Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 11.02.1959 – 4 StR 524/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2661 089
Nachschlagewerk? Ja Amtliche Sammlungs ja
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Kraitfahrzeug-PflichtversicherungsG v. Te November 1939, REBl I 2225, Art. I § 5; vva § 158 c Abe. 2
: Der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs
macht sich durch dessen Benutzung nach Art. I § 5 KfzPflVerst nicht strafbar, solange der Versicherungsschutz zu Gunsten
‚des Geschädigten gemäß § 158 c Abs. 2 VVG trotz Ablaufs des
Vorsicherungsvertrages. als fortbestehend gilte,
BGH, Beschl. v. 11. Februar 1959 - 4 StR 524/58 AG Tiergarten in Berlin KG Berlin
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Beschluß
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In der Strafsache
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den Arbeiter Gerhard Kerl H EEE au: zEB-SCHE, geboren zn @. EB ED ir He,
wegen Übertretung der Straßenverkehrszulassungsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Feneralbundesanwalts in der Sitzung von 1i. Februar 1959, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender und die Bundesrichter Krumme, Hoepner, Prof.
Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Flitner, beschlossen:
Der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs macht sich durch dessen Benutzung nach Art, I § 5 KfzPflVersd nicht strafbar, solange
der Versicherungsschutz zu Gunsten des Geschädigten gemäß § 158 ce Abs. 2 VVE trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als foribestehend gilt.
Gründes
: Der Angeklagte war Halter eines Mopeds, für das er lauüi
. Versicherungsschein der "Norästern"-Versicherungsgesellschaft vom 16. Juni 1957 bis zum 28. Februar 1958 eine Haftpflichtvrersicherung abgeschlossen hatte. Auf dem Versicherungsschein war unter Ziffer I 3 a der Hinweis enihalten, deß das Versicherungsverhältnis am 28. Februar
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"958 erlischt, ohne daß es einer Kündıgung bedarf. Einen neuen Versisnerungsvertrag hat der Angeklagte nicht abschlossen, Demzufolge hatte er auch nicht das für die Zeit nach dem ?!. März 1958 erforderliche Versicherungs-Kervzeichen. Obwohl ihm bekannt war, daß kein Moped ohne das erforderliche Versicherungskennzeichen auf öffentlichen Straßen benutzt werden darf, befuhr er mit dem Fahrzeug
am 21. März 1958 gegen 21 Uhr eine öffentliches Straße.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen einer Übertretung nach den §§ 67b Abs. 1, 71 StVZO zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er sein Fahrrad mit Hilfsmotor auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt hat, obwohl es kein gültiges Versicherungskennzeichen aufwies.
Eine Verurteilung nach Art. I § 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 in der Fassung des Gesetzes vom 16.
Juli 1957 /Kraftfahrzeug-PflVersGges/ ist nicht erfolgt. Das Autsgericht ist davon ausgegangen, daß dieses Gesetz bezwecke, denjenigen, der durch den Fahrer eines Kraftfahrzeugs oder Mopeös Schaden erleide, auch dann wegen seines Ersatzanspruchs sicherzustellen, wenn der Schädiger mittellos sei. Dadurch, daß für den Krafifahrzeughalter der Zwang zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung bestehe, werde gewährleistet, daß
der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden in Höhe der Haftvflichiversicherungssumme von einer Versicherung unabhängig von der Vermögenslage des Kraftfahrzeughalters ersetzt bekomme. Wie das Amisgericht weiter ausgeführt hat, bewirke üis Bestimmung des § 158 c Abs. 2 VVE zwar nicht,
Gaß der Versicherte nach Beendigung des Versicherungsver-
hältnisses einen Anspruch auf Leistung der Versicherungssesellschaft habe. wohl aber, daß der Geschädigte nicht nur von dem Schädiger, sondern auch von der Versicherungsgesellschaft Schadenersatz verlangen könne, sofern die „onaisfrist seit Anzeige von der Beendigung des Versicherungsverhältnieses an die hierfür zuständige Stelle durch den Versicherer noch nicht abgelaufen sei. Da somit ein Versicherungsschutz für etwaige Verkehrsopfer in dem senaunten Zeitpunkt noch bestanden habe, sei der Tatbestand des § 5 KfzHaftpflVers@ nicht erfüllt.
Nie Revision der- Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie bemängelt, daß das Amtsgericht rechtsirrig Art. I, § 5 des 7-1, Fflichtversicherungsgesetzes auf den vorliegenden Sachverhalt nicht angewandt habe. Das Kammergericht will der Revision stattgeben, Es hält die Strafvorschrift auch für den Zeitraum, in weichem der Versicherungsschutz, nach § 158 c VVG besteht, für anwendbar. Es sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts in Neustadt vom 13. März 1958 (Ss 24758 = VRS 15, 224 Nr. 92) gehindert, nach welchen die Strafvarschrift wegen Fortbestehens des Versicherungsschutzes nicht anwendbar ist. Die Auffassung des Kanmergerichts wird in der inzwischen veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. August 1958
(1 Ss 598.758 NIW 1959, 60 Nr. 32) geteilt.
Kin Vorlegungsfall in Sinne des § 121 Abs. 2 GVGE ist gegeben-
Nach Ari. 1 § 5 —KPrpflVersG ist der Gebrauch eines versicherungspf2lichtigen “ahrzeugs strafbar, wenn für das Fahrzeug "ein Hafipfllichtversicherungsschutz nach diesen Gesetz nicht besteht", Art. I § 1 des Gesetzes bestimmt,
daß üer Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers. die ihrsn regelmäßigen Standort im Inland haben, verpflichtst ist, Zür sich und den berechtigten Fahrer eine Naltpflichtrersicherung zur Deckung der durch den Gebrauch ass Fahrzeugs verursachten Sach- und Personenschäden nach den im Gesetz folgenden Bestimmungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Zu diesen Fahrzeugen zählen’auch die Fahrräder mit Hilfsmotor (Lütkes, Straßenverkehr Bd. ? Nr. 40 Ann. 1 zu § 1 "> BflVersGes). Das gleiche Gesetz hat in Art. III besoudere Vorschriften für die Pflichtversicherung in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt [§§ 158 d ff). In § 158 e VVG ist in Abs. 1 bestimmt, daß, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherunssnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei ist, gleichwohl"seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten" weiterbesteht, in Abs. 2, daß ein Umstand, der das Nichtbestehen
oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge
hat, in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines »lonats wirkt, nachdem der Versicherer diesen Umstanä der hierfür zuswändigen Stelle angezeigt hat. Das gleiche gilt,
wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Die
Zolgenden Paragraphen bestimmen des näheren, in welcher Weise der Geschädigte seine Ansprüche auf Grund der genanıten Vorschrift geltend zu machen hat.
Bei Auslegung des § 5 =HE-DflVerstes. ergibt sich die Frage, ob die Worte "für das ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht", dahin zu verstehen sind, daß die Strafbarkeit auch dann gegeben ist, wenn das Versicherungsverhältnis nicht mehr besteht, wohl aber der erweiterte Versicherungsschutz gemäß $ i58 c VVG.
Für die Bejehung dieser Frage könnte angeführt werden.
daß das Gesetz das Bestehen eines Haftpflichtversichsevungsschuwizes nach diesem Gesetz voraussetzt. Es könnte
die Ansicht vertreten werden, daß hiermit nur der Versi-- cherungsschutz gemeint sei, den § 1 des Gesetzes anordnet, also der auf Abschluß oder Aufrechterhaltung eines Haftpflichtrersicherungsvertrages beruhende Schutz, mithin der Wortlaut des Gesetzes einer anderen Auslegung entgegenstehe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Erweiterung des Versicherungsschutzes, die § 158 c VVG anordnet, ist durch Art. III Nr. 10 des gleichen Gesetzes, das in allen seinen Bestimmungen eine dem gleichen Ziel dienende Einheit bildet, geschaffen worden. Auch aus der Stellung der Strafvorschrift des § 5, die sich in Art. I des Gesetzes also vor Art. III befindet, kann nicht der Schluß gezogen werden, daß sich das Wort Haftpflichtversicherungsschutz lediglich euf den durch Art. I $ T angeordneten Versicherungsschutz bezieht, dagegen nicht auf die in einem späteren Abschnivwt (Art. ZII) angeordnete Erweiterung des Versicherungsschuizes. Es entspricht dem sinnhaften Aufbau eines Gesetzes und einer . häufig zu beobachienden Übung der Gesetzestechnik, daß Bestimnungen, die Änderungen anderer Gesetze enthalten und in
diese übergehen, — auch im Interesse der Übersichtlichkeit -
‚hinter, die grundlegenden Vorschriften, die für die Zukunft im Gesetz selbst ver bleiben und zu denen auch die Strafbestimmung gehört, an das Ende des gesamten Gesetzes gestellt werden. Aus der Stellung der Vorschrift können mithin Schlüsse für die Auslegung nicht gezogen werden. Da die Er-
- weiterung des Versicherungsschutzes nach § 158 ce VV@ auch auf diesem Gesetz beruht, wäre es mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar, auch diesen als einen Haftpflichtversicherungs-Schutz nach diesem Gesetz zu bezeichnen.
Die Frage kann daher nur nach dem auf Grund des Zweckes
des Gesetzes auszulegenden Wortlaut des 85 --PflVersGes entschieden werden. Wie der Vorspruch des Gesetzes ergibt, war es das Ziel, den Schutz des Verkehrsopfers wirksamer
als bisher zu gestalten. Wie die Begründung (Deutsche Justiz 1959, 1771) sagt, dienen diesem Ziele die Anordnung des Zwangs zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflichtversichewg und eine, durchgreifende Änderung und Ergänzung_des Rechtes der Heftpflichtversicherung zum Schutze des Geschädigten. Alle diese Bestimmungen bilden eine auf diesen Zweck abzielende Einheit, Ein Verstoß gegen den Sinn des § 5 .1.'%-} PflVersGes liegt demnach nur dann vor, wenn durch den Täter ein Zustand herbeigeführt worden ist, der die Ziele dieses Gesetzes vereitelt. Dies ist Jedoch nicht der Fall, solange in irgendeiner Weise ein Haftpflichtversicherungsschutz auf Grund dieses, Gesetzes besteht. Er besteht auch dann, wenn er lediglich auf der Ergänzungsvorschrift des $ i58 c beruht. Gerade weil das Gesetz in seiner Gesamtheit dem Schutze der Verkehrsopfer dient, muß auch die Strafvorschri?t des 85
iı dem Sinn ausgelegt werden, daß, solange das Verkehrsopfer "den vom Gesetz erstrebten Schutz genießt, der Tatbestand des § 5 nicht erfüllt ist. Auch der Wortlaut spricht für diese Auslegung. Er verlangt für die Erfüllung des Tatbestandes, das “ein Haftpflichtversicherungsschutz" nach diesem Gesetz nicht besteht, Würde er den Schutz des § 158 c nicht unfassen sollen, so hätte es nahegelegen, das Gesetz in der Weise zu fassen, daß es etwa hieße "für das eine Haftpfiichtiversicherung gemäß § 1 nicht abgeschlossen oder aufrechterhalten ist" oder "für das der Versicherungsschutz im
Sinne des $% 1 nicht besteht". Der Begriff des Versicherungsschutzses, der dem Gesamtinhalt des Gesetzes zu entnehmen ist, geht weiter, als der des - vertraglichen - Abschlusses und
der — verliaglichen — Aufrechterhaltung der Versicherung, Gerade, weil. letzilieh die Sicherung der Verkehrsopfer hazwaecki ist, ist es für den Begriff des Versicherungsschuizes maßgebend, ob ihnen im Ergebnis in dem erwähnten Seitraum der vom Gesetz erstrebte Schutz zustatien kommi. Dies ist aber der Fall. Demgegenüber kann nicht geltend gemacht werden, es handle sich bei der Erweiterung des Versicherungsschutzes durch § 158 c lediglich um eine "Hilfsnaßnahme!,. Auf welcher Grundlage die Sicherung der Geschädigten dagegen beruht, daß sie wegen Mittellosigkeit
des Fahrzeughalters keine Befriedigung ihrer Ansprüche erlangen, ob diese Sicherung also in einem Versicherungsvertrag zwischen Fahrzeughalter und Versicherer oder in § 158 c VVG begründet ist, nach welchem in Ansehung des Dritten Ansprüche des Krafifahrzeughalters gegen den Versicherer gesetzlich unterstellt werden, kann aus der Sicht des Schutzes- des Verkehrs nicht ausschlaggebend sein. is würde mithin eine unzulässige Zrweiterung des Tatbestandes bedeuten, wollte man NWVersicherungsschutz" im Sinn lediglich eines auf Grund eines abgeschlossenen oder aufrechterhaltenen Versicherungsverirages beruhenden Versicherungsschutzes begreifen. In diesen Zusammenhang sei übrigens gegenüber den Ausführungen des Antsserichts bemerkt, daß dem Geschädigten nach § 158 c VVG unmittelbare Ansprüche gegen den Versicherer ebensowenig zustehen wie im Falle des Vorliegens eines Versicherungsvertrags,
Auch ein kriminalpolitisches Bedürfnis, die Strafbarkeit schon beginnen zu lassen, sobald das Versicherungsverhältnis endet, damit der Fahrzeughalter oder Fahrer durch den Druck der Strafdrohung veranlaßt werde, rechtzeitig für die Zeit nach Ablauf dss Versicherungsverhältnisses einen neuen Versicherungsvertrag abzuschließen, ist zu vernginen, Tas Ge-
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setz hat auf anderem Wege genügend vorgesorgt, daß in
der Zeit nach Ablauf des erweiterten Versicherungsschutzes nicht die Ansprüche des Geschäfigten gegen
den Kraftfahrzeughalter wegen dessen Mittellosigkeit vereitelt werden. In § 158 c VVG ist bestimmt, daß die
für die"Nachhaftung"des Versicherers regelmäßig vorgesehene Monatsfrist nicht bereits mit dem Ablauf des Versicherungsverhältnisses beginnt, sondern erst, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Erstattet der Versicherer diese Anzeige nicht, 80 läuft der Schutz des § 158 c unbegrenzt weiter. Die Anzeige an die zuständige Behörde hat den Zweck, während des laufs der lonatsfrist behördliche Maßnahmen gegen den Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs zu veranlassen, insbesondere ihm die Weiterbenutzung des Fahrzeugs unmöglich zu machen, sofern er nicht einen neuen Vertrag abschließt. Die Begründung bemerkt zu § 158 c Abs. 2 VVG ausdrücklich, daß auf Grund der Anzeige nach Ablauf des Monats in aller Regel entweder ein ordnungsmäßiger Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen oder aber dem Säumigen die Möglichkeit zur Anrichtung von Haftpflichtschäden durch behördliche Maßnahmen genommen sein wird. Was insbesondere Fahrzeuge mit Hilfsmotor anlangt, so bestimmt § 67 b Abs. 7 StV20, daß der Versicherer, falls das Versicherungsverhältnis
vor dem Ableuf des Verkehrsjahres endet, den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungszeichens und der darüber erteilten Bescheinigung aufzufordern hat, Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, so hat der Versicherer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Die Behörde hat dann das Versicherungskennzeichen und die Be- “scheinigung einzuziehen. Hiermit hat der Gesetzgeber weit-
gehend den Interessen der Verkeüursopfer Rechnung getragen. “Mithin kenn auch eine kriminalpolitische Notwendigkeit; den § 5 HaftipflVeisG in einem weiteren Sinn auszulegen. nicht anerkannt werden, -
Wenn das Oberlandesgericht in Stuttgart daraus, daß $ i58 : VVG lediglich den Belangen der Geschädigten, nicht degegen dem Fahrzeughalter dienen will, folgeri, daß diese Vorschrift sich in keiner Weise zu Gunsten des Kraftfahrzeughalters auswirken könne, so erscheint dies nicht überzeugend. Aus $ i58 c VV@ können nicht unmittelbar Folgerungen für die Strafbarkeit gezogen werden. Es ist sehr wohl möglich, daß eine außerhalb des Strafgeseizes Stehenge zivilrechtliche Vorschrift, die nicht den Interessen des Kraftfahrzeughalters dient, strafrechtliche Wirkungen zu dessen Gunsten im Gefolge hat. Tiese Frage st allein aus dem Zweck der Strafvorschrift selbst zu Beurteilen. Gerade weil, wie bereits ausgeführt, ihr Ziel allein dahin geht, den Verkehrsopfern gegen die Folgen des Fehlens eines Versicherungsschutzes des Fahrzeughaliers Sirafschuiz zu gewähren und nicht anderen Belangen zu dienen, denen der Verkehrsopfer aber bereits durch den erweiterten Versicherungsschutz ausreichend Rechnung getragen ist, liegt nichts Sinnwidriges darin, wenn sich der erweiterte Versicherungsschutz strafrechtlich im Ergebnis zu Gunsten des Xraftfahrzeughalters auswirkt.
Auch der Uustand, daß sich der Versicherungsschutz nach Ablauf der Vertragszeit auf die Mindestversicherungssummen beschränkt ($ i58 ce Abs. 3 VVG), möglicherweise also einen geringeren Umfang hat, als zur Zeit des noch laufenden Vertrages, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Denn eine Verpflichtung, eine höhere als die Windestrersi-
herungseunme zu vereinbaren, ist gesetzlich nicht vorg®-
ed.
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sehen :/Y ä —--- Bflverstes). Hatie also der Krafifahrzeughalter den Vertrag auf sine höhere Summe abgeschlossen, so wäre er nach dessen Ablauf in jeden Fall in der Lage Sewesen, den neuen Vertrag auf die Mindestversicherungssumme zu beschränken.
Der Senat hat Gsaher die Vorlegungsfrage wie folgt beantwortets
" Ter Fahrzeughalter macht sich nach Art. I 85 Ks "Bfiverst durch Benutzung des versicherung:
j pflichtigen Kraftfahrzeugs nicht strafbar, solange’ Ger Versicherungsschutz zu Gunsten des Geschädigten gemäß § 158 c Abs. 2 VVG nach Ablauf des Versiche-Tungsvertrages als fortbestehend gilt".
Die Entscheidung entsprichi der Stellungnahme des
Generalbundesanwalts,
Rotberg Krumme Hoepner
Lang-Hinrichsen Flitner .