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BGH Entscheidung vom 12.11.1958 – 2 StR 474/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1! uf | 2264 062
Im Nanen des volkes
In der Sirafsache gegen
den Arbeiter Franz D «>. ohne festen Wohnsitz, geboren
am «az 1901 in Su , zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Diebstals im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat dea Bundeagerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1958, an der teilgenommen haben: ‘ Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Sundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Buniesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Bundesanalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jus tizangestellter in
als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen von 11. Juni 1958 wit den Feststellungen aufgehoben
1) soweit der Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls von eirer Flasche Likör und 1/4 Pfund Bohnenkaffee verurteilt worden ist,
2) im Gesamtstrafausspruch.
in Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergeherde Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Ruckfalldiebstahls in drei Fällen, wegen Rückfallbetrugs in Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten Rückfallbetrugs und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden.
Kit seiner Revision erhebt der Angeklagte die allgemeine Sachrüge.
I. Schuldsvruch.
Die sachliche Nachprüfung gibt Veranlassung zu Erörterungen nur im Falle B 5. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Kranführer Kg, der ihn in ein
Cafe und eine Schankwirtschaft eingeladen hatte, ohne dessen
Wissen aus der Aktentasche eine Flasche Jägermeister-Likör
und ein Viertel Pfund Bohnenkaffee genommen und eingesteckt, um beides für sich zu verwenden. Die Einlassung, er habe den Likör mit Wissen des KB an sich genommen und den Schankraum verlassen, um einen Schluck aus der Flasche zu trinken, weil der Gastwirt Korkengeld verlangt habe, hat die Strafkammer für widerlegt angesehen. Sie hat das Verhalten des Angeklagten als Diebstahl beurteilt, ohne ausdrücklich zu erörtern, ob etwa nur Mundrauh anzunehmen sei. Das war nach Lage der Sache erforderlich. %s handelt sich bei Beiden Genußnitteln um
eine geringe „enge und einen geringen Wert. Ob dem Oberlandesgericht Bremen (NDR 1955, 628) hinsichtlich der Beurteilung der Geringfügigkeit einer Menge von 380 g Kaffee zu folgen ist, kann hier, wo es sich nur um 125 g handelt, dahingestellt bleiben. Die bisherigen Feststellungen lassen nicht
erkennen, ob der Angeklagte die Absicht alsbaldigen Verbrauchs gehabt het. Das kann auch dann der Fall gewesen sein, wenn er nicht sofort, sondern nach kurzer Zeit, 2.B. nach Heimkehr, möglicherweise auch zusammen mit Hausgenossen, die Getränke zu sich nehmen wollte, sofern er sie nur nicht zur Vorrats-- bildung; zu verwenden beabsichtigte (vgl. RGSt 10, 3085 53, 230; 76, 66).
kann ,
Hiernach/äle Verurteilung des Angeklagten im Falle
der Entwenlung der Genußmittel nicht bestehen bleiben. Auch der Gesamtstrafausspruch muß aufgehoben werden.
In allen übrigen Fällen der Verurteilung ist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.
II. Strafausspruch.
Auch zum Strafausspruch 1äßi das Urteil in den Übrigen F&llen keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Zwar gibt das Landgericht bei der Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nur eine knappe Darstellung seiner kriminellen Vergangenheit, ohne auf die näheren Umstände einzugehen, unter denen er seine früheren Straftaten begangen hat. Bei der ungewöhnlichen Anzahl der Vorstirafen des Angeklagten, der 24 Verurteilungen erfahren hat, die sich zum großen Teil auf Eigentune- und Vermögensdelikte beziehen und bei der Anzahl der jetzt zur Ahurteilung gelangten Straftaten genügen hier aber die, wenn auch Irnappen Ausführungen des Landgerichts, um dem Senat die Nachprüfung zu gestatten, daß der Angeklagie ohne Rechtisfehler nach seiner Persönlichkeit als ein Mann beurteilt worden ist, uer infolge eines Hanges zu Straftaten ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist.
-b-
Sollte die neue Verhandlung dazu führen, daß der Angeklagte im Falle B 5 nur wegen Mundraubs verurteilt wird, so scheidet hierfür die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus (RGSt 73, 321).
Bei der Bildung der neuen Gesamtetrafe muß erneut über die Aberkennung der bürgerlichen Elrenrechte, die Anrechnung der Uniersuchungsnaft und die Zulässigkeit von’ Polizeiaufsicht erkannt werden (§ 76 StGB).
Baldus Dr. Doiterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha : Menges
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