Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 1 StR 222/59

1. Strafsenat

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Revierförster Fritz I ae Kreis TB, geboren am 1915 in ,

wegen Untreue u-a.

hat der 1. Strafsenai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7: Juli 1959, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrictkter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms

Eundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichishof als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 3. Februar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweii der Angeklagte von der Anschuldigung der Untreue freigesprochen worden ist. Die Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. “.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

gründe§

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I. Der Freispruch des Angeklagten von der Anschuldigung der Jagdwilderei ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat zwar eine Reihe von Handlungen vorgenommen, in denen äie rechtswidrige Zueignung des Kronenhirsches, den er versehentlich (als einen Kümmerer) geschossen hatte, gefunden werden kann.Das hat das Landgericht indessen nicht verkannt, Dem Urteil liegt vielmehr die zutreffende Annahme zugrunde, daß auch ein solches Verhalten, das äußerlich als Zueignung erscheint, so nur dann angesehen werden darf, wenn es von dem Willen des Täters bestimmt ist, sich die Sache zuzueignen, Gerade diese Feststellung war der Strafkammer jedoch hier nicht möglich. Sie hai dem Angeklagten nicht widerlegen können, daß es ihm allein darum zu tun war, die wahre Sachlage nur zeitweilig zu verschleiern, nämlich solange, bis sich ihm bei guter Jagdlaune des Jagdherrn die günstige Gelegenheit geboten hätte, ihm sein Mißgeschick zu entdecken, den wahren Sachverhalt zu offenbaren und die Angelegenheit so ohne die sonst befürchtete Folge zu bereinigen, daß der Jagdherr ihm dann das Revier entziehen werde.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher insoweit zu verwerfen. j

II. Dagegen hat das #echtsmittel Erfolg, soweit es sich gegen den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue wendet. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Jagdherr zwar dadurch keinen Nachteil gehabt, daß er den Erlös für das erlegie kild (291.60: DM) nicht alsbald für das Jagärevier verwenden konnte. Die Strafkammer hat aber offengelassen, ob ihm nicht durch das Verhalten des Angeklagten in der Zeit von Dezember 1956 bis zur Aushändigung des Geldes im Juli 1957 ein Schaden "irgendwelcher Art" ent-

standen ist. Gerade darauf kommt es für § 266 StGB an. Die Möglichkeit eines Schadens für den Jagdherrn beschränkt sich nicht darauf, daß er den Wilderlös nicht im Jagdrevier verwenden konnte. ?r kann durch das zeitweilige Vorenthalten des Geldes auch anderweiten Nachteil gehabt haben, z.B. wenn

er den Betrag bei Kenntnis von seinem Eingang vom Angeklagten

herausverlangt, für sich verbraucht oder sonstigen Zwecken außerhalb des Jagdreviers zugeführt hätte. Schon daß er die Möglichkeit solcher Verfügung nicht erkennen konnte, weil der Angeklagte den Geldeingang pflichtwidrig in eine andere Kasse buchte, kann einen Nachteil im Sinne des § 266 StGB begründen -- insbesondere dann, wenn der Angeklagte den Betrag noch in die Jahresabrechnung 1956 hätte aufnehmen müssen, was dem Urteil bisher nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.

ur Wie es sich damit im einzelnen verhält, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung feststellen müssen. Ergibt

” sich, daß der Jagdherr durch das Verhalten des Angeklagten

"eitten Nachteil gehabt hat, so wird von dieser Grundlage aus

auch: ‚die innere Tatseite neu zu prüfen sein. Fehlt es schon

Am äußeren Tatbestand des § 266 StGB, so ist für die Prüfung der inneren Tatssite kein Raum mehr.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwaltis.

Dr. Geier Mantel Werner

Willims Hübner