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BGH Entscheidung vom 21.11.1958 – 5 StR 489/58

5. Strafsenat

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5 StR _489/58

2200 07€

ImnNamen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Alfred K EEE , ohne festen Wohnsitz,

geboren an EEEEEEED 1904 in sem (GET) ;

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfalle u.a.

hat der 5.Stsafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21.November 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Emm als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 30.Mai 1958 samt den Feststellungen in folgendem Umfange aufgehoben:

1. im Fall KB in Schuld- und Strafausspruch,

2. in den übrigen Strafaussprüchen einschließlich des Ausspruches, daß der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, sowie

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einschließlich der Anordnung von Sicherungs-

verwahrung, der Untersagung einer Berufsausübung und der Aberkennung der bürgerlichen

Ehrenrechte. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründesz3

Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten versuchten Betruges im Rückfall, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in vier Fäjlen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen verurteilt worden. Das Landgericht hat Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten die Ausübung des Berufes uder Gewerbes eines Handelsvertreters auf die Dauer von fünf Jahren untersagt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte "in vollem Umfange" Revision eingelegt und in der Einlegungsschrift bereits die Verletzung sachlichen Rechts gerügt. Die Revisionsbegründung des Verteidigers erhebt gegen den Schuldspruch im Falle Dr.Kuhnke keine Einwendungen und bekämpft die übrigen Verurteilungen mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel führt im Falle Kopka zur Aufhebung in vollem Umfange und im übrigen zur Aufhebung der Strafen.

1. Fall WB: Die Angriffe gegen die Feststellungen sind unzulässig und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

Die festgestellten Heiratsversprechungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht als ursächlich für den Schaden angesehen, weil diese Vorspiegelungen erst in Rendsburg erfolgt sind. Der Schaden geht vielmehr auf die - durch Angebot von Sicherheiten verstärkten -— unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers zurück, "er wolle das Geld sofort zurückzahlen" (UA S.Y9). Ein wesentlicher Teil des Schadens ist weiterhin durch die unrichtige Angabe des Verwendungszwecks herbeigeführt worden. Entscheidend war schließlich, daß der Angeklagte der Wahrheit zuwider angab, er sei als

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SS-Angehöriger wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit verurteilt worden. Die Bedeutung dieser Vorspiegelung wird durch folgende Darlegungen des Urteils gekennzeichnetz

"Der Angeklagte hat es verstanden, durch unrichtige Angaben über sein Vorleben und seine Vorstrafen das Vertrauen der Zeugin in einem ungewöhnlichen Maße zu erschwindeln. Sie hätte ihm niemals Geld gegeben, wenn sie den wahren Sachverhalt gewußt hätte, vor allem weswegen der Angeklagte in Wahrheit bestraft worden war."

Damit wollte die Strafkammer nicht etwa dem Angeklagten die Versäuming einer (in Wahrheit nicht bestehenden) Rechtspflicht, Grund und Höhe seiner Vorstrafen zu offenbaren, vorwerfen. Die Betrugshandlung ist vielmehr - nach dem Urteilszusammenhang -— in der unwahren Behauptung gesehen worden, aus volitischen Gründen bestraft worden

zu sein, Dagegen ist mit Rechtsgründen nichts einzuwenden.

2. Fall Cem: Die Angriffe der Revision gegen diesen Schuldspruch bleiben erfolglos. Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe Frau Ci nicht heiraten wollen (UA S.21), ist ohne Rechtsirrtum getroffen ‚worden. Das gilt auch für die Feststellung, daß gerade die unwahre Angabe des Angeklagten über den Grund seiner früheren Bestrafung das Vertrauen der Geschädigten zu ihm begründet hat und daß er hierdurch und durch die anderen Täuschungshandlungen (gemeint sind offensichtlich die auf Seite 10 und 11 UA wiedergegebenen Vorspiegelungen) _ Frau CM zur Hergabe des Geldes veranlaßt hat. Was die. Revision dagegen im einzelnen vorbringt, richtet. sich nur gegen die -Beweiswürdigung ais solche und ist. deshalb unzulässig. “ en —

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3. Vertriebsgemeinschaft (U, wm):

Auch diesen Schuldspruch bekämpft der Beschwerdeführer vergeblich. Er übersieht, daß sein Verhalten im Falle Krüger vom Landgericht nicht als strafbar angesehen worden ist; es bedurfte insoweit keines besonderen Freispruchs, weil das Verfahren im Falle Vertriebsgemeinschaft wegen fortgesetzten versuchten Betruges eröffnet worden war. Auch

im übrigen läßt die Revision bei ihren Darlegungen die Fest-

stellungen des Urteils unberücksichtigt.

Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler nur, soweit das Landgericht nicht nach § 267 StGB (wegen Gebrauchmachens von einer verfälschten Urkunde) bestraft hat. Hierdurch ist de» Angeklagte aber nicht beschwert.

4. Fall KB: In diesen Falle tragen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch wegen Betruges nicht. Da der Vermieter Kg dem Angeklagten alsbald mißtraut hatte ("er dachte sich, daß es nun mit der Bezahlung der Pensionskosten faul werden könne" - UA 8.15), ist die schadensverursachende Täuschungshandlung lediglich darin gesehen worden, daß der Beschwerdeführer auf die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit von Frau Ss hingewiesen hatte. Hierzu Führt das. Urteil folgendes - auss

"Der Angeklagte hat den Zeugen K@MEB auch dadurch über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht, daß er nichts dazu sagte, als die Zeugin Sm «EB in seinem Beisein erklärte, der Angeklagte werde das schon in Ordnung bringen. Diesen Umstand in Verbindung mit der Tatsache, daß der Angeklagte dem Zeugen KB erklärt hatte,

er werde die Zeugin Sb in Herbst heiraten, benutzte der Angeklagte bewußt, um in dem Zeugen

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KB ie Vorstellung zu wecken, sie habe schon einmal die Rechnung für den Angeklagten bezahlt und werde das auch weiter tun. Hierfür spricht, daß K@EB später erklärt hat, er hätte den Angeklagten nicht weiter wohnen lassen, wenn er gewußt hätte, daß die Zeugin lb nit ihm Schluß gemacht hatte. Da dieses Gespräch nach der Aussage der Zeugin SED etwa ärei Wochen nach der Beendigung ihres Verhältnisses mit dem Angeklagten stattgefunden hat, durfte der Zeuge KW nit Recht annehmen, von seiten der Zeugin Sg werde weiter Geld für den Angeklagten fließen. Er hatte den Eindruck, der Zeuge werde zahlen und könne zahlen. Das wußte - ‘der Angeklagte. Er hat sich diesen Umstand bewußt zunutze gemacht, um noch möglichst lange ohne ‘ Bezahlung bei dem Zeugen Kae wohnen zu können." . (UA S.24)

Auch bei Klärung der Schreibfehler und der Undeutlichkeiten in den :Darlegungen kann den wiedergegebenen Feststellungen nicht entnommen werden, daß der Angeklagte wußte, Frau SEE werde für ihn nicht die Miete an Kap bezahlen. Diese fehlende Feststellung kann auch aus dem Urteilszusammenhang nicht ergänzt werden. Denn Frau SB hatte bereits einmal eine Mietrechnung für den Angeklagten. bezahlt. Es versteht sich daher nicht ohne weiteres von selbst, daß der Angeklagte von ihr keinen solchen Freundschaftsdienst mehr erwarten durfte, zumal Frau Seaii> durch eigene Äußerungen bei dem Vermieter Kg den Eindruck erweckt hatte, sie werde erneut für den Angeklagten einstehen.

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung unter Umständen erwägen müssen, ob sich der Beschwerde-

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führer auf Grund unwahrer Erklärungen über die eigene Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereitschaft eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat.

5. Fall Sg: Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Betruges in Tatein-

heit mit Urkundenfälschung sind offensichtlich unbegründet und bedürfen deshalb keiner näheren Erörterung.

6. Fall Kub: In der Revisionsbegründung hatte der Verteidiger erklärt, dieser Fall solle im Schuld-

spruch nicht angegriffen werden. Zu einer solchen Einschränkung der - in vollem Umfange eingelegten

und mit der allgemeinen Sachrüge begründeten -— Revision war der Verteidiger nicht bevollmächtigt. Die aus diesen Gründen notwendige Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat allerdings keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

7. Straffrages Da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, daß die nunmehr aufgehobene Verurteilung im Falle Kopka die übrigen Strafen mit beeinflußt hat, mußten alle Strafaussprüche mit den Feststellungen hierzu aufgehoben werden. Das Landgericht wird deshalb auch nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob er in Sicherungsverwahrung gebracht werden muß. Auch über die Frage der Untersagung von Berufsausübung und über den Ehrenrechtsverlust ist neu zu entscheiden.

Eine etwaige Anwendung der §§ 20a, 42e und 42 1 StGB wird eingehender als bisher und unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung begründet werden müssen (vgl.zu § 20a StGB: BGH MDR 1957,562 mit weiteren Nachweisen; zu § 42 1 StGBs GA 1953,154; 1955,149). Soweit sich das Landgericht dabei auf Hungünstige Prognosen von Sachverständigen" beziehen sollte, sind diese Äußerungen des Sachverständigen in den schriftlichen Entscheidungs-

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gründen mitzuteilen, und es ist anzugeben, ob der Tatrichter

die Meinung des Sachverständigen auch aus eigener Überzeugung vertritt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr .Koffka Schnidt

Schmitt Börker