Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 03.03.1959 – 5 StR 660/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wenn der Täter über den Zaun eines von zwei benachbarten Grundstücken steigt, von dort durch eine offene Tür in der Grenzhecke zwischen beiden Grundstücken geht und auf dem zweiten Grundstücke stiehlt, kann ein Einsteigediebstahl vorliegen.
Nachschlagewerk; ja 2 199 067
Amtliche Sammlung; nein
StGB § 243 Abs. I Nr. 2
Wenn der Täter über den Zaun eines von zwei benachbarten Grundstücken steigt, von dort durch eine offene Tür in der Grenzhecke zwischen beiden Grundstücken geht und auf dem zweiten Grundstücke stiehlt, kann ein Einsteigediebstahl vorliegen.
BGH, Urt. v. 3. März 1959 - 5 StR 660/58 LG Hamburg
5_ StR 660/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Günter G EB zus Heim, dort geboren an is 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Arbeiter Werner G c EB zus Heim, dort geboren am WEB 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.März 1959, an der teilgenommen habens3
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte wm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26.September 1958 werden verworfen.
Jedem der beiden Angeklagten wird die nach dem 26.September 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
. 3.
Gründe;
Die Angeklagten stahlen nachts vcm Hausgrundstück des Kapitäns JEW in Heim mehrere Gegenstände aus der verschlossenen Garage und aus einer offenen Gartenlaube. Zu diesem Zwecke stiegen sie zunächst von der Straße über ein etwa einen Meter hohes Eisengitter in das Nachbargrundstück. Von dort gingen sie durch eine offenstehende Gartenpforte, die sich in der Hecke zwischen beiden Grundstücken befindet, nach Jansens Garage. Diese öffneten sie mit dem Schlüssel, dessen Versteck der Angeklagte Gele kannte.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinsamen
Einsteigediebstahls nach § 243 Abs.1 Nr.2 StGB, begangen
im strafschärfenden Rückfalle, verurteilt.
Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
Das Landgericht sieht als umschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs.1l Nr.2 StGB den "Gesamtkomplex" beider Grundstücke an. Diese selbst seien, so meint es, nicht vollständig gegeneinander abgeschlossen gewesen, weil die Tür in der Grenzhecke offengestanden habe. Sie seien daher nur verschiedene Abteilungen eines einheitlichen umschlossenen Raumes gewesen. Hierfür beruft sich die Strafkammer auf die Entscheidung RsprR6St 7,320.
Dem Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
Das Grundstück des Bestohlenen mag zwar, wie die Revisionen ausführen, ein selbständiger umschlossener Raum gewesen sein. Das Gegenteil muß nicht deshalb anzunehmen sein, weil die Gartenpforte zum Nachbargrundstück offenstand. Der Sachverhalt in der Entscheidung RsprR6st 7,320 lag anders, weil dort zwischen zwei Grundstücken nur eine 1 1/2 Fuß hohe, sehr lückenhafte Hecke stand.
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A -
Auch wenn aber das Grundstück, aus dem die Angeklagten die Sachen stahlen, selbst als ein umschlossener Raum anzusehen sein sollte, so bildete es doch, wie die tatsächlichen Verhältnisse hier waren, zugleich mit dem Nachbargrundstück einen größeren umschlossenen Raum. Ob es diesem nur als eine nicht in sich abgeschlossene "Abteilung" angehörte, ist nicht entscheidend,
Dieser größere umschlossene Raum schützte alle Sachen, die sich in ihm befanden. Er sollte sie auch nach dem Willen der beiden Grundstückseigentümer schützen. Das ergibt sich aus der Feststellung des Landgerichts, daß diese befreundet sind und die Grenzpforte aus diesem Grunde gewöhnlich unverschlossen war. |
Indem die Angeklagten über das etwa einen Meter hohe Eisengitter kletterten, überwanden sie ein Hindernis, das es rechtfertigt, ihr Tun als NRinsteigen" im Sinne des § 243 Abs.l Nr.2 StGB zu bezeichnen. Was die Revision des Angeklagten Gerkens hiergegen vorbringt, ist unbegründet.
‘Dieser Beschwerdeführer wendet sich schließlich erfolglos gegen den Strafausspruch, Seine "Ansätze" zu der Einsicht, "daß es so, mit ihm nicht weitergeht", schließen. nicht aus, daß seine bisherigen Strafen "keinen nachhaltigen Eindruck auf ihn gemacht!" haben. In diesen beiden Wendungen des Urteils liegt kein Widerspruch, wie die Revision meint, Ihre übrigen Ausführungen sind nicht rechtlicher Art, sondern wollen nur die Erwägungen, die der Tatrichter im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens angestellt hat, durch andere ersetzen. Das ist unzulässig (§ 337 StPO).
5.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker