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BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 1 StR 476/58

1. Strafsenat

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2318 036 ’

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Tiefbauingenisur Joachim G mp zus “EEE: geboren am ED | 925 in TE:

Sachbezeichnunge Georg MB 4 -

wegen fahrlässiger Tötung W.&s

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für hecht erkannts

Die Revision des Angeklagten GEW gegen üas Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. April 1958 wird verworfen. Ter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten CB - evenso wie den früheren Mitangeklagten “On - wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Am 31. August 1956 transportierten Arbeiter der Firma SED - Bau-Ac ein Förderband über eine Baustelle. Dabei wurde ein von dem früheren Mitangeklagten MB unvorschriftsmäßig auf dem Boden verlegtes, teilweise in die Erde eingedrücktes stromführendes Lichtkabel aufgescheuert. Der eiserne Rahmen des Förderbandes geriet unter Spannung. Infolge Stromstoßes und der dabei erlittenen Verletzungen kan einer der Arbeiter zu Toder Wiederbelebungsversuche waren erfolglos geblieben. Ein anderer Arbeiter, bei dem solche Versuche Erfolg hatten, trug Verletzungen an den Händen davon, mußte acht Wochen in Krankenhausbehandlung bleiben und litt noch zur Zeit der Hauptverhandlung vor dem Lanägericht an Kopfschmerzen.

Nach der Überzeugung der Strafkammer haben der frühere

Mitangeklagte MM und der Angeklagte CM acn Unfall verschuldets

“ED sasurch, daß er das erwähnte Kabel, das über die Baustelle hinweg zunächst zu dem Wohnwagen Nr. 2, vorübergehend

zu den Wohnwagen Nr. 2 und 3 und ab 24. August 1956 nur noch

zu dem Wagen Nr. 3 führte, pflichtwidrig auf dem Boden verlegte, anstatt es entweder in mindestens 3 m Entfernung vom Erdboden und 2,5 m Entfernung von anderen dem Verkehr zugänglichen Stellen anzubringen (§ 20 & der Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker, § 2 Nr. 4 der Unfallverhütungsvorschriften

in

"Elektrische Anlagen") oder es in einem starker Beanspruchung gewachsenen Metallrohr in der Erde zu verlegen;

CE dadurch, daß er es als verantwortlicher Baustellenleiter pflichtwidrig unterließ, für eine Beseitigung des durch MÜHE geschaffenen Gefahrenzustandes zu sorgen,

Der Angeklagte GW Hat gegen das Urteil Revision eingelegt, mit der er die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3. Verfaurensrügens,

a: Wenn der Tatrichter Feststellungen, die er bei der Sachverhaltsschilderung getroffen hat, in einem bedeutsamen Punkte bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, so verletzt er damit nicht, wie der Beschwerdeführer in Abschn.VT der Revisionsbegründungsschrift meint, seine Aufklärungspflicht, sondern das sachliche Recht. Die Rüge aus § 244 Abs. 2 StPO deckt sich im vorliegenden Falle mit derjenigen des "Verstoßes gegen die Denkgesetze" (siehe hierzu unten).

b) Auf die in Abschn. VII der Begründungsschrift erhobene Aufklärungsrüge braucht nicht eingegangen zu werden, weil

die Frage, wann der Beschwerdeführer den früheren Mitangeklagten ME ni: dem Anschluß des Brennstempels an die elektrische Leitung beauftragt hat, nach den folgenden Ausführungen zur Sachbeschwerde ohne Bedeutung ist.

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a) Zum Schuldspruch hat das Landgericht festgestellt, der Beschwerdeführer habe die für elektrische Anlagen geltenden

Unfallverhütungsvorschriften gekannt und von der vorschriftswidrigen Verlegung des Kabels auf dem Boden auf Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt. Diese Feststellungen hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei getroffen. Daß der Beschwerdeführer Kenntnis von den Unfallverhütungsvorschriften hatte, hat er in der Hauptverhandlung selbst eingeräumt. Bestritten hat er allerdings, gesehen oder sonst erfahren zu haben,

daß die Lichtleitung zu dem zweiten und später dem dritten Wohnwagen auf der Erde gelegen habe; er sei, wandte er vielmekr ein, davon ausgegangen, die Leitung sei entlang

dem Bauzaune mit im Bündel der Baumaschinenkabel und von da in Hochleitung zu den Wohnwagen verlegt worden. Die Strafkanmmer hat diese Einlassung des Angeklagten für widerlegt erachtet und hierzu ausgeführts So, wie CM sich den Stromanschluß des zweiten und dann des dritten Wohnwagens vorgestelli haben wolle, hätte das Kabel nicht verlegt sein können; es hätte vom Ende des Bauzaunes an die Silowagen - Zufahrt

in 5 bis 6 m Höhe überbrücken müssen; dies sei, für jeden

an der Baustelle Beschäftigten und erst recht für Gelfort

als Baustellenleiter erkennbar, nicht derfTall gewesen;

es habe dem Angeklagten, der ständig auf der Baustelle gewesen sei, schiießlich auch nicht verborgen bleiben können und er habe es auch festgestellt, daß das Kabel nicht von oben her zu der unter dem Dach des Wohnwagens angebrachten Steckdose führte, sondern daß es schräg aufwärts vom Erdboden her angeschlossen war. Gegen diese Feststellungen und die

aus ihnen von der Strafkammer gezogene Folgerung, daß Gelfort von dem Verlegen des Kabels auf dem Boden Kenntnis gehabt hat, lassen sich nach keiner Richtung rechtliche Bedenken erheben.

Die Revision bringt demgegenüber vor, die Beweiswürdigung des Landgerichts verstoße in zwei Punkten gegen die Denkgesetzes Zinmal insoweit, als die Strafkammer der Be-

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hauptung des früheren Mitangeklagten GEB. (EEE habe ihm nicht die Verlegung von Leitungen verboten, den

Vorzug vor der entgegenstehenden Einlassung CE zes;

des anderen insoweit; als die Strafkammer einen Widerspruch darin finde, daß der Angeklagte CHE einerseits behaupte, MORE 325 Verlegen von Leitungen ausdrücklich verboten

zu haben, andererseits jedoch einräumen müsse, ihn mit dem Anschluß des Brennstempels betraut zu haben. Der Beschwerdeführer kann mit diesem Vorbringen nicht durchdringen. Wenn das Landgericht wirklich übersehen haben sollte, daß Ce AB nit üer Weiterleitung des Schreibens der "Elektra"

vom 13. Juni 1956 an MR "zur Kenntnisnahme und Befolgung" diesem die Verlegung von Leitungen ausdrücklich verboten hat, und wenn das Landgericht auch nicht beachtet haben sollte,

daß der Brennstempel möglicherweise schon vor dem Eingang

des erwähnten Schreibens bei CB eingesetzt worden ist,

so würde dies höchstens bedeuten, daß die in Frage stehenden Einlassungen des Angeklagten CB richt den von der Strafkammer angenommenen Widerspruch aufweisen. Auf die Feststellung der Strafkammer, daß GEM von der vorschriftswiärigen Verlegung des Kabels aus eigener Wahrnehmung Kenntnis gehabt:.hät, könnte jedoch das etwaige Versehen nicht von Einfluß sein.

Die Strafkammer selbst hat es daher bei der zusammenfassenden Würdigung auf Seite 7 UA auch mit Recht als unbeachtlich bezeichnet, daß Gelfort die Anweisung der Firma "Elektra"

in dem erwähnten Schreiben, keine Änderungen an der elektrischen Anlage vorzunehmen, an ME "zur Kenntnisnahme

und Befolgung" weitergegeben hat und daß er ihn beauftragt haben will, jeweils die "Elektra" für Neuinstallationen zuzuzieshen,

Tas Landgericht hat zum Schuldspruch weiter festgestellt, daß der Angeklagte als verantwortlicher Baustellenleiter verpflichtet war, durch entsprechende Anordnungen den von MED geschaffenen Gefahrenszustand -

zu beseitigen, und daß er durch die Unterlassung solcher Schritte die Sorgfaltspflicht eines gewissenhaften Baustellenleiters fahrlässig verletzt hat (vgl. § 120 a

GewO, § 2 Unfallverhütungsvorschriften,"Allgemeine Vorschriften"). Die Revision wendet demgegenüber ein, die Strafkammer habe nicht geprüft, welche Bedeutung für

CE sie Tatsache gehabt haben müsse, daß der - rechtskräftig freigesprochene — frühere Mitangeklagte Igp als Beamter der städtischen Betriebs- und ;Verkehnsgesellschaft am 6. Juli 1956 in Gegenwart CD die elektrische Anlage auf der Baustelle als "den VDE-Bestimmungen entsprechend" freigegeben hatte; die Revision meint, das Landgericht habe, wenn es sich mit dieser Frage befaßt hätte, zu dem Schluß kommen müssen, daß CM annehmen durfte, die ganze elektrische Anlage sei in Ordnung. Es trifft zu, daß das Landgericht diese Frage im Urteil nicht ausdrücklich erörtert hat. Trotzdem geht der Revisionsangriff fehl. In Anklage und Eröffnungsbeschluß war dem früheren Mitangeklagten Lg zur Last gelegt, den Unfall durch pflichtwidrige Unterlassung fahrlässig mitverursacht zu haben, indem er trotz Kenntnis der fehlerhaften Verlegung des Kabels die Anlage abgenommen und dadurch zum Betrieb freigegeben habe. Die Strafkammer hat Lang freigesprochen, weil ihn, auch wenn er das Kabel wahrgenommen haben sollte, keine Rechtspflicht zum Einschreiten traf: Dabei hat die Strafkammer u.a. auch die Frage geprüft, ob eine "allgemeine Garantiepflicht" Igggp daraus hätte hergeleitet werden ‚müssen, daß der Benützer einer Anlage, durch die amtliche Abnahme veranlaßt, auf ihre Ordnungsmäßigkeit

im ganzen vertraue. Sie hat das Vorliegen eines solchen Vertrauensverhältnisses zwischen Igggp einerseits, MÜEEEM und CE andererseits mit dem Hinweis darauf verneint, daß "sowoll ME 15 auch ED ie Vorschriftswidrigkeit und die ‘Gefährlichkeit der zusätzlich geschaffenen Anlage genau kannten", Dieser Hinweis bezieht sich zwar ausdrücklich

—]

nur auf die Frage, ob dem früheren Mitangeklagten Ip

ein Mitverschulden an dem Unfall beizumessen ist: Ihm ist andererseits jedoch auch schlüssig die Überzeugung des Landgerichts zu entnehmen, daß die Gründe, die für die Freisprechung IB maßgebend waren, die Frage der Schuld des Beschwerdeführers - und des früheren Mitangeklagten ME GE - richt zu beeinflussen vermögen. Diese Folgerung kann keinerlei Bedenken begegnen. Daß EB a1s Tiefvauingenieur, der über eine langjährige Berufserfahrung verfügt, über die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen Bescheid weiß und nach den Urteilsfeststellungen die Verlegung des Kabels durch I) auf dem Erdboden als vorschriftswidrig und gefährlich erkannt hatte,

aus der Abnahme der Anlage durch Iggp nicht den Schluß gezogen haben kann, die Verlegung des Kabels sei doch in Ordnung, versteht sich von selbst. Ebensowenig läßt sich aber auch daran denken, daß co auf Grund der Abnahme unver-Ger Verantwortung für die fehlerhafte und gefährliche Art der Verlegung des Kabels ledig geworden. Dabei kommt entgegen der Meinung der Revision der Frage keine Bedeutung zu, ob nicht CME in Verkennung der von dem Landgericht festgestellten Tatsache, daß sich die Prüfung ILgggp nur auf die Steckerleitungen (wie das von |] verlegte Kabel) oder gar auf deren Ungefährlichkeit zu erstrecken hatte, an die Ausdehnung der Prüfung auf die geyamte elektrische Anlage geglaubt haben kann. Sollte er tatsächlich dieser Meinung gewesen sein, so könnte ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit schon deshalb nicht erspart bleiben, weil er damit rech-, nen mußte, daß Iggp das Kabel - gleichgültig aus welchem Grunde - nicht wahrgenommen und deshalb seine fehlerhafte Verlegung nicht beanstandet hatte.

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Auch die Feststellung des Landgerichts, daß für Cs die Folgen seiner pflichtwidrigen Unterlassung voraussehbar waren, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

b) Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine ausdrücklichen Einwendungen erhoben. Die Strafzumessungserwägungen und die Bemessung der Strafe lassen auch keinen

Rechtsfebler erkennen.

Die Revision ist nach alledem als unbegründet zu verwerfen.

Da der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen Erfolg hat, treffen ihn nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen.

Dv. Geier Dr. Peetz Werner Martin Hübner