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BGH Entscheidung vom 09.01.1959 – 4 StR 423/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_423/58

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Im Namen

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des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Automechaniker Johann T Ze aus SCENE, dort geboren am MB. ,

2. den Elektrowickler Horst G.

aus Scimumm , PR 3

dort geboren am W.

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Januar 1959, an der teilgenommen habens

Senatspräsident

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

überstaatsanwalt Landgerichtsrai

Justizangestellte

<

Tür Recht srkannts

Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Krumme Br. Seibert Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Hoepner als beisitzende Richter,

Dr. Dr. WB in ser Verhandlung,

Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

r als

Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 11. Juli 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurück-

vorwiesen,.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte TB fuhr in der Nacht vom Fastnachtsamstag zum -sonntag 1958 gegen 3 Uhr morgens mit seinem Opel-Personenwagen in Begleitung seiner Ehefrau und des Mitangeklagten CB in SB auf der : 1,50 m hreiten, mit Kopfsteinen bepflasterten, trockenen, von

traßenlampen beleuchteten ICEEEEEEMD Straße \Bundesstraße Nr. 51) mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st in Richtung Stadtmitte. Er folgte in einem Abstand von etwa .

10 m einem ebenso schnell fahrenden, hellgrünen Personen-

wagen - Marke Peugeot 403 -, der von der Ehefrau He . gesteuert wurde. Kurz:vor einer Gastwirtschaft sah die Fahrerin dieses Wagens auf dem rechten Bürgersteig den angesrunkenen Arbeiter Jakob Fe der sich torkelnd auf die Fahrbahn und die gegenüberliegende Straßenseite zubewegte. Sie bremste ihr Fahrzeug ab, um ihn vorbeizulassen, Als TORE auf der Fahrbahn links von ihrem Wagen stehen blieb und, mit den Händen in der Luft herumfahrend, auf sie zukommen wollte, entfernte sie sich mit mäßiger Geschwindigkeit, ohne vorher angehalten zu haben. Während sie ihren Wagen abbremste, war Tim bis auf 4 bis 5 m herangekommen unä’wich damn scharf nach links aus. Dabei stieß er den auf der Fahrbahn torkelnden Fußgänger mit dem rechten Vorderteil seines Wagens an. Tip fiel hin und erlitt eine Gehirnblutung, an der er noch am selben Tage siarb. Die

:Blutuntersuchung ergab bei ihm einen Blutalkoholgehalt von 1,11 °/oo zur Zeit des Unfalls.

Das Fahrzeug des Angeklagten TED wurde aurch den Zusammenstoß an der rechten Vorderseite an mehreren Stellen eingebeult. Die rechte vordere Radkappe hatte sich gelöst und rollte auf den Bürgersteig.

Beide Angeklagten bemühten sich zunächst um den Verletzten. Dann suchte GP die Radkappe und lagte sie, von TEE unbemerkt, in den Wagen. Bei einem gleich nach dem Unfall herbeigekommenen Verkehrsstreifenbeamten meldete er sich als Zeuge und sagüe, der Verunglückte sei von einem vor dem Wagen TED fahrenden dunklen Personenwagen, Typ "Versailles" angefahren worden. Daß er selb im Wagen von TEE» gesessen hatte, verschwieg er und erwähnte auch die abgesprungene Radkappe nicht. TE : gab ebenfalls an, daß der Sturz des Fußgängers von einen ihm vorausgefahrenen Wagen verursacht worden sei. Er selbst sei nur an dem schon am Boden Liegenden vorbeigefahren. Die Beschädigungen seines Fahrzeugs seien beim Herausfahren aus der Garage entstanden.

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Als am folgenden Tage die Suchanzeige nach dem Per- ' sonerwagen, Typ "Versailles" im Rundfunk bekanntgegeben wurde, meldete sich Frau HElB, deren Fahrzeug sich als völlig unbeschädigt erwies.

Das Landgericht nat Ti wesen fahrlässiger Tötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Die Vollstreckung der Strafo wurde zur Bewährung ausgesetzt. GEB erhielt wegen Begünstigung eine Geldstrafe von 30 000 f£rs.

Gegen dieses Urteil haben beide Angeklagten Revision eingelegt und Verletzung dss sachlichen Strafrechtis gerügt.

Die Rechtsmittel müssen Erfolg haben.

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Das Landgericht meint, der Angeklagte Tun sei leichtfertig und unachtsam, offenbar infolge starker Ermüdung, zu dicht auf den vor ihm fahrenden Wagen aufgefahren. Das nicht hastige Bremsen der Frau HD hate er nicht mit genügender Sorgfalt beobachtet und daraus falsche Schlüsse gezogen. Dadurch sei er gezwungen worden, seinen Wagen scharf nach links zu ziehen. Dapei habe er die Fahrbahn nicht beobachtet. Wenn er genügend sorgfältig gewesen wäre, hätte er, da er ja nur in kurzem Abstand hinter dem Fahrzeug der Frau HB gefahren sei, sehen müssen, wie der Fußgänger die Fahrbahn betrat; er hätte die Ursache für das Abbremsen des vorausfahrenden Wagens erkennen, ebenfalls sofort bremsen müssen und nicht weiter auffahren dürfen. Insbasondere habe er nicht einfach nach links ausbiegen dürfen, ohns sich zuvor davon überzeugt zu haben, daß die Fahrbahn auch frei sei.

Diese Ausführungen geben in mehrfacher Hinsicht Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

. Das Urteil legt nicht ausreichend dar, inwiefern . der Angeklagte iin den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, daß er auf 4 vis 5 m an den vorausfahrenden Wagan herangefahren ist. Es erörtert nämlich nicht, ob er gle weitere Annäherung um nur 5 m bei seinem vorher einge-

. haltenen Abstand von 10 m noch hätte verhindern können,

obwohl sein Fahrzeug während der Reaktions- und Bremsan-Sprechzeit von etwa einer Sekunde noch mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfuhr und der Peugeot-Wagen während dieser Zeit seine Fahrt schon verlangssmte. Aus der geringen Verminderung des Abstandes 1äßt sich angesichts der Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st nicht ohne weiteres darauf schließen, daß der Angeklagie das Aufleuchten des

Bremslichtes vor ihm zu spät bemerkt und infolgedessen nicht rechtzeitig gebremst habe.

2. Das Landgericht hat ferner nicht berücksichtigt, ü6E TO sus dem Aufimchten des Bremslichtes nicht notwendig auf ein vor dem Peugeoi-Wagen auftauchendes Hindernis zu schließen brauchte, weil Frau Hi> ihr Fahrzeug nur langsam, nicht hastig abbremste. Er hätte dieses "Verhalten vielmehr - ohne Verschulden - mangels anderer Anhaltspunkte auch dahin auslegen können, daß Frau Hub nur rechts heranfahren und dort anhalten wollte, z.B. um die auf der rechten Straßenseite nahe der Unfallstelle liegende Gastwirtschaft (BWMW-Bräu) aufzusuchen.

3. Ebenfalls bedenklich ist die Annahme der Strafkammer, TOD habe, "da er ja nur in kurzem Abstand hinter dem Wagen der Frau HB gefahren sei", den besrunkenen Fußgänger beim Betreien der Fahrbahn sehen und deshalb erkennen müssen, aus welchen Gründen Frau H> ihr Fahrzeug abhremse. Hierbei hat der Tatrichter die gerade bei dem geringen Abstand erfahrungsgemäß besonders naheliegende Möglichkeit nicht erwogen, daß der Fußgänger dem Blick des linkssteuernden Angeklagten durch den vorausfahrenden Wegen in dem entscheidenden Augenblick entzogen worden sein kann.

Anhaltspunkte dafür, daS TEE den hin- und herschwankenden Betrunkenen schon vorher auf dem Gehweg in der Nähe des Bordsteins hätte beobachten und deshalb die Gefahr hätte erkennen können, daß er alsbald auf die Fahrbahn vorkeln werde, sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Ebensowenig ist ersichtlich, ob er den Fußgänger bei größerer Aufmerksamkeit noch rechtzeitig mitten auf der

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Fahrbahn neben dem Wagen der Frau HB Hätte bemerken und den Zusammenstoß alsdann durch weiteres Ausweichen nach links auf der sehr breiten Straße hätte vermeiden können.

4. Nach alledem muß die Verurteilung des Angeklagten

TORE su fgshoken werden.

Das Landgericht wird nunmehr auch zu üntersuchen haben, ob der Angeklagte schon vor dem Abbremsen des Fahrzeugs der Frau DD |) schuldhafterweise zu dicht hinter diesem Wagen gefahren ist, zumal es Nacht war und in der Dunkelheit Entfernungen Schwerer zu schätzen sind, überdies während der Fastnachtszeit häufig größerer Verkehr auf den Straßen herrscht. Der reine Bremsweg des Opelwagens beirug bei seiner Geschwindigkeit von 50 km/st unver Zugrundelegung einer Bremsverzögerung von 6 m/sec® ungelähm 15 m, so daß der Anhalteweg bedeutend länger war als der vom Angeklagten eingehaltene Abstand von 10 m.

Der Führer eines nachfolgenden Fahrzeugs ist grundsätzlich verpflichtet, einen solchen Abstand von dem vorausfahrenden zu wahren, daß er einen Zusammenswoß vermeiden kann, wenn dieser plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit siark herabsetzt. Ob hier eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Ausnahme von dieser Verpflichtung gegeben war, kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen

- werden (vgl. zu dieser Frage: BGH in VRS 5, 556 £; 597,

609 2; BayObI& in VRS 4, 216; 13, 231; X& in VRS 11, 455, 457; VRS 12, 126). Ebensowenig ersichtlich ist, ob der Angeklagte sich dem Peugeot-Wagen, _ zulässigerweise - 50 weit genähert hat, weil er im Begriff war, ihn zu überholen,

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und ob er an der gefahrlosen Ausführung dieses Vorhabens nur durch das plötzliche, für ihn nicht voraussehbare Auftauchen des betrunkenen Fußgängers auf der Fahrbahn gshindert worden ist.

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Es’wird sich empfehlen, in der neuen Verhandlung ':

“ eine Besichtigung der Unfallstelle bei Nacht unter gleichen

Beleuchtungsverhältnissen wie zur Unfallzeit mit Fahrver- : suchen vorzunehmen und sich der Hilfe eines Kraftfahrzeugsachverständigen zur Beurteilung der noch zu klärenden Tragen zu bedienen.

5. Die Verurteilung des Mitangeklagten GEB wegen Begünstigung muß hiernach ebenfalls aufgehoben werden, Die von diesem Beschwerdeführer erhobenen Rügen brauchen nicht erörtert zu werden. Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, sie selbst zu würdigen.

Der Tatrichter wird ferner zu prüfen haben, ob die Angeklagten den Tatbestand des § 145 d StGB verwirklicht haben, weil sio dem Polizeibeamten vorgetäuscht haben, daß der verunglückie Fußgänger von dem Führer eines vorausfah-

"renden Wagens angefahren worden sei (vgl. BGHSt 6, 252;

Lind.-Möhr. Nr. 2 zu § 145 d; K@ in WARS 10, 453, 457).

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Freilich ist diese Vorschrift nur anzuwenden, soweit die

Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Schwererer Strafe bedroht ist.

Bundesrichter Dr. Seibert ist erkrankt und kann

deshalb nicht unterschreiten.

Rotberg Krume

Rotberg Hoepner Leng-Hinrichsen