Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 13.01.1959 – 5 StR 579/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
2193 028
In der Strafsache
gegen
den Friseur Helmut S EEE zus Hamm, geboren am EEE 1951 in ve,
wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Januar 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ie als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte nm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 11.August 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Gründez
Die Strafkammer 'hat.den Angeklagten wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§ 175a Nr.3 StGB) zu einer Gefängnisstrafe ven fünf Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision . eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge
bedarf keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt. II. Die Sachrüge
hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der damals 26jährige Angeklagte den l4jährigen Peter Cem durch sein Auftreten und sein beharrliches Zureden dazu gebracht, sich von ihm am Geschlechtsteil anfassen und aiesen längere Zeit drücken zu lassen. Peter war, wie der Angeklagte erkannt hat, hierzu von sich aus nicht bereit.
2. Diese Feststellungen genügen nicht, um die Verurteilung des Angeklagten aus § 175a Nr.3 zu tragen.
Zur Unzucht läßt sich ein Minderjähriger mißbrauchen, wenn er Handlungen eines Mannes von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl:.in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will. Zur Anwendung des § 175a Nr.3 StGB gehört also, daß der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Dazu genügt es, ist aber auch mindestens erforderlich, daß der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen will (BGHSt 2,40). Daß das bei Peter der Fall war, stellt
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das Urteil weder ausdrücklich Lest, noch läßt es sich seinem Zusammenhang entnehmen. Die Feststellungen des Urteils lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß Peter tatsächlich den Angeklagten für einen Behördenangehörigen gehalten hat, der ihn erproben wollte. War dies so, dann kommt ein Versuch aus. § 175a Nr,3 StGB in Betracht oder ein vollendetes Vergehen nach § 175 StGB in Tateinheit mit Beleidigung.
Aus diesem Gr zunde muß das Urteil aufgehoben werden.
Die Entscheidung entspricht dem | Antrag des Generalbundesanwalts. nn -
Sarstedt . Dr.Koffka Schmidt
' "Siener Börker