Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 03.12.1958 – 2 StR 511/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2264 090

TLm Namen des: Volkes

In der Strafsache gegen

aus u. geboren a 1917 in IE ,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1958, an der teilgenommen haben;

Senatepräsident Dr. Baldus als Vorsitsender, Bundesrichter PBrof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Schärpenssel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. in Ger Verhandlung, Bundesanwalt ib bei der Verküinäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

J ustizangestöllter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil. des Landgerichts in Wuppertal vom 8. August 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitcels zu. tragen.

“ Von Rechts wegen

+ . s .

- 2.

Gründes

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Kit seiner Revision rügt ‘er die Verletzung sachlichen Rıcnits,

Das Rechtsmittel ist nicht begründet,

Die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatiseite von den Darlegungen des Urteils getragen. Das gilt entgegen der Ansicht der Revision auch für das Merkmal des jißbrauchs zur Unzucht. Zwar hat der Angeklagte mit der im Juli 1940 geborenen Karola Buchmann, die er am 1. März 1957 als Hausschiltin eingestellt hatte, Geschlechtsverkehr gepflogen, ehe es arfany April 1958 zum Abschluß eines Lehrvertrages als Bäckerlehrling zwischen ihm und dem Mädchen kam. Indessen kann diesen Unstand keine den Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht ausschließende Bedeutung beigemessen werden.

Wem ein Mingerjähriger zur Erziehung, Aufsicht, Ausbildung oder Betreuung anvertraut ist, von dem ervariet das Gesetz, daß er sich bemüht und dahin wirkt, den Minderjährigen im Reaimen des Verantwortungsverhältnisses vor schädlichen Einflüssen zu bevahren. Nimmt er, entgegen dieser Pflicht, selbst nit dem sinderjährigen unzüchtige Handlungen vor, 80 kennzeichnet sich das grundsätzlich als Mißbreuch schon dadurch, daß die Beteiligten in einem solchen Verhältnis zueinander stehen (BGESt 8, 278, 280 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachueise). Das trifft in der Regel auch auf Obhutsverhülinisse su, in denen bereits vor ihrer Begründung bestehende geschieol.iliche Beziehungen’ zwischen der nunmehrigen Aufsichtspersor und

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Inte

der slinderjährigen fortgesetz} werden. Auch solche nachirä.- lich entstandenen Obhutsverhältnisse müssen von geschlechtlichen Einflüssen ebenso freibleiben wie diejenigen, während deren Bestehen erst geschlechtliche Beziehungen angeksöpft werden (BGHSt 4, 297, 299).

Der Meinung der Revision, daß von dieser Resel kier eine Ausnahme gegeben sei, die zu einer abweichenden Beurteilung des Tatbestandes des Mißbrauchs führen müsse, kann nicht beisenflichtet werden. Die Voraussetzungen, unter denen der Bendesgerichishof es am Ende der zuvor erwähnten äntscheidung oflengelassen hatte, ob das Merkmal des Mißbreuchs möglichervejse zu verneinen sei, liegen hier nicht vor. Wenn dort.von

"rorgeschrittenem Alter! gesprochen wird, so ist damit ein Lebensabschnitt gemeint, in dem der Minderjährige dem knde dee durch das Gesetz geschützten Alters nahesteht. Das 185t die Wendung "nach janrelangen geschlechtlichen Beziehungen" ceutlich erkennen; denn bei Beziehungen von so langer Deuer muß der Minderjährige durchweg ein Alter erreicht haben, das der Vollendung des 21. Lebensjahres nahekommt. Daß zumindesl dieses Srlordernis stets erfüllt sein müsse, um eine stwaixe Verneinung des Tatbestundes des KHißbrauchs rechtfertigen zu können, hat der Bundesgerichtshof auch sonst in stänäiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht.

Nach den Fesistellungen des Urteils stand Karola 3uchmann aber, als der Lahrvertrag abgeschlossen wurde, in einem Alter von erst 17 Jahren. Gerade drei konate zuvor vares zum ersten Geschlechtsterkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekormen. Unter diesen Umständen kaun von einem Ausnahmefall, wie ikn oie Revision für vorliegend erschtet, nicht die Rede sein-

Das xilt hier umsomehr, als die Minderjährige :lalbveise ist

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und inr Vater unter Hinweis auf diese Tatsache bei den Dierstantritt am 1. März 1957 um besondere Betreuung und Beavfsichtigung seiner Tochter gebeten hatte. Die Strefkanmer nat hieraus zwar nicht gefolgert, daß vom Beginn der 3cschäftigung der Minderjährigen bei dem Angeklagten an zwischen ihnen ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden habe. Immerhin war aber durch den ausdrücklichen "unsch des Vaters nach besonderer Betreuung und Beaufsichtigung seines Kindes schon vor Eingehung des Lehrverhälinisses dem Angeklagten nahegelegt, das Mädchen vor schädlichen Binflüssen zu bewahren. Auch aus diesen Grunde kann nicht =anerkannt werden, daß die bei Abschluß des Lehrvertrages

erst verhältnismäßig kurzfristigen Geschlechtsbeziehungen, die der Ahgeklagte trotz ‘der Bitte des um seine Tochter besorzten Vaters zu dem 17jährigen Mädchen aufgenommen

hatte, des Nerkmal des Mißbrauchs zu beseitigen geeignet wären,

Die Frage, ob die freiwillige Preisgabe der Minder,ährizen, also ihre Einwilligung in — ehebrecherische — Beziehungen zu dem um 23 Jahre älteren Angeklagten, den Tatbestand des Lißbrauchs ausr&ume, ist in der schon angeführten Entscheidung BGESt 8, 278, 282 bereits in verneinendem Sinne beantvoriet. Hiervon ebzuweicken, sieht der Senat keinen Arial.

Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grurd der Sachbeschwerde keinen-den Angeklagien benachteiligeucen

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Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu verwerfen.

Baldus Busch - Dr. Dotierweich Scharpenseel Menges