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BGH Entscheidung vom 13.01.1959 – 5 StR 537/58

5. Strafsenat

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5 stR_537/58

2193 029

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Regierungssekretär z.Wv. Paul S gms aus EEE , geboren am EEE» 1295 in Te,

wegen Betruges u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte um als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 29.Juli 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die K:sten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt und’ mit unbefugter Führung einer Dienstbezeichnung zu einem Jahr Gefängnis: verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts “und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

l. Die Strafkammer ‚gründet ihre Überzeugung, daß der Angeklagte im Jahre 1942 entgegen seiner Behauptung weder die Inspektorenprüfung abgelegt habe, noch zum Inspektor ernannt worden sei, außer auf eine Reihe anderer Momente schließlich auch darauf, daß sich nach einer Auskunft des Hauptarchivs in Berlin in den Amtsblättern der Regierung Frankfurt/Oder keine Personalveröffentlichung den Angeklagten betreffend befinde. Die Strafkammer führt aus, wenn der Angeklagte zum Inspektor befördert‘ worden wäre, so wäre dies im Amtsblatt veröffentlicht worden.

Der Angeklagte beanstandet, daß die Strafkamner für diese Feststellung nicht, wie ursprünglich beschlossen, die Amtsblätter selbst herbeigezogen hat. Er meint, das Landgericht hätte sich auf diese Auskunft um so weniger verlassen dürfen, als sie ergäbe, daß sie nicht "auf Grund der Regierungsamtsblätter selbst, sondern auf Grund von älteren Auszügen aus ihnen erteilt worden sei. Die in ihr enthaltene Angabe, in den Amtsblättern für die Jahre 1932-1945 befänden ‘sich überhaupt keine den Angeklagten betreffenden Veröffentlichungen, könne nicht richtig sein. Denn aus dem Amtsblatt der Regierung Kattowitz vom 15.11.1941 gehe, wie fest- ‚gestellt worden sei, hervor, daß der Angeklagte damals als Regierungssekretär von Kattowitz nach Frankfurt/Oder

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versetzt worden sei, Eine, entsprechende Eintragung müsse also in jedem Fall auch im Amtsblatt"der Regierung Frankfurt/Oder stehen. .

Es kann dahingestellt bleiben,. ob bei dieser Sachlage die Strafkammer die Amtsblätter der Regierung Frankfurt/Oder hätte heranziehen müssen. Das Urteil kann jedenfalls nicht darauf beruhen, daß die Strafkammer dies nicht getan hat.

Der Senat hat selbst die Amtsblätter der Regierung Frankfurt/ Oder für die Jahre 1941-1943 herbeigezogen; eine Beförderung des Angeklagten ist in ihnen nicht vermerkt. Das kann das Revisionsgericht als nunmehr bei. ihm offenkundig berücksichtigen. ' :

2. ‚Über die rechtliche Oränung des Prüfungswesens in der inneren Verwaltung ' im Jahre 1942 und dessen tatsächliche Handhabung hat die Strafkamner Feststellungen auf Grund der im Ministerialblatt für die innere Verwaltung veröffentlichten Bestimmungen und auf Grund von Zeugenaussagen, insbesondere der Aussage des Zeugen Oi, getroffen. Ihre Überzeugung, es sei unmöglich, daß der Angeklagte die Inspektorenprüfung im Jahre 1942 in der Weise, wie er es behauptet hat, abgelegt habe, ist rechtlich einwandfrei begründet. Es brauchte sich daher der Strafkamnmer nicht aufzudrängen, über diesen Punkt von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen.

Die Strafkammer brauchte sich auch nicht mit den von der. Revision erwähnten beiden weiteren Veröffentlichungen im Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1942 auseinanderzusetzen.

a) Der. Erlaß. vom 5. Novenber 1942 (Sp.2113) betrifft "überhaupt nicht. das Prüfungswesen, sondern die Zuständigkeit für Ernennung und Entlassung bestimmter Beamtengruppen.

b) Der Eriaß vom’22.Dezember 1942 (Sp.2359) bezieht sich nur auf solche Beamtenanwärter, die wegen ihrer

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Einberufung zum Kriegsdienst ihren Vorbereitungsdienst nicht antreten oder beenden konnten. Den Angeklagten konnte er nicht betreffen; er ist erst 1943 zum Kriegsdienst eingezogen worden; er will aber im Jahre 1942 eine Prüfung abgelegt haben und anschließend zum Inspektor ernannt worden sein.

II. Sachrügen,

l. Die Revision wendet sich in ihren Einzelausführungen in erster Linie gegen die Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherungen. Ihre Angriffe hiergegen sind unbegründet.

a) Der Zusammenhang des Urteils ergibt, daß die Strafkammer den Angeklagten sowohl wegen der falschen eidesstattlichen Versicherung vom 20.August 1954 als auch wegen der vom 6.September 1955 verurteilt hat, daß sie aber in beiden, obgleich sie dies nicht ausdrücklich sagt, eine fortgesetzte Handlung sieht. Ein Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte, liegt hierin nicht. Auf die früheren eidesstattlichen Versicherungen bezieht sich das Urteil erkennbar nicht. Es stützt die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten zur Abnahme eidesstattlicher Versicherungen ausdrücklich auf das Gesetz vom 1.September 1953, dessen Erlaß nach den eidesstattlichen Versicherungen des Angeklagten vom 7.Juni 1950 und 16.Februar 1952 lag. Die allein abgeurteilten eidesstattlichen Versicherungen vom 20.August 1954 und 6.September 1955 hat der Angeklagte nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 abgegeben; einer Auseinandersetzung mit diesem Gesetz bedurfte es schon aus diesem Grunde nicht.

Daß es sich bei dem Verfahren, in dem der Angeklagte die eidesstattlichen Versicherungen abgegeben hat, um ein solches nach dem Bundesgesetz zu Art.131 GG gehandelt hat, ergibt das Urteil eindeutig.

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b) Rechtsirrig ist schließlich die Auffassung der Revision, eine eidesstattliche Versicherung verliere dadurch. ihre strafrechtliche Bedeutung, daß in ihr Bezügnahmen auf frühere Erklärungen des Versichernden enthalten seien, Eine eidesstattliche Versicherung, die Bezugnahmen enthält, kann unter Umständen besonders sorgfältiger Auslegung bedürfen. Im vorliegenden Fall kann aber gar kein Zweifel darüber bestehen, was der Angeklagte an Eides Statt ‘versichert hat, und daß dies zum großen Teil unrichtig war.

2. Auch im übrigen enthält das Urteil keine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte,

Seine Revision war daher,entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts,zu verwerfen.

Sarstedt _ Dr.Koffka , Schmidt Simer _ _ _ Börker

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