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BGH Entscheidung vom 04.03.1959 – 2 StR 52/59

2. Strafsenat

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2268 061

im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurergesellen Heinrich Karl Albert B EN aus

SCHE; Kreis TEE, dort geboren ar iin 1895,

wegen Verführung zur Unzucht zwischen Männern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1959, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizangestellter rm als Urkundsbeanter der. Geso äftaetelle,

"für Recht erkannt; EIN u Die Revision ‘des Angeklagten gegen das Urteil

des Tandgerichts in Kassel vom 11. November 1958 wird verworfen..

. Der Angeklagte . hat die Kosten ass Rechtsmittels zu tragen,

von Rechts wegen

-2.-

gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten wegen einer vollendeten und wegen einer versuchten Verführung eines Mannes unter 21 Jahren zur Unzucht zu einer Gesamtstrafe von zehn konaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. ”

Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfakrensverstoß sowie die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Eriolg.

1.) Fehl geht der Vorwurf, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es zur "Frage des Alkohols und der Zurechnungsfähigkeit!"! keinen Sachverständigen gehört habe. Die Vernehmung eines Sachverständigen hierüber drängte sich der Strafkammer schon deshalb nicht auf, weil ihr die Angaben der - früheren - Mitangeklagten SB und Do ] sowie ‘das eigene Verhalten des Angeklagten bei Ausführung der faten die tierzeugung vermittelt hatten, die Menge des. jeweils genossenen Alkohols sei nicht so groß gewesen, daß sie die Schuld- ‚Fähigkeit des Angeklagten wesentlich beeinflußt häbe, Ab- . gesehen davon bestand aber für das Landgericht zu der von der Revision vermißten Beweiserhebung auch kein Anlaß, ‚nachdem es festgestellt hatte, daß der Angeklagte bereits zu Beginn des Alkoholgenusses "ein bestimmtes Ziel" im Auge. hatte, nämlich den jeweiligen Partner später aufzufordern, ihn nach‘ Hause zu bringen, damit er dort mit

ihm Unzucht treiben könne. Der Angeklagte war daher, wie die Strafkammer weiterhin im Urteil darlegt, auf jeden Fall voll zurechnungsfähig, als er seine strafbare Absicht

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in die Tat umzusetzen begann. Unter diesen Unständen kam es nicht darauf an, was der Angeklagte jeweils an Alkohol zu sich genommen und welche Wirkung die genossene Alkoholmenge bei ihm ausgelöst hatte. Soweit die Revision hierzu vorbringt, diese Feststellungen hingen in der luft. weil sie durch den Akteninhalt in keiner Yeise begründet seien, sind ihre Ausführungen unbeachtlich; denn das Urteil beruht nicht auf dem Inhalt der Akten, sondern auf der Hauptverhanälung, die zu einen von den Ermittlungen im Vorverfahren abweichenden Ergebnis geführt haben kann.

2.) Auch die Sachbeschwerde greift nicht durch.

a) Im Falle Sp hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten bei dem ersten Zusammensein mit SER -echtlich zutreffend als Verführung eines Minderjährigen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht im Sihne des § 175 a Nr. 3 StGB gewürdigt. Was die Revision dagegen einwendet, ist durchweg unbegründet. Das gilt ins-

besondere für die Behauptung, es habe der Strafkammer a jeder Möglichkeit gefehlt festzustellen, daß sich

‘der. Angeklagte schon in der Gastwirtschaft mit dem „Gedanken getragen habe, sich von, | nach Hause bringen zu lassen, damit er dort mit ihm Unzucht trei-

:', ben könne. Einen dahingehenden Schluß aus dem Vorgehen des Angeklagten in seiner Gesamtheit zu ziehen, war die .

Strafkammer entgegen der Ansicht der Revision auf Grund des ihr in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien

‘ Beweiswürdigung auch dann befugt, wenn weder der Angeklagte noch Sp darüber in der Hauptverhandlung irgendwelche näheren Angaben gemacht haben sollten.

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Ebensowenig trifft cs zu, daß das Urteil, wie die Revision behauptet, Widersprüche enthält. Daß gewisse Ausführungen im Urteil angeblich mit ‘dem Akteninhalt nicht übereinstimmen, ist kein Rechtsfehler, weil, wie schon erwähnt, nicht der Akteninhalt. sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung für die Urteilsfindung maßgebend ist. Daher gehen die Angriffe der Revision ins Leere, mit denen sie die Feststellungen über das Bezahlen des größten Teils der Zeche durch den Angeklagten als widerspruchsvoll bemängelt.

Daraus, daß SER etwa vier Wochen nach dem ersten Beisammensein mit dem Angeklagten diesen erneut in dessen Wohnung gebracht und dort mit ihm wechselseitig unzüchtige Handlungen vorgenommen hat, muß auch nicht, wie öje Revision meint, entnommem werden, daß er schon beim ersten Male nicht verführt worden sei. ssine Bereitschaft, mit dem Angeklagten wiederum in

_ dessem Wohnung zu gehen, kann gerade die Folge der Ver- . führung sein.

Auch sonst gibt die Beurteilung des Falles

k ” SCamsEEEne weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch An- "laß zu irgendwelchen Beanstandungen.

b) Das gleiche gilt für den Fall RG; in dem sich die Revision nur gegen die Strafzumessung wendet. Indessen begegnen auch hier die Erwägungen der Strafkammer keinen rechtlichen Bedenken. Nicht die Tatsache, daß RCOEEEB kein gutes Verhältnis zu seiner Hutter hatte und daß er sich deshalb dem Angeklagten angeschlossen hat, ist diesem im Urteil zum Vorwurf ge-

macht wordeu, sondern der Umstand, daß er das Spannungsverhältnis zwischen Mutter und Sohn zur Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgenutzt hat. Dies zu berücksichtigen und deshalb von der Nilderungsmöglichkeit des § 44 StGB keinen Gebrauch zu machen, war der Strafkammer aus Rechtsgründen nicht verwehrt.

Busch Dr.Dotterweich Scharpenseel

Dr.Schalscha Menges