Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 13.02.1959 – 4 StR 446/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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B_ 446/58 2257 023
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Beschluß
In der Strafsache
gegen
den praktischen Arzt Dr.med. Richard H u ı x - I ACER SED , geboren am @. in H , .
wegen fahrlässiger Tötung U: ‘
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 13. Februar 1959 nach Anhörung des Generalhundesanwelts beschlossen:
Die von der 3. großen Strafkammer des Landgerichts in Saarbrücken gemäß § 268 a StPO durch Beschluß
- vom 8. Juli 1958 getroffenen Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung bezi.ehen, werden aufgehoben.
Diese Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.
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Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. Juli 1958 wegen fahrlässiger Tötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, unter anderem zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt. In diesem Umfange hat das Urieil Rechtskraft erlangt, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten insoweit durch Urteil vom heutigen Tage verworfen hat.
Die Strafkammer hatte zugleich mit ihrem Urteil einen Beschluß verkündet, wonach die bewilligte Strefausscizung zur Bewährung von der Zahlung einor Geldbuße von 600 000 Franken abhängig gemacht wird. Über die hiergegen eingelegte, nach § 305 a StPO zuläscige Beschwerde des Angeklagten hat nach Abs. 2 dieser Vorschrift das Revisionsgericht zu
entscheiden.
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Die Beschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses, da seine Begründung nicht erkennen läßt, ob das Landgericht bci der Festsetzung der Geldbuße von cinem Brutto- oder von einem Netto-Einkommen des Angeklagten in Höhe.von monatlich 250 000 Franken ausgegangen ist. Der Angeklagte, der verheiratet und Vater von zwei Kindern im Äiter von zur Zeit des Urteils fünf und drei Jahren ist, betreibt seine Arztpraxis in dem kleinen Orte AED erst seit dem 1. Oktober 1957. Nach den Ausführungen des Landgerichts muß davon ausgegangen werden, daß er keine weiteren Einkommensquellen hat. Sollten die 250 000 Franken sein monatliches Brutto-Einkomten sein, so ließe sich die Möglichkeit cines cinschneidenden unzumutbaren Eingriffs in seine Icbensführung (8 305 a Abs. 1 StPO) als Folge der ihm auferlegten Geldbuße nur sicher ausschließen, wenn die Strafkanmer Foststellungen über seine laufenden Unkosten getroffen hätte. Darüber enthält die Begründung des landgerichtlichen Beschlusses aber nichts,
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