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BGH Entscheidung vom 12.02.1959 – 4 StR 213/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2283 0°0

ImNamen des Volkes In der Strafsache

8. gen

den kaufmännischen Angestellten Gerhard Ä E Dun PD. geboren aı @. ED in | s

wegen fahrlässiger. Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18, September 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, j Bundesrichter _ Krumme Bundesrichter . Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Fitner als beisitzende Richter, | B Oberstaatsanwalt Dr. Dr. E__ in der Verhandlung, B Landgerichtsrat . Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Buhdesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht ; erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten ‚gegen das Urteil: des Landgerichts in Ellwangen vom 12. Februar 1959: wird die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent-.. scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

%. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaus- E setzung zur Bewährung hat sie ihm nicht bewilligt, weil das = öffentliche Interesse die Strafvoilstreckung erfordere. Sie nat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von sechs Monaten vor Erteilung einer neuen Erlaubnis angeoränet.

ONE;

Den der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen des Landgerichts zufolge überholte der in der Weinkellerei seines Vaters als Kraftfahrer beschäftigte Angeklagte am frühen Nachmittag des 27. August 1958 mit einem beladenen Lastkraftwagen {ohne Anhänger) auf der Bundesstraße 29 dei trockenem und heiterem Wetter zwischen Schwäbisch Gmünd und Unterböbingen a.d. Rems in einer leichten, langgezogenen und für ihn auf 200 Meter übersehbaren Rechtskurve ‚den in der‘ gleichen Richtung auf einem Moped fahrenden Studienassessor Huberi 3 7 aus Schwäbisch Gmünd. Dabei. wielt der 'Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von etwa. 50 km/st einen ‚Abstand von nur etwa 40 om von dem Mopedfahrer. ein, obwohl auf der i 6, 38. Meter breiten. Fahrbahn kein Gegenverkehr. herrschte und „es ihm daher möglich gewesen wäre, den Mopedfahrer in genü- \ gend weitem Abstand .zu überholen. Dieser wer in ‚einer Bntfernung von etwa JO cm vom rechten Rand ‚der geteerten Fahrbahn, neben der rechts ein ungeteerter, unebener 'und staubiger Randstreifen verlief, gerade-aus gefähren. Als die | Spitze. des LKW den hinteren Teil. des Mopeäs erreicht hatte,

wurde dessen Fahrer unsicher und machte eine kleine ruckartige Linksbewegung. Dabei wurde er von der rechten Begrenzungsstange des LKW erfaßt, zu Boden geschleudert und. so.

schwer verletzt, daß er noch auf dem Transport ins Krankenhaus starb. |

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Die Strafkammer sieht das für den Unfall mitursächliche und alleinige Verschulden des Angeklagten darin, daß er den Mopedfahrer in zu knappen Abstand überholte.

II. Seiner Revision kann ein Erfolg nur insoweit deschieden sein, als sie sich gegen die Versagung der Straf-- aussetzung zur Bewährung wendet. BE

1, Offensichtlich unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers. Das gilt auch für den Vorwurf, das Landgericht hätte einen Augenschein veranstalten und einen technischen Sachverständigen darüber vernehmen müssen, welche Schlüsse sich aus der Verbiegung der Begrenzungsstange auf die Fahrweise des Verunglückten ziehen ließen.

2. Auf Grund der Bekundungen des alsbald nach dem Unfall an der Unfallstelle erschienenen Polizeihauptwacht-. meisters Glanert, der dort, wie die Strafkammer darlegt, "die Vermessung der Unfallstelle und der Unfallspuren- aufs. ge-. naueste vorgenommen und das Ergebnis naßstabgerecht in der Unfallskizze eingetragen" hat,. stellt die. Strafkamner u: a fest, daß die rechten. Zwillingshinterreifen des LKW. je zwei, durch eine Lücke von etwa einem Meter getrennte: hintereinander liegende Bremsspüren von. 25 und 15. cm Länge auf der ‚Fehr- ‚bahn hinterließen, die. schräg zur Sträßenmitte hin verliefen. Das hintere der ‚beiden: Spurenpaare begann 'etwa sechs Meter. nach der Zusaumenstößstelle und wer 1,40 Meter vom rechten. Bu Rand der befestigten Fahrbahn ehtfernt. Rs ist- weder: denk=;

widrig noch widerpsricht es ‚der Lebenserfehrung - - diese Vor- . würfe erhebt die Revision -, daß die Strafkamner aus dem 2 Abstand der 25 om-Spur vom rechten Fahrbahnrand unter Berückgichtigung. des Abatands des Mopedfahrers von dert und der Breite seines Fahrzeugs, ferner der Tatsache, daß der LKW: sich bei Beginn der. Überholung noch etwas weiter rechis befand, weil der Angeklagte ihn im letzten Augenblick, als er

. zu. § 267 Abs. 3 StPO). Daß dies in ausreichenden Maß geschehen sei, bleibt im vorliegenden‘ Fall zweifelhaft. Zwar kann

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die plötzliche Linksbewegung des Mopeds wahrnahn, nach links zog, einen seitlichen Abstand des LKW von höchstens 1,20 Meter vom rechten Fahrbahnrand errechnete. Daß die Strafkammer dabei die zweite etwas weiter zur Straßenmitte hin liegende 15 cm lange Bremsspur unberücksichtigt läßt, macht ihre Berechnung nicht unvollständig oder ungenau. Denn die unbestrittenermaßen vom Lastwagen des Angeklagten stammende hintere Bremsspur bot eine ausreichende Grundlage für die Berechnung der Strafkammer. Dafür kam es auf die zweite Spur von 15 cm Länge nicht an. Es können deshalb die

Einwände des Beschwerdeführers unerörtert bleiben, die auf r

der - allerdings erstmals in der Revisionsbegründung enthaltenen - Behauptung Zuien;. die zweite Spur sei nicht vom Fahrzeug des Angeklagten hervorgerufen worden, -

3. Auch die übrigen sachlichrechtlichen Einwände gegen den. Schuld- und den eigentlichen Strafausepruch sind offenü sichtlich unbegründet.

4. Dagegen unterliegen die, Ausführungen des Landgerichts. “ zur Begründung seiner Entscheidung, das öffentliche Interesse ni "erfordere die St rafvollstreckung, Fechtlichen Bedenken. “ Bel "Prüfung der Frage, ‘ob das ‚öffentliche Interesse einer ‚St rafaussetzung zur ‚Bewährung entgegenstehe, muß der’ Tatrichter auch alle für die Bewertung der Persönlichkeit bedeutsamen Umstände darlegen und, berücksichtigen, (vel. BGH bei. zn: Nr. 32

nicht angenommen werden, ‚die Strafkamner habe die: Feststellungen und Erwägungen sich nicht vergegenwärtigt;, ‘die sie unmittelbar vorher und im gesamten. Zusammenhang der Strafzumessung einerseits zugunsten, andererseits zuungunsten des Angeklagten dargelegt hat, also insbesondere, daß die Tat

des noch jungen unbestraften Angeklagten auf einen erstmaligen unä nur kurzdauernden Versagen beruht habe und daß ferner

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die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorlägen. Nicht erörtert aber hat die Strafkamner für die Entscheidung

nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB Umstände, die sie an der Stelle ihrer Urteilsbegründung zugunsten des Angeklagten erwähnt, wo sie eine rücksichtslose Fahrweise und demgemäß ein Vergehen nach 88 315 a Abs. 1 Nr. 4, 316 Abs. 2 StGB verneint. Dort weist sie darauf hin, daß der Angeklagte durch die Fahrt bis zum Unfall und die Mittagshitze möglicherweise ermüdet war oder daß seine Aufmerksamkeit durch die Suche seines Beifahrers auf der Straßenkarte nach der Abzweigung von der B 29 in Richtung Heidenheim teilweise von der Fahrbahn abgelenkt gewesen sein kann. Diese beiden zugunsten des Angeklagten in diesem Zusammenhang unterstellten Gesichtspunkte hätte die Strafkammer auch bei der Entscheidung der. Frage bedenken müssen, ob der Schuldgehallt der Tat des Angeklagten so schwer wog; daß das öffentliche Interesse die Vollstrekkung der überdies geringen Gefängnisstrafe gebot. Diese offenbar unterbliebene Prüfung wird das Landgericht nachzu-

holen haben.

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5. Bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen der Strafkamner über die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Senatspräsident Dr. Rotberg Krumme: Sauer ist beurlaubt und ortsabwe-

send und kann deshalb nicht

unterschreiben.

Krumme

Martin Flitner