Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 13.11.1958 – 4 StR 275/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2256 088 nr
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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Gastwirt Josepn P EEEEED zus Kalb, geboren am ©. ED WB in Bi >=; YB/ 05 -
wegen fahrlässiger Tötung u:2.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED in der Verhandlung,
Lendgerichtsrat Dr. MEEMB vei_der Verkündung als Vertreter der. Bundesanwaltschafi,
Justizangestellter > ‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Kassel vom 17. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten äes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück- "verwiesen. j
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen zwei tateinheitlich begangener Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit em Steuer zu zehn Monaten Vefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde ihm entzogen, der Führerschein. eingezogen. Die Sperrfrist beträgt drei Jahre.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundeer
Der Angeklagte ist seit März 1955 Pächter der Gastwirtschaft "Sl Weinstube" in Kelp, zu der auch ein Barbetrieb gehört und die sehr viel von amerikanischen Soldaten besucht wird. Am 6. Januar 1958 wurde die Wirtschaft um 18 Uhr geöffnet. An diesem Tage waren in ihr vier Serviererinnen tätig. Der Angeklagte rechnete mit ihnen zuerst über die Einnahmen des Vortagese- ab und überwachte sodann den Betrieb, bis er um 4.20 Uhr morgens geschlossen wurde. Während dieser Zeit nahm er auch einige alkoholische Getränke zu sich. Die Serviererin Frau Che räunte nach Betriebsschluß noch etwas auf und äußerte ihren: Unwillen darüber, daß ihre Mitarbeiterinnen Br und BED schon forigegangen seien.
Kurz nach 4,50 Uhr verließ der Angeklagte zusammen mit - seiner bei ihm wohnenden Schwester, Frau Kgp, mit Frau Cha, der Putzfrau FEB una einem Gast, dem Buchdrucker ZOEEEED, sie Gaststätte, um zunächst Frau FEB und denn die anderen Personen mit seinem Opel-Rekord-Wagen nach Hause zu bringen. Frau Che, die vermutete, die Serviererinnen Br una BEEEB seien entgegen einem Verbot des Angeklagten
nach Dienstschluß noch mit einem Gast ausgegangen, veran-- laßte den Angeklagten aber, zuerst die Bahnhofsgaststätie aufzusuchen, um festzustellen, ob die beiden Mädchen im Wartesaal saßen, Er traf sie auch dort in Begleitung eines amerikanischen Soldaten namens Bri@@B. der bis gegen 4.20 Uhr in der "Si Weinstube" gewesen war und dann in seinem Wagen auf die beiden Mädchen gewartet hatte. Der Angeklagte rief ihnen von der Tür aus zu: "Auf Wiedersehen, meine Damen!" Kurz darauf erschien er wiederum, ging an ihren Tisch und sagte, er werde ihre Freunde darauf aufmerksam machen, daß er sie im Wartesaal mit einem amerikanischen Soldaten getroffen habe. Dann ging er zu seinem Wagen zurück und brachte Frau MB nach Hause. Darauf fuhr er zum Hauptbahnhof zurück. Dort gingen die beiden Serviererinnen nit Bri@@B gerade über den Bahnhofsvorplatz zum Parkplatz. Als sie auf dem Bürgersteig vor dem dort befindlichen Bunkereingang waren, fuhr der Angeklagte vor sie auf den Bürgersteig und rief ihnen zus 'Wenn ihr nicht beide sofort allein verschwunden seid, könnt ihr morgen etwas erleben!" Trotzdem stiegen die Mädchen in den Wagen des Bri@@® ein. Bei der Ausfahrt vom Parkplatz versperrte der Angeklagte dem Amerikaner mit seinem Wagen den Weg. fuhr dann aber wieder rückwärts und gab ihm die Ausfahrt frei. i
Nun fuhr der Angeklagte auf Vorschlag von Frau Che» hinter dem Wagen des Amerikaner her, um zu beobachten, ob dieser mit den Mädchen in einem Hotel absteigen werde. Als Bri@@ß® nerkte, daß er verfolgt wurde, entschloß er sich, den Angeklagten abzuschütteln. Er fuhr bis zum Altmarkt, bog dann, anstatt geradeaus über die Fuldabrücke zu fahren; nach rechts in die Brüderstraße ein und dann wieder nach
liegende schmale Nebenstraße, die leicht abfallend zur Fulda führt und dort auf einem Verladekai für Kies mii der Strassenbezeichnung "Vor der Schlagd" endet. Auf diesem Kai
bog Brig scharf nach links ab und fuhr auf der Uferstraße bis unter die Fuldabrücke. Dort hielt er vor &inem geschlossenen Tor an, schaltete die Wagenbeleuchtung aus
und wartete einige Minuten. Als er festgestellt hatte, daß der Angeklagte ikm nicht mehr folgte, drehte er um und
fuhr auf der Kettengasse wieder zurück.
Der Angeklagte war dem Amerikaner bis in die Brüderstraße nachgefahren, Dort glaubte er zu bemerken, daß Brig»
nach links in die zweite hinter der Brüderkirche liegende
Nebenstraße "Am Reuthof" einbog, und fuhr deshalb diesen ihm bis dahin’unbekannten Weg. Er wußte nur, daß der Fluß in der Nähe sein mußte, weil er schon häufig über die nahe Fuldabrücke gefahren war.
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Die Straße "Am Renthof" fällt ebenfalls zur Fulda ab, sie ist zunächst ziemlich. breit und gabelt sich sodamn. - Nach links führt sie zum Platz vor dem Renthof, nach halbrechts vildet sie eine schmale zufahrtstraße zum Verlade-. kai, die in einer ‚schwachen Linkskurve nit leichiem Gefälle verläuft. Etwa an der Wegeteilung steht am rechten Straßenrand ein Verkehrsschilä, welches das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 10 km/st verbietet. Dort, wo die Gasse zum Kai einbiegt, steht links unmittelbar neben der Fahrbahn eine Ruine, rechts wird sie von einer Mauer begrenzt, die auf einen hohen, runden Turm stößt, das sog. "Rondelt, das die ganze etwa 13 u betragende Breite des Kais einnimmt und noch etwas in die Fulda vorspringt. An der Einmündung des Zufahrtsweges am Rondel ist der gepflasterte Fuldakai nach links hin leicht vertieft und bildet so eine ausgebaute
Kurve zum Einbiegen in die Uferstraße. Der Zufahrisweg is nicht beleuchtet, auch nicht an dem Geschwindigkeiisbegrenzungsschild. Dieses Schild konnte der Angeklagte, der die Siraße "Am Rentho?" im zweiten Gang mit einer Geschwindig.- keit von 40 km/si und mit Abblendlicht hinunterfuhr, schon deshalb nicht sehen, weil sein Fahrzeug bis zur Gabelung die Fahrtrichtung auf den Renthof zu hatte und später beim Einbiegen in die zur Fulda führende Kurve schon an ihm vorübergefahren war. Während seiner Fahrt regnete. es schauerartig und es herrschte böiger Wind.
Als sein Wagen mit dem Führersitz etwa in’Höhe der
Gebäudeecke des Trümmergrundstücks war, bemerkte der Angeklagie erst die vor ihm fließende Fulda. Er ‘bremsie sofort mit Fuß- und Handbremse, 'konhte aber nicht mehr verhindern, daß das Fahrzeug nach einem Bremsweg von 11,3 m über die ungesicherte Kaimauer langsam in den Fluß rutschte. Er stieg sogleich durch das linke Wagenfenster aus und schwaum dem Ufer zu, während das Fahrzeug absackte. RP-EEE, der bis dahin hinten im Wagen geschlafen hatte, - öffnete die rechte Wagentür, wodurch das Wasser einströmte und das Fahrzeug vollständig :: sank. Er kam unter Wasser, tauchte aber auf und schwamm dem Angeklagten nach. Er er-- reichte das Ufer zuerst und zog den. Angeklagten, der kein gewandter Schwimmer ist, an der Kaimauer hoch. Die beiden Frauen ertranken im Wagen.
Der Angeklagte ging sogleich zum nächsten Polizeirevier und meldete dort den Unfall. Am nächsten Morgen wur- -de das Fahrzeug mit den Leichen der beiden Frauen aus der Fulda geborgen.
Die Blutuntersuchung ergab bei dem Angeklagten und FEED einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,35 %0;
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bei Frau Chgib von 1,99 #0 zur Zeit des Unfalls, während Frau Kb nur einen solchen von 0,10 %0 aufwies.
IIo
Die Revision des Angeklagten,: die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, muß im Ergebnis Erfolg haben.
Die Verfahrensrügen werden im Zusammenhang nit der sachlich-rechtlichen Prüfung des Urteils erörtert.
A) Der Schuläspruch wegen fahrlässiger Tötung ist bisher nicht rechtsbedenkenfrei begründet.
1. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, meint die Strafkammer, der Angeklagte habe den Tod seiner Begleiterinnen schon dadurch schuldhaft herbeigeführt, daß er sich in angetrunkenen Zustand an das Steuer setzte.
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a) Die Annahme, der Angeklagte habe die Fahrt in fahruntüchti.gen Zustand unternommen, könnte - - selbst wenn ; 1ässiger Tötung nicht. Techtfertigen, wenn nicht nachge- % wiesen würde, daß gerade dieser Zustand für den Tod der I Verunglückten ursächlich war. Unter den besonderen in der Rechtsprechung äss. ‚Senats näher dargelegten ‚Voraussetzungen
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Sicherheit des Straßenverkehrs im: Sinne von § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, aber nicht den eines Verletzungsvergehens begründeri (BGHSt 8, 28; VRS 9, 61; 13, 204).
Deshalb genügen insoweit auch die zu allgemeinen Erwägungen der Strafkammer nicht, der Angeklagie hätte sich
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sagen müssen, daß eine solche Fahrt bei Nacht wegen dar überraschend an ihn herantretenden Entscheidungen bei einem Richtungswechsel des Verfolgten immer erhöhte Ge. fahren wit sich bringe, denen er infolge seiner Alkohol-. beeinflussung und Ermüdung nicht gewachsen sein werde, Er hätte die tödlichen Folgen auch voraussehen können, weil unter derariigen Umständen allgemein mit Unglücksfällen gerechnet werden müsse, bei denen Insassen Tödliche Verletzungen erleiden könnten.
- Wenn der Angeklagte sich also keines weiteren, für den Unglücksfall ursächlichen verkehrswidrigen Verhaltens schuldig gemacht, wenn er insbesondere während der Fahrt alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet hätte, so wäre der Tatbestand der fahrlässigen Tötung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erfüllt,
b) Die Urteiisdarlegungen über die Fahruntüchtigkeit des Angeklagten sind ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei. \ '
Zwar verkennt die Strafkammer nicht, daß ein Blutalkoholgehalt von 1,35 %o noch nicht in jedem Falle die Fehruntüchtigkeit des Kraftfahrers herbeiführt. Ohne Rechteirrtum hat sie auch erwogen, daß die Alkoholbeeinflussung des Angeklagten durch die fast elfstündige, erfahrungsgemäß besonders anstrengende nächtliche Tätigkeit in seiner Gaststätte naturgemäß noch verstärkt worden sei. Die Richtigkeit, dieser Überlegung wird nicht - wie, die Revision meint - dadurch in Frage gestelli, daß der Angeklagte als Inhaber einer nur in den Abendstunden und nachts geöffneten Weinstube tagsüber schlafen kann und deshalb davon ausggangen werden muß, daß er bei Be- " ginn seiner Tätigkeit um 18 Uhr voll ausgeruht war; dem
das schließt eine starke Ermüdung des bald 50 Jahre alten Mannes nach einer so langen Arbeitszeit selbst dann nicht aus, wenn er an diese Lebensweise gewöhnt war.
Daß die Strafkammer die Alkoholgewöhnung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht besonders erwähnt, läßt noch nicht die Annahme, zu, sie habe an diesen Umstand nicht gedacht. Denn im Urteil wird der Betrieb der Weinstube am Abend des 6. Januar 1958, an dem der Angeklagte mehrfach mit seinen Gästen zusammen Alkohol zu sich nahm, eingehend geschildert.
Die durch Ermüdung verstärkte Alkoholbeeinflussung des Angeklagten entband die Strafkammer aber nicht von der Pflicht,sergfältig zu. prüfen, ob bei ihm - etwa auf Grund allgemeiner Alchelmverträglichkeit oder einer
. besonderen Empfindlichkeit für die kirkung des Alkohols an diesem Abend - zur Tatzeit schon erhebliche Ausfallerscheinungen, vor allem eine starke Minderung normaler Hemmungen, Neigungen zu Unvorsichtigkeit und Leichtsinn, Verlangsamung der Überlegung sowie Verlängerung der Wahrnehmungs- und Reaktionszeit, eingetreten waren, so daß seine Fähigkeit, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, verneint werden muß. Dazu nötigte vor allem die im Urteil hervorgehobene Tatsache, daß der Angeklagi be die ı beträchtlichen Entfernungen bis zur Unfallstelle, ' nämlich von seiner im Nordosten von Kolb gelegenen Gaststätte ‚zum Hauptbahnhof, ‚von dort zur Wohnung der Frau ra» im Westen der Staät, dann wieder zurück zum Hauptbahnhof und schließlich über den Altmerkt zur Brüderkirche, ohne Schwierigkeiten meistern konnte.
Die in diese Richtung gehenden Urteilsausführungen lassen indes Nicht erkennen, daß das Landgericht allen
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für diese Beurteilung wesentlichen Gesichtspunkten kechnung ‚getragen hat. Der Tatrichter meint, für die Pahru-. tüchtigkeit des Angeklagten spräche einmal seine Kritik. losigkeit gegenüber dem Vorschlag der unter stärkerer Alkoholbeeinflussüung stehenden Frau Ch, zum Bauptbahnhof zu fahren, um nach seinen Serviererinnen zu fahnden und schließlich nach seiner Rückkehr die Verfolgung aufzunehmen, .benso äsein Verhalten im Wartesaal und vor dem Hauptbahnhof. Werin auch grundsätzlich schon aus der allgemeinen seelischen Haltung eines Kraftfahrers Schlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit gezogen werden können, so genügen diese Hinweise des Urteils jedoch schon deshalb nicht, weil das Landgericht es unterlassen hat, die Persönlichkeit des Angeklagten näher zu schildern, besonders seine Art, sich in unangenehmen Lebenslagen zu verhalten, Möglicherweise würde er die gleichen Maßnahmen auch in völlig nüchternem Zustande ergriffen haben. Denn es handelte sich für ihn offensichtlich darum, ob er die beiden Angestellten entlassen müsse, um den xuf seines Hauses zu wahren. Die dazu notwendigen Feststellungen konnte er persönlich nur des Nachts nach Betriebsschluß machen.
Der Tatrichter betont bei der Strafzumessung noch, der Angeklagte hätte der Aufforderung, eine Verfolgsungsfahrt aufzunehmen, widerstehen müssen. Sein Ziel festzustellen, ob die beiden Serviererinnen sein Verbot übertreten hatten, habe er schon im Wariesaal des Hauptbahnhofs erreicht. Um ihnen deshalb Vorhaltungen zu machen, hätte es keiner weiteren Feststellung bedurft. Er habe daher kein auch nur irgendwie zu rechtfertigendes Inter-
‚esse an der Verfolgungsfahrt gehabt. Dabei läßt die Straf-
kammer aber außer acht, daß es für die Entschließung des
Angeklagten, ob er die Mädchen nur zurechtweisen oder 08 er sie entlassen müsse, wichtig war zu wissen, ob sie mit
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dem amerikanischen Poldaten nach Dirnenart in einem Hotel ab-
gestiegen waren.
2. Weiter begründet das Landgericht den Vorwurf der fehrlässigen Tötung damit, daß der Angeklagte während der Fahrt nicht die notwendige Sorgfalt’ angewandt habe. In dem unbekannten und schwierigen Gelände sei er bei seiner witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigung zu schnell. gefahren und er habe es unterlassen, sein Fahrzeug beim Anblick des Flusses nach kurzem Abbremsen noch links herumzureißen, um auf der Uferstraße an der Fulda entlangzufahren.
a) Hier muß schon die von der Revision erhobene Aufklä-
rungsrüge durchgreifen.
Die Strafkammer stellt die Fahrgeschwindigkeit von 40 km/st lediglich auf Grund des Bremsweges von 11,3 m fest, ohne einen Sachverständigen hinzuzuzichen.
Die angenommene Geschwindigkeit entspricht dem durchschnittlichen, unter Zugrundelegung einer Breusverzögerung von 5 u/sec® errechneten Wert. Das Landgericht hat daher offenbar nicht berücksichtigt, daß die Straße "Am Renthof" zur Fulda hin abfällt und daß es zur Tatzeit regnete, die Straße also naß, vielleicht auch infolge von Verschmutzung
durch die zum Fuldakai fahrenden Kiesfahrzeuge noch besonders
schlüpfrig war. Durch diese Umstände wird der Bremsweg erfahrungsgemäß erheblich verlängert, so daß sich dem Tat--
richter die Notwendigkeit aufärängen mußte, die Fahrgeschwindigkeit unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, gegebenenfalls nach ' einer Augenscheinseinnahme unter ähnlichen Witte-
rungsverhältnissen wie zur Tatzeit, zu ermitteln.
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b) Auch die Annahme, der Angeklagte hätte beim Anblick des Flusses, selbst bei einer Geschwindigkeit von 40 km/st, noch rechtzeitig nach links auf die Uferstraße ausweichen können, entbehrt einer ausreichenden tatsächlichen Grund-
lage. |
Er bemerkie die Fulda erst, als er in Höhe der Gebäudeecke des am linken Fahrbahnrand stehenden Trümmergrundstücks angelangt war. Aus der Schilderung des Unfallorts ergibt sich nicht, ob er von dieser Stelle aus bei völliger Dunkelheit- und schauerartigen kegen sowie böigem Wind den Verlauf des unbeleuchteten Verladekais überblicken und daher die Möglichkeit, nach links abzubiegen, rechtzeitig erkennen konnte. Nach der Darstellung des.Urteils weist der dort etwa 13 m breite, gepflasterte Fuldakai an der Einmündung der abfallenden Straße eine vertiefte Kurve nach links auf. Es läßt sich ohne nähere Angaben nicht ausschließen, daß auch diese Kurve den Überblick über die Uferstraße erschwerte.
Hinzu kommt, daß die Sicht sich auf unbeleuchteter Straße und völliger Dunkelheit ringsum (nach rechtshin war die Aussicht durch das in die #ulda vorspringende Rondel genommen) | erfahrungsgemäß auf den Bereich des Scheinwerferlichts be- { schränkt, besonders dann, wenn der Regen infolge eines böigen Kindes in dichten Schwaden herabfällt. Die Strafkammer hätte sich daher, wie die Kevision mit Recht rügt, nicht auf cine Ortsbesichtigung bei Tage beschränken dürfen, sondern sie hätte die Sichtverhältnisse an der Einnündung der Straße "Am Kenthof" zum Verladekai durch eine Augenscheinseinnahme
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m ap Iren Gi= au. war rum
hältnissen wie zur Unfallzeit prüfen müssen. Auf diese Notwendigkeit war sie schon durch die Stellungnahme der Idierwarte Ka vom 14. April 1958 nachdrücklich hingewiesen worden (HA Bl. 96 f).
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Abgesehen davon hat das Landgericht auch die Schreckwirkung außer acht gelassen, die durch den unerwarteten Anblick der dicht vor ihm fließenden Fulda bei dem Angeklagten hervorgerufen worden sein kann. Wäre er ohne sein Verschulden in diese Gefahrenlage geraten, so könnte es ihm nicht als Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er infolge Überraschung, Schrecks oder Verwirrung nicht die richtige Maßnahme zur Abwendung der Gefahr ergriffen hätte (BGH in VRS 4, 3695 6, 449, 451; 7, 449).
3. Das Landgericht hat jedoch im Urteil nicht erwogen, ob den Angeklagten etwa deshalb ein Verschulden an dem Unfall trifft, weil er es unterließ, auf der völlig unbeleuchteten Straße "Am Kenthof" Fernlicht einzuschalten. Nach den Feststellungen fuhr er mit Abblendlicht, Es hätte deshalb auch - erforderlichenfalls durch eine Ortsbesichtigung bei Nacht - geprüft werden müssen, ob der Angeklagte bei den am Unfallort herrschenden Sichtverhältnissei den Fluß Trüher gesehen und auch den Verlauf der Uferstraße rechtzeitig wahrgenommen hätte, wenn er mit aufgeblendeten Scheinwerfern gefahren wäre, oder ob in diesem Falle gerade die dichte Regen-- wand infolge Zurückwerfens oder Verschluckens des Scheinwerferlichtse einen weiteren Ausblick auf die vor ihm liegende Wegstrecke verhindert hätte.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung kann nach alledem nicht aufrechterhalten werden. Das Landgericht muß das etwaige Verschulden des Angeklagten unter allen oben bezeichneten Gesichtspunkten (II A 1 - 3) emeut prüfen, um ein zuverlässiges Bild über den Schuldumfang als Grundlage der Strafzumessung zu gewinnen.
B) Damit entfällt auch die Verurteilung wegen der nach
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Annahme des Landgerichts tateinheitiich begangenen Zahrlässigen Straßenverkehrsgefähräung.
Abgesehen von den unter II A 1 b erörterten Mängeln der Urteilsdarlegungen begegnet der Schuläspruch insoweit auch folgenden rechtlichen Bedenken;
a) Die Ännahme, der Ängeklagte habe den amerikanischen Soldaten und seine beiden Begleiterinnen gefährdet, indem er auf dem Bahnhofsvorplatz vor sie auf den Yürgersteig fuhr und sodann dem amerikanischen Wagen, in den sie eingestiegen waren, die Ausfahrt von dem Parkplatz versperrte, genügt zur Anwendung der Vorschrift des § 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Abgesehen davon, daß hier nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sicherheit des Straßenverkehrs hierdurch beeinträchtigt worden ist, mangelt es vor allem an der Herbeiführung einer Gemeingefahr. Denn der Angeklagte hat nach den Feststellungen nur diese drei Personen, deren weiteres Zusammensein er vereiteln wollte, an der freien Benutzung der Straße behindert. Eine Gefahr, die der Täter einem oder mehreren bestimmten Menschen bereitet, die er gerade zu diesem Zweck auserisehen hat, ist nach der Rechtsprechung des Senats keine Vemeingefahr im Sinne des § 315 a Stu4B. Für diese ist es im Gegensatz zur Sonder- oder Individualgefahr wesentlich, daß ihre Wirkung der Herrschaft dessen entzogen ist, der sie in Gang gesetzt hat, und daß sie sich nun - ungezielt -— gegen jeden richtet, der - wer es auch sei -- in ihren Bereich gerät (BGHSt 11, 199, 201).
b) Zur Begründung des Eintritts einer bestimmten Gemeinsefahr, die im § 315 a StGB vorausgesetzt ist, genügt auch der wiederholte Hinweis der Strafkammer nicht, der Angeklagte habe eine Gefahr für Leib oder Leben sämtlicher auf seiner Fahrstrecke befindlicher Verkehrsteilnehmer heraufbeschworeni
denn in Kae seien kurz vor und nach 5 Uhr morgens auf den von ihm befahrenen Hauptverkehrsstraßen immer Menschen unterwegs»
Da der Angeklagte nach den Feststellungen den weiten Weg kreuz und quer durch die Stadt bis zu der völlig unbeleuchteten Zufahrtstraße zum Verladekei an der "ulda ohne Schwierigkeiten gemeistert hat, bedarf es außer der Feststellung der Leistungsbeschränkung des Angeklagten (siehe II Al b) noch eingehender Klärung, welche Verkehrsvorgänge im einzelnen; bei denen noch andere Straßenbenutzer als die Insassen des Unfallwagens zu Schaden komnen konnten, der Angeklagte auf seinem Wege zu bestehen hatte, Die ursächliche Wirkung der Fahrunsicherheit auf einen bestimmten Verkehrsvorgang besteht nach der Mechtsprechung des Senats nur dann, wem das reibungslose Ineinandergreifen der einzelnen Verkehrsvorgänge infolge des leistungsbeschränkten Zustandes des Fahrers weniger wahrscheinlich ist als das Gegenteil (BGHSt 8, 285 VRS 9, 61 und VRS 13, 204).
C) Sollte das, Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zu einer Verurteilung äes Beschwerdeführers gelangen, so wird es auch die Größe des Mitverschuldens des Verkehrssicherungspflichtigen und der Verkehrspolizeibe-- hörde erneut zu prüfen haben. Denn beide waren grundsätzlich verpflichtet, die aus der Gestaltung der Straße und der Nähe des Flusses erwachsenden Gefahren durch Aufstel lung deutlich sichtbarer Warnschilder, die selbst bei Abblendlicht eines in den verengten Zufahrtsweg zum Kai einbiegenden Fahrzeugs nicht zu übersehen waren, nach Möglichkeit herabzumindern, falls es nicht sogar im Interesse der Sicherheit des Verkehrs geboten gewesen sein sollte, diesen gefähr-
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lichen Zufahrtsweg für den allgemeinen Straßenverkehr zu sperren (vel. BGHZ in IM Nr. 8 und 10 zu § 823 (Ea) BGB sowie NJW 1958, 1436 Nr. 4, Leitsatz).
Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner