Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.11.1958 – 5 StR 453/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _453/58
Im Namen des 2291 kERE)
In der Strafsache gegen
den Maler Lothar 2 HEHE zus : GENE, geboren am EB 1950 in run (REED),
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, - Sachbezeichnung: RB u.a. - wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte sm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Bein wird das Urteil äes Landgerichts in Stade vom 23.Juni 1958, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. "
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Argeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist nur hinsichtlich des Strafausspruchs begründet.
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, daß der Angeklagte durch seine Verurteilung als rückfällige r Dieb im Sinne des § 244 StGB unter Verletzung von Verfahrensgrundsätzen überrascht worden sei, da ihn hierauf weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluß vorbereitet gehabt hätten.
Das bedarf keiner Erörterung, weil der Strafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben werden muß.
Die Bestrafung nach § 244 StGB setzt u.a. voraus, daß der Täter die zweite einschlägige Straftat nach der mindestens teilweisen Verbüßung der durch das erste Urteil verhängten Strafe oder deren Erlaß begangen hat (vgl.§ 245 StGB). Das läßt sich aber den unter II 1 b der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen, auf die die Anwendung des § 244 StGB ausdrücklich und allein gestützt wird, nicht entnehmen. Dort wird weder angegeben, wann die einzelnen Strafen verbüßt noch wann die nach der früheren Bestrafung liegenden Diebstähle begangen worden sind.
Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des gegen Bertschat ergangenen Urteils im Strafausspruch.
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Im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sach-Tüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keine Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Daher ist seine weitergehende Revision zu verwerfen.
Sarstedt D:.Koffka Siemer
Börker Eoepner