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BGH Entscheidung vom 10.02.1959 – 5 StR 642/58

5. Strafsenat

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5 StR_642/58 2192 075

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Import-Kaufmann Ernst B EB zus Heim: geboren am EEEEEEES :915 :r veuummn- m,

wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.0ktober 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

:1. Die Verfahrensbeschwerde.

Der Verteidiger hat in seinem Schlußvortrag den Hilfsamtrag gestellt, ein psychologisches Gutachten über die 3laubwürdigkeit der acht- und neunjährigen Zeuginnen Se und KB einzuholen. Die Jugendschutzkammer hat diesen Antrag in den Urteilsgründen unter Berufung auf § 244 abs.4 3jatz 1 StPO abgelehnt. Sie hat ausgeführt, als ständige Tugendschutzkammer und Jugendkammer habe sie selbst eine sroße Erfahrung in der Beurteilung von Kinderaussagen.. Der ?fall liege auch nicht besonders schwierig. ‘Die Zeuginnen ständen noch nicht in der Pubertät, Anzeichen für eine Besinflussung lägen nicht vor, Widersprüche gegenüber den Ausagen vor der Polizei ebenfalls nicht. Die Kammer sei, auch aicht darauf angewiesen gewesen, allein auf Grund der .Kinderaussagen den Angeklagten zu verurteilen. Dessen Vernehmung ıabe ebenfalls viele Anhaltspunkte für die Schuld des Anzeklagten- erbracht. Diese Begründung ist nicht zu beanstanden.

"Die Frage, ob der Tatrichter einen Sachverständigen ıls Gehilfen des Gerichts heranziehen will, hat er selöst ıach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (§ 244 Abs.4 jatz 1 StPO). Im Revisionsrechtszuge kann deshalb nur ıntersucht werden, ob er bei der Entscheidung die seinem irmessen gesetzten rechtlichen Schranken beachtet hat.

Diese Frage läßt sich nicht nach allgemeinen Regeln, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beur- ‚eilen. Das hat der Bundesgerichtshof auch dann stets

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anerkannt, wenn bei Kinderaussagen die Berufung auf die eigene Sachkunde als rechtsfehlerhaft angesehen worden ist, So z.B. hat der erkennende Senat in dem von der Revision angeführten Urteile, abgedruckt in BGHSt 7, 82,85, hervorgehoben: "Bei einer Kindervernehmung muß nicht immer ein Sachverständiger. zugezogen werden. Es wird häufig so sein, daß nach der Lage des Falles die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausreichen, besonders wenn die Kinderaussage nicht die Hauptgrundlage der Verurteilung | bildet oder wenn sie in anderen Umständen erhebliche Unterstützung findet." Der 1. Senat hat bei einer ebenfalls aufhebenden Entscheidung ausgeführt, es ‚liege nicht im Sinne

des Gesetzes, auf den Gebieten, auf derien nur die Lebdens-

erfahrung und die Menschenkenrtnis des Richters’ schließ-" lich allein die Wahrheit. finden können, das Vertrauen des

Richters auf sein eigenes, selbständiges Urteil und seinen

Mut zur Verantwortung einzuengen, weil ohne’ sie die’ Erfüllung des Richteramtes und. eine, sachgenäße Rechtspflege -

nicht möglich seien. Nur. ‚wegen des Zusaninentreffens mehre-

rer besonderer Umstände hat der 1. Senat dann die ‚eigene‘

Sachkunde des Gerichts für ‚nicht ausreichend erklärt,’ aa

bei jedoch hervorgehoben, er hätte beispielsweise dann anders entschieden, wenn sich der Angeklagte im ersten” Rechtszuge in wenig glaubwürdiger Weise verteldigt hätte’

(BGHSt 3,27). So lag es aber hier. Eitgegen der Auffassung

der Revision. bilden daher die Kinderaussagen nicht die

alleinige Grundlage der Verurteilung des Angeklagten. Die...

Strafkammer hat vielmehr gerade dem eigenen Verhalten des Angeklagten im Vorverfahren und in'der Hauptverhandlung -

entscheidendes Gewicht beigelegt. Das bietet dem Tatrichter . in aller Regel eine bessere Erkenntnismöglichkeit, als sie ..

ihm ein Sachverstähdiger‘ vermitteln kann. Im übrigen hat die Strafkammer zu’den Aussagen der kindlichen: Zeugen noch die Kriminalpolizeibeantin' ‘vernommen, welche .dte. Kinder als erste im Vorverfahren. vernommen hat und (s.5.8 UA) eine langjährige Erfahrung bei der Vernehmung von Kindern in

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Sittläichkeitsverfähren besitzt. Die- so von der Jugendschutzkammer gewonnene Überzeugung, die Kinder seien glaubwürdig, ist selbst dann ohne Rechtsfehler zustande gekommen, wenn ‘die Kinder entgegen der Auffassung des Landgerichts sich schon in der Vorpubertät befunden haben sollten.‘

2, Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach auf die zutreffende Anwendung des sachlichen Strafrechts geprüft. Hierbei sind. keine Rechts- .. fehler zutage. getreten: Auch das Einzelvorbringen der Revision vermag hieran nichts zu ändern. Sie meint, der Angeklagte hätte nicht wegen zweier selbständiger "Handlungen verurteilt werden dürfen; es liege nur. eine natürliche Hapd}ungssinhest vor.: Dem kann nicht beigetreten: werden,

Das Landgericht hat zwar nicht feststellen können, in welcher Reihenfolge der Angeklagte. gie beiden Kinder unsittlich berührt hat, jedenfalls - so stellt die Strafkammer ausdrücklich fest‘-.. tat. er, es nicht‘ in einem und demselben Augenblick.

Ein Fall, wie ihn der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem in BGHSt 1,20 abgedruckten Urteil vom 5.Januar 1951 entschieden hat, liegt somit nicht vor. Hier hatte der- Täter durch eine auf ‚einer Willensbetätigung beruhenden Handlung zwei Mädchen: aufgefordert, ihm ihre, Hosen zu zeigen, worauf sie nicht eingegangen waren. So liegt es hier nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist, nicht. Auch handelt es sich nicht um einen Fall, wie ihn der Bundesgerichtshof in BGHSt 6,81 zu entscheiden hatte, in dem mehrere fortgesetzte Handlungen in nur einem Einzelakt zusammentrafen, der auf einer Willensbetätigung beruhte, Das verkennt auch die Revision nicht. Sie meint

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jedoch, die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze müßten auch- dann angewendet werden, wenn die mehrfache: Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter auf Grund. eines einzigen Willensentschlusses zu mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden körperlichen Betätigungen. führe.

Hierzu hat der 2.Strafsönat des Bundesgerichtshofs in seinem unveröffentlichten Urteil vom 3.0ktober 1958 (2 StR 214/58) ausgeführt, der einheitliche. Plan des Täters, der Wille, durch eine Mehrheit von Betätigungen. einen bestimmten Gesamterfolg herbeizuführen, gestatte für sich eine Zusammenfassung unter dem Begriff der natürlichen Handlungseinheit nicht. Wenn allerdings zu diesem einheitlichen Willen eine enge zeitliche und örtliche Verbindung der einzelnen Betätigungsakte hinzutrete, so könne sich _ hieraus eine natürliche Handlungseinheit ergeben. Das sei aber eine Frage der Bewertung bei den verschiedenen Tat-. beständen, die beispielsweise im Bereich der Vermögensdelikte eine Zusammenfassung angemessen erscheinen lasse, sie dagegen bei Verbrechen gegen das Leben Schlechthin verbiete. Hier widerstreite die Zusammenfassung der mehreren Handlüngen zu’ einer "rechtlichen" Einheit gerade der .. natürlichen wertbezogenen Betrachtungsweise. nn

Diese Ansicht trifft auch für Verbrechen zu, nie sie hier vorliegen. Das Tun des Angeklagten stellt sich,‘ selbst wenn man annähme, daß es entgegen den allerdings erst bei der rechtlichen Würdigung nachgeholten Feststellungen des

Angeklagten beruhte, bei natürlicher Betrachtuhgsweise nicht als ı nur eine ‚Handlung dar. i Bu

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Landgerichts‘ auf einem und nicht auf zwei Entschlüssen des ie

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Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schnitt Börker