Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 5 StR 479/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 479/58 2200 072
InNaxnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handelsvertreter Werner N En zu: vo geboren am EEE 1914 ir. ren (CE) ,
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Kiel vom 28.März 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
-— Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Das Schöffengericht hatte den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafkammer hat auf die Berufung des Angeklagten das Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gegenstand dieser Verurteilung sind Taten, die - zeitlich gesehen -— nach dem Urteil des Schöffengerichts in rechtlich einwandfreier Weise in das Verfahren eingeführt worden sind.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil der Strafkammer nur an, soweit diese den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen (Fälle Sp, KB, rm wi TB) und wegen Unterschlagung in einem Fall (Fall KıB) verurteilt hat. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Soweit die am 4.August 1958 beim Landgericht eingegangene weitere Revisionsbegründung vom 2.August 1958 Verfahrensrügen enthält, ist die Revision unzulässig, weil diese Rügen. nicht innerhalb der in N 345 StPO bestimmten Begründungsfrist erhoben worden sind.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.) Die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in vier Fällen ist frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.
Die Feststellungen, die die Strafkammer zu den einzelnen Fällen getroffen hat, sind ohne inneren Widerspruch und mit der allgemeinen Lebenserfahrung vereinbar. Sie beruhen auf Schlußfolgerungen, die denkgesetzlich möglich sind. Auf die Behauptung, daß die Beweiswürdigung des |
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Tatrichters nicht überzeuge und seine Schlußfolgerungen nicht zwingend oder die von ihm getroffenen Feststellungen unwahrscheinlich seien, kann eine Sachrüge nicht gestützt werden.
Was die Revision in diesem Zusammenhang sonst noch vorbringt, erschöpft sich in der Behauptung von Tatsachen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, sowie in dem Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene Beweiswürdigung zu ersetzen. Einwendungen dieser Art sind im Revisionsverfahren nicht zulässig (§ 337 StPo).
2. Die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall Klimke ist gleichfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der Angeklagte rechtswidrig gehandelt hat, als er das Heizgerät, das der Firma ZB KG gehörte, für eigene | Rechnung verkaufte. Dem widerspricht nicht, daß der Angeklagte, der für die Firma ZEm x4 als Generalvertreter auf Provisionsbasis tätig war, auch sogenannte Direktgeschäfte durchführen durfte. Die sogenannten Direktgeschäfte wurden in der Weise abgewickelt, daß der Angeklagte bei der Firma für eigene Rechnung Geräte kaufte und sein Konto mit dem Rechnungsbetrag abzüglich seiner Provision belastet wurde. Die auf diese Weise erworbenen Geräte durfte der Angeklagte dann für eigene Rechnung verkaufen. Um ein solches Geschäft handelt es sich im! vorliegenden Fall nicht. Die Firma A) KG hatte an Frau KW, die Schwiegermutter des Angeklagten, ein Heizgerät gegen Teilzahlung verkauft, das unter. Eigentumsvorbehalt geliefert werden.sollte und das gegen Nachnahme eines Teilbetrages an Frau KB abgesandt wurde. Der Angeklagte brachte dieses Gerät dadurch an sich, daß er das Nachnahmepaket einlöste. Er verkaufte
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das Heizgerät alsdann für eigene Rechnung, ohne die Firma Zn KG zu benachrichtigen. Hierzu war er nicht berechtigt. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte bei der Firma Ze K5 gegen Einsendung von 752 DM
10 Heizgeräte für eigene Rechnung bestellt hatte, die
nicht geliefert wurden, weil der Angeklagte bei der Firma Schulden hatte und der Betrag von 732 DM hiermit verrechnet wurde. Das berechtigte den Angeklagten nicht, das hier
in Rede stehende Gerät für eigene Rechnung zu veräußern.
Dem Angeklagten war nach den Feststellungen des Urteils auch bewußt, daß er hierzu nicht berechtigt war. Diese Feststellung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafkammer den Angeklagten in dem ähnlich liegenden Fall ICE freigesprochen hat. Die unterschiedliche Beurteilung beider Fälle ist dadurch gerechtfertigt, daß der Angeklagte im Fall I der Firma ze x: mitteilte, er habe das Gerät auf eigene Rechnung übernommen, während er in dem hier in Rede stehenden Fall das Gerät hinter dem Rücken der Firma veräußerte.
Was die Revision zu diesem Fall sonst noch vorträgt, sind bloße Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie Tatsachenbehauptungen, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO).
3. Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlichrechtlicher Art ergeben, durch den der Angeklagte beschwert ist.
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-5. '--Dje Entscheidung entspricht dem Antrage des General-
bundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka : Siemer
Schnitt Hoepner