Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 5 StR 465/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 465/58 2201 047
Im Na m en des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kellner Walter N we , wohnungslos, geboren am MW 1507 ir rag,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R. u.a,
hat der 5,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.November 1958, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
3undesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit der Angeklagte im Falle I,7 (Mg) des Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist,
2. im Gesamtstrafaussprueh einschließlich der gegen den Angeklagten verhängten Nebenstrafen und -folgen.
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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall in sechs Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung - und wegen Unterschlagung in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und zu sechs Geldstrafen von Je 50 M verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
Is
Suweit der Angeklagte in den Fällen I Nr. 1, 2, 4,5, den beiden Fällen I Nr,6 sowie den Fällen I Nr. 8 und den drei Fällen II des Eröffnungsbeschlusses verurteilt worden ist, also wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen Betruges im Rückfall in fünf Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung —- und wegen Unterschlagung in drei Fällen, hat die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge keinen Rechtsfehler zutage gefördert. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelbeanstandungen erhoben. Was die Revision gegen die Strafzumessung vorgebracht hat, ist offensichtlich unbegründet.
II.
l. Dagegen fehlt es im Falle I Nr. 7 des Eröffnungsbeschlusses - Betrug zum Nachteile VE - bisher an jeglichen Feststellungen zum Schuldspruch. Andererseits hat die Strafkammer den Angeklagten insoweit auch nicht freigesprochen. Denn sie hat für diesen Fall wegen Betruges eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus
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und eine - auch im erkennenden Teil des Urteils erscheinende _ Geldstrafe von 50 M verhängt. Der Senat ist unter diesen Umständen mangels einer Begründung zum Schuldspruch nicht
in der Lage zu prüfen, ob der Angeklagte im Falle iM ) (INr. 7 des Eröffnungsbeschlusses) die Voraussetzungen
eines (Rückfall-) Betruges erfüllt hat. Das war auch auf
die Sachrüge zu beachten.
2. Ersichtlich sind durch die Verurteilung im Falle INr. 7 des Eröffnungsbeschlusses die übrigen Einzelstrafen nicht beeinflußt. Sie konnten daher bestehenbleiben. Neben der Aufhebung im Betrugsfalle Me in Schuld- und Strafausspruch bedurfte es daher nur der Aufhebung der Gesamtstrafe. Damit entfallen auch die Nebenstrafen und -folgen (§ 76 StGB).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Hoepner