Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.03.1959 – 5 StR 661/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 661/58 (alt: 5 StR 268/58) 2192 066
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Erhard S uumEEEEEEEED aus Om, geboren am EEE 1927 :: ZB Kreis gm,
zur Zeit in Untersuchungskaft, wegen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > ais Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8.September 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 8.September 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen schweren - Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung von zwei Monaten der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe von
‘ einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Zugleich hatte sie seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ‚angeordnet. Der Senat hatte das Urteil auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr wegen schweren Diebstahls im Rückfall unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe- von einem Jahr und drei. Monaten verurteilt, und. erneut ‚seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflege- . anstalt: angeordnet.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Rügen sind Torn- "und fristgerecht geltend gemacht worden. Das trifft auch für die Verfahrensrügen zu. Der Schriftsatz; in den sie enthalten sind, ist zwar ausweislich des Eingangsstempels erst einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist beim ‚Landgericht eingegangen. Durch die . eidesstattliche Versicherung des: Verteidigers vom u 11. ‚November. 1958 ist aber zur Überzeugung des Senats 'erwiesen, daß der Verteidiger selbst den Schriftsatz am letzten Tage der Begründungsfrist vor 24 Uhr in den für Fristsachen bestimmten Briefkasten des Landgerichts geworfen hat. Damit erledigt sich. auch das Wiedereinsetzungsgesuch des‘ Verteidigers.
Das Rechtsmittel hat jedoch. keinen Erfolg.
I: Verfahrensrügen. .
ı. Der Berichterstatter, Assessor: Mg war im Bogensatz zur Auffassung der Revision nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen. Es gibt keine gesetzliche ‘Vorschrift des Inhalts, daß ein Richter von der Mitwirkung: beim Urteil u
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ausgeschlossen ist, weil er in derselben Sache als Berichterstatter bei einem vor der Hauptverhandlung ergangenen Beschluß mitgewirkt hat, durch‘ 'den ein gegen andere Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten für unbegründet erklärt worden ist.
2... Die Strafkammer hat das Gesuch, mit dem der An- : geklagte: die. Richter Landgerichtsäirektor Dr. NEED und Landgerichtsrat HB wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, mit Recht für unbegründet
erklärt. Das Gesuch ist‘ lediglich darauf gestützt worden,
daß Landgerichtsdirektor ‘Dr. NEE als Vorsi-tzender . und Landgerichterat HM 215 Berichterstatter. bei
dem ersten Urteil der Strafkammer mitgewirkt. ‚haben, durch
das der Angeklagte auf Grund eines Indizienbeweises verurteilt. worden. ist. Das’ sind keine Umstände, die bei verständiger Würdigung in.dem Angeklagten die Besorgnis
aufkommen lassen konnten, die Richter seien’ ihm gegen-.. .
über parteilsch (vgl.hierzu RGSt :65, 40).
3. Landgerichtsrat DD 5) war auch nicht deshalb kraft. Gesetzes ‚ausgeschlossen oder "zur Selbsteblehnung . verpflichtet",. weil’er bei dem ersten Urteil als Bericht-
erstatter mitgewirkt hat. Es gibt keine gesetzliche Vor- .
schrift, die bestimmt, daß ein Richter aus diesem Grunde ausgeschlossen oder "zur Selbstablehnung verpflichtet" wäre... dio. oo
4. Die’ Rügen, mit denen Verstöße gegen die ss: 261, ° 267: StPO geltend gemacht werden, greifen. weder 'als “ Verfahrens- noch als Sachrügen durch.
Die Strafkamner hat den Angeklagten nicht auf Grund einer bloßen Vermutung verurteilt... Die Urteilsgründe ergeben, daß die Strafkammer auf Grund der. in. der Hauptverhandlung ‚duröhäsführten. Beweisaufnahne die volle
Überzeugüng 'davön gewonnen "hat, daß der Angeklagte durch ein zur‘ 'Straßeiseite gelegenes Kellerfenster, das offen-
stand und bei den die mittlere Eisensprosse fehlte, ein-
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gestiegen ist und gestohlen hat. Das ist keine Vermutung, sondern eine Feststellung.
Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, kann auch nicht darauf gestützt werden, daß die Aussage des Zeugen Schumann in den Urteilsgründen falsch wiedergegeben sei. Das Revisionsgericht kann und darf nicht prüfen, was der Zeuge in der Hauptverhandlung gesagt hat.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rügen sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
5. Die Aufklärungsrüge (Verletzung des § 244 Abs.2 StPO) hat gleichfalls keinen Erfolg.
Die Strafkammer hat auf Grund der von ihr als glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen Bee und Sinn als erwiesen angesehen, daß das oben erwähnte Fenster offenstand. Der Bekundung des Zeugen Sch, er habe das nicht bemerkt, hat sie keine Bedeutung beigemessen, weil sie Zweifel an dem Beobachtungs- und Sehvermögen des Zeugen hatte. Von Amts wegen weiteren Beweis durch Vernehmung der Molkereiarbeiter zu erheben, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen.
II. Sachrügen.
l. Der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" bedeutet, daß der Tatrichter bei unüberwindlichen Zweifeln im Bereiche des Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten entscheiden muß. Die Strafkammer hat gegen diesen Rechtsgrundsatz nicht verstoßen. Sie hat die Umstände geprüft, die gegen eine Täterschaft des Angeklagten sprechen können. Das Urteil ergibt, daß sie die Zweifel, die diese Umstände ergeben können, überwunden hat. Sie ist zu der vollen Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte der Täter war.
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2. Auf die. ‚allgemeine Sachrüge hin hat der Senat . "das’Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben. :
"Die Entscheidung entspricht dem Antrage des‘ generälbundesanwalte. [nn
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Sehmitt. Börker |