .s, ginge es nicht an, den darin mög li-
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cherweise liegenden Widerspriich zu den Aussagen der Zeugen Oberseither außer acht zu lassen,
Sollte das Landgericht erneut zu der PFesistellung kommen, daß der Angeklagte den Vorhangstoff seiner Stiermutter zu Weihnachten geschenkt habe, so würde es der Frage nachzugehen haben, ob der Angeklagte nicht möglicherweise trotzäem bei seiner Zeugenvernehmung irrig von einer gegenteiligen Annahme ausging. Angesichts der Tatsachs, daß die Stiefmutter den Brief des Angeklagten, in dem er ihr das Stoffmuster übersandte, nicht beaniworiete, könnte man daran denken, daß das spätere Geschenk von der Stiefmutter in einer Art und Weise aufgenommen wurde, die vom Angeklagten als Ablehnung gedeutet werden konnte, Im gleichen Sinne könnte auch eine bewußt: verächtliche Behandlung des Geschenks durch Nichtöffnen des den Stoff enthaltenden Kartons verstanden werden. Es könnte sich auch so verhalien, daß der Angeklagte sein "Geschenk"in diesem Falle so meinte, daß er einen Beitrag zur Verschönerung der von ihm mitbewohnten elverlichen Wohnung leistete, ohne sich jedoch des Eigentums an dem Stoff vegeben zu wollen. In diesem Zusammenhang wäre es u.VU. von : Bedeutung, welche anderen Geschenke etwa der Angeklagie seinen Stiefeliern an Weihnachten 1955 machte und in welchem Verhältnis der Wert seiner Geschenke zu den Geschenken stand, die er von seinen Stieleltern erhielü.
Auch äie unglaublich hohe HMieiforderung der Stiefeltern wäre hierbei zu berücksichtigen.
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Dem Senat ist aufgefallen, daß die Niederschrift über die Beeidigung des Angeklagten durch den ersuchtien Richter im Gegensatz zu der Feststellung auf Seite 5 der. Urteilsabschrift nichts darüber enthält, daß der Angeklagte über sein Eidesverweigerungsrecht belehrt wurde (vgl. BEHSi 8, 86), *
Es erschien angebracht, die Sache gem. § 54
Abs. 2 5. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,
Die Bundesrichter Martin und Dr. Heimann-Trosien befinden
Dr. Geier sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Trtieil gu unterschreiben,
Dr, Geier
Fillns . Hübner