Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.11.1958 – 5 StR 470/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 470/58 2201 051
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Feinmechaniker Karl K EEE zu: Fein dort geboren am EEE 15931,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 153.Mai 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wagen -
Lie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer vefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Sie hat die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Angeklagte hat am 14.November 1952 auf Betreiben der Dresdener Bank in Bee wegen einer Forderung von 123 M den Offenbarungseid geleistet.
Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, dieser Offenbarungseid sei in zwei Punkten objektiv und subjektiv falsch gewesen. Der Angeklagte habe einen damals bereits gerichtlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen KB vorsätzlich nicht angegeben, und er habe ferner verschwiegen, daß er als Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentüner des Grundstücks
De, SE sei.
1. Soweit es sich um die Schadensersatzforderung handelt, halten die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Angeklagte hatte bei der Firma KEfB Preßformen für Schutzhauben gekauft. Er hat die Formen aus mehreren Gründen beanstandet und nicht abgenommen. Als er von der Firma KB auf Zahlung des restlichen Werklohnes verklagt wurde, erhob er Ende 1951 Widerklage auf Lieferung vertragsmäßiger Preßformen und Erstattung seines infolge nicht termingemäßer Lieferung entstandenen und noch ent-
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stehenden Schadens. Diese Widerilage wies das Landgericht am 25.Novenber 1952, also li Tage nach Leistung des Offenbarungseides, ab. Die Berufung des Angeklagten
wurde zurückgewiesen. Auf seine Revision hob dann der Bundesgerichtshof das Urteil des Berufungsgerichts auf. Am 21.Oktober 1957 verurteilte das Kammergericht die Firma Kahl dem Grunde nach zur Schadensersatzleistung. Über die Revision der Firma KB gegen dieses Urteil
war zur Zeit üss Erlasses des angefochtenen Urteils
noch nicht entschieden worden.
a) Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob der Angeklagte diese Schadensersatzforderung in seinem Vermögensverzeichnis angeben mußte, nicht darauf ankommt, daß noch zur Zeit des Urteilserlasses der Strafkammer zweifelhaft war, ob diese Forderung überhaupt testeht. Wie bereits das Reichsgericht (RGSt 60,37,38) ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Zweck des Offenbarungseides, daß in das Vermögensverzeichnis auch unsichere Forderungen aufzunehmen sind, gleichgültig, ob ihre Beitreibbarkeit aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen zweifelhaft ist. Dem hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (1 StR 444/52, abgedruckt IM StGB § 154 Eine Ausnalme besteht nur für Forderungen ohne allen Vermögenswert. Hierzu gehören auch bestrittene Forderungen, deren Durchsetzung rechtlich aussichtslos ist (RG aa0). Dabei beurteilen sich die rechtlichen Aussichten nach dem Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides. Es kann. dahingestellt bleiben, ob sich den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit entnehmen läßt, daß zu diesem Zeitpunkt. die Schadensersatzforderung Kicht rechtlich aussichtslos erschien, da das Urteil ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.
b) Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei sich bei Leistung des Offen-
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barungseides bewußi gewesen, daß er einen Schadensersatzanspruch eingeklag‘ habe, weil er ihn zu haben glaubte. Das genügt aber bei Lage der Sache nicht. Vielmehr gehörte in diesen Fall zur Feststellung der inneren Tatseite eine ausdrückliche Feststellung darüber, daß sich der Angeklagte seiner Verpflichtung, diese Schadensersatzforderung in das Vermögensverzeichnis aufzunchmen, bewußt gewesen sei. Die Ausführungen des Urteils über die Unwahrheit der Einlassung des Angeklagten, er habe dem Richter von seinen Schadensersatzansprüchen erzählt, enthalten nicht die Feststellung, daß der Angeklagte sich seiner Verpflichtung bewußt gewesen sei, diese im Prozeß befangene Schadensersatzforderung in sein Vermögensverzeichnis mit aufzunehmen.
2. Der zu 1 aufgezeigte Rechtsfehler betrifft den Umfang des Schuldspruchs und muß daher zur Aufhebung des gesamten Urteils führen. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung darüber, ob bei der Nichtangabe des Miterbenanteils die äußere und innere Tatseite des § 154 StGB ausreichend und widerspruchsfrei festgestellt ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siener
Börker Hoepner