Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 25.02.1959 – 2 StR 16/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2271 017
2_StR 16/59
In Namen aes Volkes
In der Strafsache gegen
den Zimmermann Friedrich G I s FEED. seboren ar 1914 in RED, Kreis /CSR,
wegen KMeineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1959, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dottsrweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Bundesanwalt; Dr. 5
"sober: 1958 wind. verworfen. \
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. Ver ikügeklagte hat. ne Kosten des Rechts-
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Die Strafkanmmer ha't den Angeklagten wegen Meineids zur Gelängnisstrafe von einem iionat verurteilt. it seiner Aevision wendet er sich nur gegen die Versagung einer Stralausestzung ZUr Bewährung. Das Rechtsmittel nat keinen Er-ToL8e
Die Strafkemmer hat eine Strafaussetzung zur Jenänrung versugi, Ga der Angeklagte bereits wegen Trurkenhei.tsdeliktun bestraft worden sei, die jetzt zur Aburteilung sslangte Tat in Zusammenhang mit einem solcher Delikt givehe urd deshalb nicht erwartet werden könne, daß der Angeklagte in Zukunitt ein straffreies Leben führen werde. Die Revision beanstandet diese Ausführungen, da der Angeklagte sich nach dun Festoiellungen den führerschein des JB habe geben lussen, damit dieser, der angetrunken war, nicht mit dem Kotocrrad fahre; er habe somit ein Trunkenheitsdelikt ver-
‚hindern wollen. Dieses Vorbringen gcht fehl.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Molorvad, auf dem JE saß, sine Strecke geschoben. Er hat demnach es dom unter Alkohol stehenden Jg ernöglicht, nit seinen Motorrad sich auf der Strafe fortzubewiegen, also mit diesen am Verkehr. teilzunehmen. Da der Angeklagte belürchtote, er könne 'hisrwegen bestraft werden, hat er den Mrineid zoleistei. Zu Recht hat die Strafkamner daher angeromner, diese Tat sei im Zusammenhang mit einen Trunkenkoitsdelikt begangen worden. Im übrigen ist en rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer wegen des Vor-Lebens Ges Angeklagten in Zusammenhang mit der jeizt ubgsurtoilten Tay annimmt, der Angeklagte piete keine Gewähr für eir zukünftiges gesebzuäßiges und georänetes Leben.
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Sie hat daher zu Rscht die Voraussetzungen des § 23 Abu. 2 SLGCB
verneint. Die Anführung des § 26 StGB ist offensichtlich ein
Versehen. “
Busch Dr. Dobterweich Scharpenseel Dr. Schalscha | Meuges